16-06-2009, 04:33
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-06-2009, 04:56 von Master Chief.)
(15-06-2009, 18:44)p schrieb: Das ist natürlich witzig, wenn das Familiengericht selber zugibt, dass es keinen Auskunftsanspruch vom Vater an die neue Ehefrau gibt, aber einen Anspruch von Sohn/Ex an den Vater. [...]
Alternativ kann das Gericht einfach volle Bedarfsdeckung durch die neue Ehefrau annehmen, wenn der Pflichtige das anders sieht muss er es nachweisen.
@p
Nicht, daß ich Dir keinen Glauben schenken könnte, aber:
Wie genau ist die richterliche "Annahme" juristisch definiert?
Auskunftsanspruch OK, ist zwar kein Gesetz, kümmert Justizia aber nicht, denn sie ist ja eine Frau. Antwort: unbekannt = Anspruch erfüllt.
Da bin ich bei vorsichtiger.
Der Unterhaltspflichtige hat sich bei seiner Begegnung mit dem OLG zu sehr auf die nicht vorhandene Auskunftspflicht zurückgezogen.
Sein Anwalt hätte wissen müssen, daß er bei den bestehenden BGH Urteilen damit nicht durchkommt. Das war von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Was für eine Pfeife.
Danach Annahme der vollen Bedarfsdeckung durch die Ehefrau.
Beruft sich da der Juristenkörper auf den Grundsatz von Treu und Glauben?
Hier sehe ich ansonsten noch eine Chance dieses weiter auszufechten.
Es gibt Gütertrennung und (jetzt spinne ich weiter) der Beklagte versichert glaubhaft, daß beide Ehepartner selbstständig wirtschaften (z.B. getrennte Konten, Haushaltsbuchführung).
Weitere richterliche Unterstellungen würden danach auf Allgemeinplätzen der Ehebedarfsgemeinschaft beruhen, die aber bei konkreter getrennter Konto- und Haushaltsführung ins Leere laufen dürften.
Das BGH hätte mit dem OLG Jena zumindest ordentlich Spass .
Vielen Dank für die Zusammenfassung des drögen Textes.
Gruss,
Master Chief
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Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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