16-06-2009, 11:09
Speziell dieses BGH-Urteil dreht sich um zwei Brüder, deren Mutter im Pflegeheim lebt. Weil die Rente dafür nicht reicht, sollen ihre Kinder zahlen, sagt der Staat. Es geht um die Auskunft zwischen den Brüdern. Das ist ein völlig anderer Fall, bei der es um die Haftungsquote zwischen Verwandten geht. Höchstens vergleichbar mit der Auskunft über das Einkommen der Mutter, wenn ein volljähriges Kind Unterhalt vom Vater will. Da wirkt die Auskunftspflicht über Abkömmlinge in gerader Linie (die Mutter muss ihren Kindern Auskunft geben incl. über die Verhältnisse beim jeweils anderen Kind) und nicht zwischen Ehegatten.
Es passiert oft, dass Richter unvermittelt Urteile einwerfen, die bei näherer Betrachtung gar nicht als Begründung standhalten. Für einen Anwalt ist es irre viel Arbeit, dagegenzuhalten und selbst zu recherchieren. Und im vorliegenden Fall ist der Pflichtige völlig pleite, der Anwalt kriegt vermutlich nur die niedriger Vergütung der Beratungshilfe.
Für den Pflichtigen war es kein Erfolg, aber manchmal stellen Begründungen auch einen Erfolg dar. Musterbeispiel: Die Vaterschaftsklage vor dem BVerfG. Die hat der Kläger gemäss Urteil verloren, aber aus anderer Sicht doch gewonnen.
Es gibt keine Beweislastumkehr. Die Rechtssprechung sieht die Beweislast immer beim Pflichtigen. Dahinter steht das ungeschriebene aber konsequent angewendete Unterhaltsmaximierungsprinzip. Unterhalt als Normalfall, Leistungsfähigkeit als Normalfall. Beweislastumkehr wäre es, wenn die Berechtigte nachweisen müsste, dass der Pflichtige leistungsfähig ist.
Es passiert oft, dass Richter unvermittelt Urteile einwerfen, die bei näherer Betrachtung gar nicht als Begründung standhalten. Für einen Anwalt ist es irre viel Arbeit, dagegenzuhalten und selbst zu recherchieren. Und im vorliegenden Fall ist der Pflichtige völlig pleite, der Anwalt kriegt vermutlich nur die niedriger Vergütung der Beratungshilfe.
Zitat:Toller juristischer Erfolg.
Für den Pflichtigen war es kein Erfolg, aber manchmal stellen Begründungen auch einen Erfolg dar. Musterbeispiel: Die Vaterschaftsklage vor dem BVerfG. Die hat der Kläger gemäss Urteil verloren, aber aus anderer Sicht doch gewonnen.
Es gibt keine Beweislastumkehr. Die Rechtssprechung sieht die Beweislast immer beim Pflichtigen. Dahinter steht das ungeschriebene aber konsequent angewendete Unterhaltsmaximierungsprinzip. Unterhalt als Normalfall, Leistungsfähigkeit als Normalfall. Beweislastumkehr wäre es, wenn die Berechtigte nachweisen müsste, dass der Pflichtige leistungsfähig ist.