01-07-2025, 13:50
Hoffentlich hab ich alles verstanden.
1. Rechtlich hat der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder Vorrang vor dem Elternunterhalt (Pflege). In einem Mangelfall regelt § 1609 BGB eindeutig die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Die Pflegebedürftigkeit ändert nichts daran, das Pflege- oder Betreuungsrecht der Eltern gegenüber dem Kind ist ein anderer Rechtsbereich (vgl. Art. 6 GG). Eine höchstrichterliche Entscheidung, die Recht auf Kindesunterhalt gegen das Recht auf Pflege eines Elternteils gegeneinander abwägt, ist nicht bekannt, weil das schon im Gesetz klar geregelt ist, da gibt es keine Abwägung, sondern besagte Rangfolge.
2. Namens- und Geschlechtsänderungen ändern nichts an der unterhaltsrechtlichen Person und dem Titel; sie müssen korrekt im Vollstreckungs- und Urkundsverfahren berücksichtigt werden. Rechtlich bleibt die Person dieselbe, nur der Name ist angepasst. Im Schreiben und der Zustellung wird der neue Name verwendet, die Titel bleiben bestehen. Ein Vollstreckungsvermerk orientiert sich am aktuellen Namen im Melderegister, nicht am historischen Dokument.
3. Vollstreckungsversuche mit altem Namen sind nicht per se ungültig, aber das Gericht wird bei begründetem Zweifel die Identität prüfen. Missbrauch kann strafrechtliche Folgen haben. Das Vollstreckungsgericht oder der zuständige Gerichtsvollzieher wird im Verfahren einen Identitätsabgleich durchführen (Geburtsdatum, Aktenzeichen, Geburtsort). Es ist üblich, dass bei Namensänderung frühere Namen ins Melderegister eingetragen sind. Ein bewusstes "Falschen" mit dem alten Titel könnte im Ernstfall als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Identitätsbetrug (§ 263a StGB) gewertet werden. Dazu muss der Gepfändete das Vollstreckungsverfahren anfechten. Gerichte behaupten, bei Zwangsvollstreckung sehr genau die Identität zu prüfen, da ich aber die Rechtspflege nur zu gut kenne kann man sich bei diesen Versagern aber nur auf eines verlassen, nämlich einen Gebührenbescheid oder Kostennote. Das könnense, sonst wenig.
1. Rechtlich hat der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder Vorrang vor dem Elternunterhalt (Pflege). In einem Mangelfall regelt § 1609 BGB eindeutig die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Die Pflegebedürftigkeit ändert nichts daran, das Pflege- oder Betreuungsrecht der Eltern gegenüber dem Kind ist ein anderer Rechtsbereich (vgl. Art. 6 GG). Eine höchstrichterliche Entscheidung, die Recht auf Kindesunterhalt gegen das Recht auf Pflege eines Elternteils gegeneinander abwägt, ist nicht bekannt, weil das schon im Gesetz klar geregelt ist, da gibt es keine Abwägung, sondern besagte Rangfolge.
2. Namens- und Geschlechtsänderungen ändern nichts an der unterhaltsrechtlichen Person und dem Titel; sie müssen korrekt im Vollstreckungs- und Urkundsverfahren berücksichtigt werden. Rechtlich bleibt die Person dieselbe, nur der Name ist angepasst. Im Schreiben und der Zustellung wird der neue Name verwendet, die Titel bleiben bestehen. Ein Vollstreckungsvermerk orientiert sich am aktuellen Namen im Melderegister, nicht am historischen Dokument.
3. Vollstreckungsversuche mit altem Namen sind nicht per se ungültig, aber das Gericht wird bei begründetem Zweifel die Identität prüfen. Missbrauch kann strafrechtliche Folgen haben. Das Vollstreckungsgericht oder der zuständige Gerichtsvollzieher wird im Verfahren einen Identitätsabgleich durchführen (Geburtsdatum, Aktenzeichen, Geburtsort). Es ist üblich, dass bei Namensänderung frühere Namen ins Melderegister eingetragen sind. Ein bewusstes "Falschen" mit dem alten Titel könnte im Ernstfall als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Identitätsbetrug (§ 263a StGB) gewertet werden. Dazu muss der Gepfändete das Vollstreckungsverfahren anfechten. Gerichte behaupten, bei Zwangsvollstreckung sehr genau die Identität zu prüfen, da ich aber die Rechtspflege nur zu gut kenne kann man sich bei diesen Versagern aber nur auf eines verlassen, nämlich einen Gebührenbescheid oder Kostennote. Das könnense, sonst wenig.