18-09-2019, 21:31
Natürlich drückt man dem Vater ganz flott vollen Unterhalt rein und stellt die Mutter frei, obwohl das Kind im Ausland ist. Und ebenso natürlich verweigert die Unterhaltsvorschusskasse in eben diesem Szenario die Zahlung, wenn der Vater mal nicht zahlen kann. Da werden sie ganz plötzlich knickerig. Früher war es gar kein Thema, weil der Unterhaltvorschuss mit 12 Jahren endete, nun endet er mit 18.
Das hat sich nun eine Mutter mit Sohn im Ausland nicht gefallen lassen und klagte dagegen. Vor dem Amtsgericht gewann sie. Das Land ging in Berufung. Nun am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az. 6 B 8.18 bekam sie erneut recht: Das Land muss zahlen, obwohl der Aufenthalt zehn Monate dauerte, bereits mit Eigenmitteln finanziert war. Der Unterhaltsvorschuss musste rückwirkend überwiesen werden.
Die Begründungen sind ähnlich wie in obigem Beschluss. Die Unterhaltsvorschusskasse argumentierte, man hätte ja das Kinderzimmer in der Abwesenheit umnutzen können und so Kosten sparen, Alltagsprobleme würden für die Mutter nicht mehr anfallen, es gäbe andere Fördermöglichkeiten.
Das Gericht konstatiert einen Betreuungszusammenhang, den beibehaltenen Wohnsitz bei der Mutter, die Begrenzung des Auslandsaufenthalts der den Schwerpunkt der Lebensverältnisse nicht ändere, finanzielle Verantwortung trotz Ausland, Taschengeld, Kleidung, Heimaturlaub. Es wird aus ausdrücklich auf den oben dargestellten Beschluss des OLG Köln Bezug genommen. Witzig, damit haben die Richter den Vater in aller Ruhe fertiggemacht, als für ältere Kinder noch gar kein Unterhaltsvorschuss existierte, nun gehen dieselben Argumente zu Lasten der Unterhaltsvorschusskasse.
Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint
Urteil vom 14.06.2019 Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Aktenzeichen: 6 B 8.18
Das hat sich nun eine Mutter mit Sohn im Ausland nicht gefallen lassen und klagte dagegen. Vor dem Amtsgericht gewann sie. Das Land ging in Berufung. Nun am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az. 6 B 8.18 bekam sie erneut recht: Das Land muss zahlen, obwohl der Aufenthalt zehn Monate dauerte, bereits mit Eigenmitteln finanziert war. Der Unterhaltsvorschuss musste rückwirkend überwiesen werden.
Die Begründungen sind ähnlich wie in obigem Beschluss. Die Unterhaltsvorschusskasse argumentierte, man hätte ja das Kinderzimmer in der Abwesenheit umnutzen können und so Kosten sparen, Alltagsprobleme würden für die Mutter nicht mehr anfallen, es gäbe andere Fördermöglichkeiten.
Das Gericht konstatiert einen Betreuungszusammenhang, den beibehaltenen Wohnsitz bei der Mutter, die Begrenzung des Auslandsaufenthalts der den Schwerpunkt der Lebensverältnisse nicht ändere, finanzielle Verantwortung trotz Ausland, Taschengeld, Kleidung, Heimaturlaub. Es wird aus ausdrücklich auf den oben dargestellten Beschluss des OLG Köln Bezug genommen. Witzig, damit haben die Richter den Vater in aller Ruhe fertiggemacht, als für ältere Kinder noch gar kein Unterhaltsvorschuss existierte, nun gehen dieselben Argumente zu Lasten der Unterhaltsvorschusskasse.
Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint
Urteil vom 14.06.2019 Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Aktenzeichen: 6 B 8.18