16-06-2009, 12:12
(16-06-2009, 11:40)Master Chief schrieb: Dann hätte das zitierte BGH-Urteil gar nicht zur Urteilsbegründung herangezogen werden dürfen, weil es sich um ganz verschiedene Unterhaltsarten und völlig andere Rechtsgebiete handelt.
Korrekt?
Es hat den Anschein, ja. Da ich aber nicht tagelang Zeit habe, die aufgeführten Literaturbegründungen des BGH-Urteils seinerseits durchzuarbeiten (sowas ist sehr aufwendig), will ich nicht ausschliessen, dass da irgendwo tief unten noch etwas versteckt ist, das den gesuchten Trick liefert. Explizit ist jedenfalls nichts vorhanden, das als Begründung dienen kann.
Zitat:OLG Jena ruft die Muddis beim BVerfG dann um Hilfe.
Verfahren unter Prozesskostenhilfe gehen selten die Instanzen hoch. Manchmal ja, aber so etwas auszufechten ist eben doch eine Frage des Geldes. Geld, das man der Rechtsindustrie geben muss, die einen von vorne bis hinten verar***t.
Persönliche Lösungen sind da oft für die Betroffeenen verlockender. Der Beklagte ist sowieso völlig am Ende: Insolvenz, Verfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung, ein Dauerkrieg den er wie üblich in Deutschland restlos verloren hat. Er könnte sich einfach offiziell von seiner Frau trennen um sie zu schützen und im übrigen das ganze Juristenpack links liegen lassen, die Ordner verheizen. Tiefer fallen kann er nicht. Soll die Gegenseite krakeelen und Pfändungen versuchen bis sie schwarz wird.