23-11-2011, 23:04
(23-11-2011, 22:23)Bluter schrieb:Zitat:Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ein Umzug nach N… dem Kind geschadet hätte, zumal dieser einen intensiveren Kontakt zu dem dort lebenden Antragsgegner ermöglicht hätte. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin auf diese Weise durch den Antragsgegner eine größere Entlastung als derzeit während der Umgangswochenenden hätte erfahren können (vgl. hierzu BGH Urteil vom 01.Juni 2011 – XII ZR 45/09 – juris).
Dass der Vater auch betreuen will und kann wird also immer mehr in Erwägung gezogen.
Bzgl. XII ZR 45/09:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=4641