Diese Ansprüche werden keineswegs erst mit Langzeitarbeitslosigkeit ausgelöst.
Entscheidend ist vielmehr die Bedürftigkeit, die bereits schon dann eintritt, wenn das nach SGB II bereinigte Einkommen nicht den sozialrechtlichen Bedarf deckt. Titulierter Kindesunterhalt wird als nicht-bereite Mittel ebenfalls berücksichtigt.
Zu den Umgangskosten gehören das anteilige Sozialgeld, die Fahrtkosten als Sonderbedarf und die anteilige Beteiligung an den Wohnkosten.
Inwieweit der Wohnraum nach Größe und Miethöhe angemessen ist, das bestimmt sich aus dem örtlichen Mietspiegel und inwieweit das Kind als vollwertiges Mtglied des Haushaltes anerkannt wird, was wiederum von Art und Umfang des Umgangs abhängt.
Entscheidend ist vielmehr die Bedürftigkeit, die bereits schon dann eintritt, wenn das nach SGB II bereinigte Einkommen nicht den sozialrechtlichen Bedarf deckt. Titulierter Kindesunterhalt wird als nicht-bereite Mittel ebenfalls berücksichtigt.
Zu den Umgangskosten gehören das anteilige Sozialgeld, die Fahrtkosten als Sonderbedarf und die anteilige Beteiligung an den Wohnkosten.
Inwieweit der Wohnraum nach Größe und Miethöhe angemessen ist, das bestimmt sich aus dem örtlichen Mietspiegel und inwieweit das Kind als vollwertiges Mtglied des Haushaltes anerkannt wird, was wiederum von Art und Umfang des Umgangs abhängt.