13-08-2020, 14:28
Anwaltszwang, wenn
a) wegen des Streitwerts das Landgericht zuständig wird (> 5.000 EUR).
b) die Vollstreckung eine Folgesache aus einem Familenrechtsverfahren ist. Der §114 FamfG gilt entsprechend, Ausnahmen also
wie gehabt dort zu finden.
OLG Bamberg, Beschluss v. 22.02.2017 – 2 WF 18/17
a) wegen des Streitwerts das Landgericht zuständig wird (> 5.000 EUR).
b) die Vollstreckung eine Folgesache aus einem Familenrechtsverfahren ist. Der §114 FamfG gilt entsprechend, Ausnahmen also
wie gehabt dort zu finden.
OLG Bamberg, Beschluss v. 22.02.2017 – 2 WF 18/17
Zitat:Damit bleibt festzuhalten, dass in Vollstreckungsverfahren in Familienstreitsachen gem. §§ 120 FamFG, 888 ZPO Anwaltszwang besteht, so dass die sofortige Beschwerde gem. §§ 120 FamFG, 793, 567 ff. ZPO nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, wenn keine anderweitige Befreiung vom Anwaltszwang gem. § 114 FamFG eingreift, was vorliegend für den Antragsgegner nicht der Fall ist
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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