20-10-2008, 15:08
§ 1605 Abs. 2 BGB: "Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat."
Das gilt fürs Jugendamt, die Ex, den Exenanwalt, den Papst etc. gleichermassen.
Das gilt fürs Jugendamt, die Ex, den Exenanwalt, den Papst etc. gleichermassen.