23-11-2022, 16:00
Danke für die schnellen Rückmeldungen.
Ok das habe ich schon befürchtet - ich habe nämlich schon mehrmals darauf hingewiesen alle notwendigen Daten (wie oben beschrieben) bereits eingereicht zu haben... Die lassen da einfach nicht locker und mich wundert einfach weshalb sie unbedingt diese Information möchten?
Die Frage mit dem Finanzamt kam aufgrund dieser Information (Link: https://www.familienrecht-ratgeber.com/d...ndamt.html):
"Wird das Jugendamt als > Unterhaltsbeistand für ein unterhaltsbedürftiges Kind tätig wird, nimmt es die > Unterhaltsrechte des Kindes war. Wenn der Unterhaltspflichtige dem > Auskunftsverlangen des Jugendamtes nicht nachkommt, reagiert das Jugendamt oft mit der Androhung die erforderlichen Daten um Einkommen direkt beim Arbeitgeber anzufordern. Hier stellt sich die Frage, ob das Jugendamt tatsächlich befugt ist, den Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen direkt anzugehen und um Auskunft über Lohn oder Gehalt zu bitten. § > 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII räumt dem Jugendamt ein Datenerhebungsrecht ein, wenn es als Unterhaltsbeistand tätig ist. Es gilt als anerkannt, dass § 68 Abs.1 S.1 SGB VIII es dem Jugendamt grundsätzlich gestattet, unterhaltsrelevante Gehaltsbelege direkt beim Arbeitgeber anzufordern, selbst wenn der unterhaltspflichtige Arbeitnehmer damit nicht einverstanden ist. Ebenso kann der Unterhaltsbeistand (Jugendamt) sich auf Grundlage des § 68 Abs.1 S.1 SGB VIII direkt an das Finanzamt wenden und dort unterhaltsrelevante Steuerunterlagen des Unterhaltspflichtigen anfordern. Weil damit in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Unterhaltspflichten eingegriffen wird, was § 68 Abs.1 S.1 SGB VIII grundsätzlich gestattet, muss das Jugendamt bei der gewünschten direkten Datenerhebung beim Arbeitgeber verfassungskonforme Spielregeln beachten [...]"
(22-11-2022, 19:20)Simon ii schrieb: Meiner Meinung nach wäre das ein Fall für eine Klage gegen das JA.Eine Klage würde sich wahrscheinlich sowieso nicht lohnen.. oder wie schätzt ihr das ein?
(22-11-2022, 20:59)p__ schrieb: Soweit richtig, bis auf die Meldung des Jugendamts beim Arbeitgeber. Das Jugendamt darf das de facto, denn es lügt sich grundsätzlich damit heraus, du hättest unvollständig Auskunft gegeben. Damit dürfen sie selber tätig werden und Auskünfte einholen, auch vom Arbeitgeber.
Im Normalfall bekommt das Jugendamt den Arbeitgeber nicht vom Finanzamt. Aber der kurze Dienstweg macht so manches möglich.
Ok das habe ich schon befürchtet - ich habe nämlich schon mehrmals darauf hingewiesen alle notwendigen Daten (wie oben beschrieben) bereits eingereicht zu haben... Die lassen da einfach nicht locker und mich wundert einfach weshalb sie unbedingt diese Information möchten?
Die Frage mit dem Finanzamt kam aufgrund dieser Information (Link: https://www.familienrecht-ratgeber.com/d...ndamt.html):
"Wird das Jugendamt als > Unterhaltsbeistand für ein unterhaltsbedürftiges Kind tätig wird, nimmt es die > Unterhaltsrechte des Kindes war. Wenn der Unterhaltspflichtige dem > Auskunftsverlangen des Jugendamtes nicht nachkommt, reagiert das Jugendamt oft mit der Androhung die erforderlichen Daten um Einkommen direkt beim Arbeitgeber anzufordern. Hier stellt sich die Frage, ob das Jugendamt tatsächlich befugt ist, den Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen direkt anzugehen und um Auskunft über Lohn oder Gehalt zu bitten. § > 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII räumt dem Jugendamt ein Datenerhebungsrecht ein, wenn es als Unterhaltsbeistand tätig ist. Es gilt als anerkannt, dass § 68 Abs.1 S.1 SGB VIII es dem Jugendamt grundsätzlich gestattet, unterhaltsrelevante Gehaltsbelege direkt beim Arbeitgeber anzufordern, selbst wenn der unterhaltspflichtige Arbeitnehmer damit nicht einverstanden ist. Ebenso kann der Unterhaltsbeistand (Jugendamt) sich auf Grundlage des § 68 Abs.1 S.1 SGB VIII direkt an das Finanzamt wenden und dort unterhaltsrelevante Steuerunterlagen des Unterhaltspflichtigen anfordern. Weil damit in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Unterhaltspflichten eingegriffen wird, was § 68 Abs.1 S.1 SGB VIII grundsätzlich gestattet, muss das Jugendamt bei der gewünschten direkten Datenerhebung beim Arbeitgeber verfassungskonforme Spielregeln beachten [...]"