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Vaterschaft - Feststellung - Unterhalt - Ausland
#10
Hallo gleichgesinnter und vielen Dank für Deine Antworten,

es hat sich inzwischen etwas getan daher ein Update mit noch mehr fragen ... Blush

(29-03-2011, 19:11)gleichgesinnter schrieb: Wie ich das aus dem Starterthread mitbekommen habe, wurde schon eine Vaterschaftsanerkennung unterschrieben, die aber ungültig sein kann weil die Dame von ihrem EX noch nicht geschieden war. Zuerst müsste festgestellt werden, ob diese Vaterschaftanerkennung überhaupt rechtsgültig ist in Deutschland. Wenn ja, wird der Unterhalt für das Kind ab Inverzugsetzung geschuldet, also ab dem Zeitpunkt, wo die Mutter den Pflichtigen auffordert, KU zu bezahlen.
Wenn nein, dann muss die Vaterschaft erst festgesetllt werden und in Deutschland ist dann das Recht so verankert, das ab Geburt KU gezahlt werden muss, also rückwirkend.
Das Pikante ist aber, das es in Spanien sowas nicht gibt (rückwirkend), sondern nur ab Klageerhebung (Juzgado de la primera Instruccion), dazu aber später.

Also inzwischen habe ich erfahren, dass das Standesamt welches die ursprüngliche Geburtsurkunde und Vaterschaftsenerkennung fälschlicherweise ausgestellt hat, nun auf eine Vaterschaftsfeststellung verzichtet, da sich alle Parteien einig sind, d.h. die urpsrüngliche Urkunde hat Bestand. Wenn ich dich richtig Verstanden habe, dann ist das sogar von Vorteil, da in diesem Fall der Unterhalt erst ab Aufforderung und nicht ab Geburt bezahlt werden muss. Da wir nach der Geburt noch eine Zeit lang zusammen wohnten, würde der Unterhalt ohnehin frühestens ab der Trennung fällig oder?
Ausserdem erhält die Mutter meines wissens schon seit mehreren Monaten Unterhaltsvorschuss vom JA. Da dieser niedriger ist als der Unterhalt, wäre es doch eingentlich besser diesen voll (also 72 Monate lang) auszuschöpfen oder? Oder ändert sich das, sobald die Mutter eine offizielle Forderung stellt bzw. sobald ein Titel vorliegt?

Zitat:Du hast richtig gelesen und ja, das gilt sogar verstärkt für Pflichtige im Ausland denn die haben weniger Möglichkeiten dagegen vorzugehen, was "die" wissen. Ausserdem hast du die Distanz geschaffen, ist also dein Problem (so argumentieren die).

Stimmt nicht ganz. In meinem Falls ist die Mutter aus der gemeinsamen Wohnung aus- und nach D gezogen.

Zitat:Oha, dann KANN es zu Gehaltspfändungen kommen. Da sie den Arbeitgeber kennt, sogar sehr warscheinlich, ABER, sie muss zu einem spanischen Gericht gehen, der die Pfändung anordnet. Sobald aber der Arbeitgeber gewechselt wurde, ist schon sense.

Da mein Vertrag nur noch 1 Jahr dauert, wird sich der Arbeitgeber aber geändert haben bis es soweit kommt denke ich. Sie kennt aber evtl. auch meine NIE. Würde das ausreichen um einen neuen Arbeitgeber ausfindig zu machen?

Zitat:Man könnte sich auch autonom melden und sich das "Gehalt" als Dienstleitung in eine S.L. einzahlen lassen und die S.L. über einen Anwalt als Strohmann laufen lassen. Hierzu sollte man sich aber mal mit einem spanischen Anwalt hinsetzen und dies bereden.
Geht in meinem Fall wohl nicht (da vom Staat angestellt).

Zitat:Hier hast du den Vorteil, das du das "Unheil" kommen siehst und kann dementsprechend vorher reagieren. Ich empfehle unseren Aufsatz und die damit entsprechenden Teile durchzulesen um deine Möglichkeiten aufzuzeigen.
Könntest Du mir den evtl. zuschicken oder die download links wieder aktivieren ... Danke.

Zitat:Gegenfrage: Hast du wieder neue Freundin in Madrid? Die Frage ist wichtig, erkläre ich dir, wenn du sie beantwortet hast.

Nein. Bisher nicht. Warum?

Danke nochmals und Grüße

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RE: Vaterschaft - Feststellung - Unterhalt - Ausland - von heiter_bis_wolkig - 04-04-2011, 12:33

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