29-06-2021, 21:56
Hallo,
zu diesem Vorbringen sind die Haftungsanteile gemäß BGB § 1606 Abs. BGB § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB - und damit das Elterneinkommen des anderen Elternteils - darzulegen und zu beweisen. Ferner ist für die Feststellung des gesetzlichen Unterhaltstatbestands (§ BGB § 1601 BGB) grundsätzlich erstmals der Nachweis zu erbringen, sich in einer unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Schul- oder Berufsausbildung zu befinden. Diesbezüglichen Behauptungen fehlt es an einem solchen.
mit juristisch korrekten Grüssen
Truller Puller
zu diesem Vorbringen sind die Haftungsanteile gemäß BGB § 1606 Abs. BGB § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB - und damit das Elterneinkommen des anderen Elternteils - darzulegen und zu beweisen. Ferner ist für die Feststellung des gesetzlichen Unterhaltstatbestands (§ BGB § 1601 BGB) grundsätzlich erstmals der Nachweis zu erbringen, sich in einer unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Schul- oder Berufsausbildung zu befinden. Diesbezüglichen Behauptungen fehlt es an einem solchen.
mit juristisch korrekten Grüssen
Truller Puller