16-06-2009, 11:40
Dann hätte das zitierte BGH-Urteil gar nicht zur Urteilsbegründung herangezogen werden dürfen, weil es sich um ganz verschiedene Unterhaltsarten und völlig andere Rechtsgebiete handelt.
Korrekt?
Wiederlegung der Richterbehauptung, wenn Du es so willst.
Mir ist schon klar wo die Reise in der Unterhaltsrechtssprechung hingeht, nur man kann diese Rechtsbeugung auch sichtbarer machen als mit simpler Logik. Nämlich dann, wenn objektive Kriterien, wie die von mir vorgeschlagene getrennte Haushalts- und Buchführung (als Zusatz zur getrennten Veranlagung), eindeutig in der Überzahl sind.
Da hilft es dann auch nicht mehr nur zu Unterstellen und mehr Beweise einzufordern. OLG Jena ruft die Muddis beim BVerfG dann um Hilfe.
Master Chief
Korrekt?
(16-06-2009, 11:09)p schrieb: Es gibt keine Beweislastumkehr.Das war jetzt spitzfindig.
Wiederlegung der Richterbehauptung, wenn Du es so willst.
Mir ist schon klar wo die Reise in der Unterhaltsrechtssprechung hingeht, nur man kann diese Rechtsbeugung auch sichtbarer machen als mit simpler Logik. Nämlich dann, wenn objektive Kriterien, wie die von mir vorgeschlagene getrennte Haushalts- und Buchführung (als Zusatz zur getrennten Veranlagung), eindeutig in der Überzahl sind.
Da hilft es dann auch nicht mehr nur zu Unterstellen und mehr Beweise einzufordern. OLG Jena ruft die Muddis beim BVerfG dann um Hilfe.
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Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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