27-09-2017, 16:23
Auch wenn ein Unterhaltsanspruch vermutlich gar nicht besteht, die Auskunftspflicht besteht praktisch immer. Das Prinzip im Unterhaltrecht: Erst mal hemmungslos glotzen dürfen, was der hat.
Man sollte nicht fragen, was man schwärzen darf. Man muss fragen, was man nicht schwärzen darf. Das ist: Alles war zum Einkommen desjenigen beiträgt, von dem Unterhalt begehrt wird. Alles andere geht die Gegenseite nichts an.
Ihr beantragt natürlich völlige Verwirkung des Unterhalts. 100%. Auch wenn das vermutlich nicht gelingt, so ist das euer Ziel. Es nutzt nichts, schon im Vorfeld Kompromisse anzubieten. Eigentlich solltet ihr sogar beantragen, dass die Ex Unterhalt zu zahlen hat. Mal abwarten, was der Amtsrichter ausurteilt und dann überlegen, ob sich der Gang zum OLG lohnt. Kann auch sein, dass die Ex sowieso zum OLG geht. Das bedeutet, ihr müsst die erste Instanz schon jetzt so anpacken, dass auch die nächste Instanz schon einbezogen ist. Nur was jetzt an Begründungen und Nachweisen vorgelegt wird, wird auch das OLG beachten. Nachschieben geht nicht.
Man sollte nicht fragen, was man schwärzen darf. Man muss fragen, was man nicht schwärzen darf. Das ist: Alles war zum Einkommen desjenigen beiträgt, von dem Unterhalt begehrt wird. Alles andere geht die Gegenseite nichts an.
Ihr beantragt natürlich völlige Verwirkung des Unterhalts. 100%. Auch wenn das vermutlich nicht gelingt, so ist das euer Ziel. Es nutzt nichts, schon im Vorfeld Kompromisse anzubieten. Eigentlich solltet ihr sogar beantragen, dass die Ex Unterhalt zu zahlen hat. Mal abwarten, was der Amtsrichter ausurteilt und dann überlegen, ob sich der Gang zum OLG lohnt. Kann auch sein, dass die Ex sowieso zum OLG geht. Das bedeutet, ihr müsst die erste Instanz schon jetzt so anpacken, dass auch die nächste Instanz schon einbezogen ist. Nur was jetzt an Begründungen und Nachweisen vorgelegt wird, wird auch das OLG beachten. Nachschieben geht nicht.