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Versch. Formen der Klage (Auskunft / Abänderungskl. / und § 170)
#2
(06-05-2011, 17:43)Pudel schrieb: Die Verfahren und die damit verbundenen Schriftsätze würden miteinander verknüpft, weshalb ich im Strafverfahren schlechte Karten hätte.

Wie schon oft gesagt: Zivilrechtliche Erkenntnisse sind für das Strafverfahren irrelevant. Wenn sich der Strafrichter auf ein ziviles Unterhaltsverfahren stützt, schreibt er sich damit eine Fahrkarte zur nächsten Instanz. Er hat eigenständig alle Punkte zu prüfen, die zu einem behaupteten Unterhaltspflichtverletzungsfall gehören.

Strafrecht ist nicht Zivilrecht.
Strafrecht ist nicht Zivilrecht.
Strafrecht ist nicht Zivilrecht.

Der gegnerische Anwalt probierts halt immer wieder, vielleicht fällst du ja mal drauf rein und er kriegt seine Aktivitäten bezahlt. Auf unberechtigte Auskunftersuchen antwortet man in etwa so:

Werter Herr Maier,

ihrem Auskunftersuchen wurde bereits am XX.XX.XXXX vollumfänglich entsprochen.

Mit angemessenen Grüssen

Adolf Pudel


Keine Drohnungen, kein Wort zu viel, keine Antworten, keine Argumentation.
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RE: Versch. Formen der Klage (Auskunft / Abänderungskl. / und § 170) - von p__ - 06-05-2011, 18:27

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