Guckst du hier:
http://anonym.to/?http://buergerservice....202011.pdf
Es gibt zwar noch eine deutlicher Stelle. Aber bereits aus dem oben zitierten ergibt sich eine Verfahrensweise, die scheinbar mittlerweile zum Standard der JA-Beistände geworden ist:
--> Es wird einfach eine Auskunftsforderung gestellt --> antwortet der Vater nicht zur Frist, --> wird Auskunftsunwilligkeit attestiert --> Abfrage bei Arbeitgebern, KV, Rentevers., etc. gestartet.
Gerade in letzter Zeit mehrfach von Vätern berichtet.
Es wird auch von den Amtsschranzen die Auffassung vertreten, mit der Formulierung "soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert" läge es im Ermessen der Behörde, wann sie Auskunft fordert. Die Fristen des BGB würden nur im zivilrechtlichen Verhältnis der Eltern gelten, aber nicht gegenüber der Behörde. Wenn der Gesetzgeber das gleiche gewollt hätte, hätte er es explizit ins UVG geschrieben.
Man sieht, der Staat ist sich selbst stets der nächste.
http://anonym.to/?http://buergerservice....202011.pdf
Zitat:a) §6 Abs 2 UVG(Hervorhebungen von mir)
(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
b) Seite 57
Die Auskunft beim Arbeitgeber kommt erst nach Bewilligung der Leistung in Betracht. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber erst dann um Auskunft zu bitten, wenn der andere Elternteil die verlangten Angaben und Auskünfte nach § 6 Abs. 1 UVG nicht fristgerecht oder nicht vollständig erteilt hat. Allerdings kann auf die vorherige Befragung des anderen Elternteils verzichtet werden, wenn dieser bereits vor oder nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides seine Auskunftsunwilligkeit deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Auch der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB steht nunmehr gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 UVG dem Land zu. Insoweit bedarf es also keines Verwaltungsaktes. Im Übrigen ist nach Rechtsprechung der Auskunftsanspruch nach § 6 Absatz 1 – 3 UVG mit einem Verwaltungsakt durchzusetzen.
Es gibt zwar noch eine deutlicher Stelle. Aber bereits aus dem oben zitierten ergibt sich eine Verfahrensweise, die scheinbar mittlerweile zum Standard der JA-Beistände geworden ist:
--> Es wird einfach eine Auskunftsforderung gestellt --> antwortet der Vater nicht zur Frist, --> wird Auskunftsunwilligkeit attestiert --> Abfrage bei Arbeitgebern, KV, Rentevers., etc. gestartet.
Gerade in letzter Zeit mehrfach von Vätern berichtet.
Es wird auch von den Amtsschranzen die Auffassung vertreten, mit der Formulierung "soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert" läge es im Ermessen der Behörde, wann sie Auskunft fordert. Die Fristen des BGB würden nur im zivilrechtlichen Verhältnis der Eltern gelten, aber nicht gegenüber der Behörde. Wenn der Gesetzgeber das gleiche gewollt hätte, hätte er es explizit ins UVG geschrieben.
Man sieht, der Staat ist sich selbst stets der nächste.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #