08-01-2016, 15:34
Fordert der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers den Schuldner mit Zwangsvollstreckungsauftrag zur Zahlung des titulierten Betrags unter Androhung der Zwangsvollstreckung auf, entsteht dadurch die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Das ist eine bereits zur Zwangsvollstreckung gehörende und diese vorbereitende Tätigkeit, die nicht mehr mit den Gebühren des Erkenntnisverfahrens abgegolten wird, § 18 Nr. 3 RVG. Wenn er nun Unterhalt zwangsvollstreckt, entsteht die Gebühr nicht erneut.
Die Gebühr ist also dem Grunde nach rechtens, ob es auch ihre Höhe ist (kommt mir sehr viel vor bei diesem geringen Streitwert) weiss ich nicht, musst du in der Tabelle nachsehen.
Die nächste Frage ist, ob diese Gebühr auch erstattungsfähig ist. §788 ZPO: "Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben."
Man könnte noch auf die Frage gehen, ob die notwendig war, wie lange du eine Frist hast, den titulierten Anspruch zu erfüllen, wie lange dir vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand. Das ist gewöhnlich bei Unterhaltstiteln der dritte Werktag ab Monatsanfang. Hier könnte man Sondereffekte wie die geänderte Tabelle, den späten Beschluss, die Feiertage zum Jahresanfang geltend machen. Wahrscheinlich wirst du da, wie jeder Normalmensch, von den Juristen ausgelacht und erst recht abgezockt. Das ist deren Spielfeld und deren Regeln und du bist die Frucht, die sie ernten.
Die Gebühr ist also dem Grunde nach rechtens, ob es auch ihre Höhe ist (kommt mir sehr viel vor bei diesem geringen Streitwert) weiss ich nicht, musst du in der Tabelle nachsehen.
Die nächste Frage ist, ob diese Gebühr auch erstattungsfähig ist. §788 ZPO: "Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben."
Man könnte noch auf die Frage gehen, ob die notwendig war, wie lange du eine Frist hast, den titulierten Anspruch zu erfüllen, wie lange dir vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand. Das ist gewöhnlich bei Unterhaltstiteln der dritte Werktag ab Monatsanfang. Hier könnte man Sondereffekte wie die geänderte Tabelle, den späten Beschluss, die Feiertage zum Jahresanfang geltend machen. Wahrscheinlich wirst du da, wie jeder Normalmensch, von den Juristen ausgelacht und erst recht abgezockt. Das ist deren Spielfeld und deren Regeln und du bist die Frucht, die sie ernten.