20-01-2025, 19:46
Vom einkommenserhöhenden Teil des Wohnvorteils ist der notwendige Instandhaltungsaufwand in Höhe der hiermit verbundenen Kosten abzuziehen. Dieser Grundsatz erstreckt sich auch auf Rücklagen für Instandhaltungskosten, sofern diese, z.B. von einer Eigentümergemeinschaft, vorgeschrieben sind. Instandhaltungskosten in diesem Sinne sind solche, die konkret zur Erhaltung des Wohnraums anfallen. Nicht erfasst sind jedoch Kosten für Ausbauten und Modernisierungsaufwendungen, bei denen es sich um nicht berücksichtigungsfähige vermögensbildende Ausgaben handelt.