07-12-2011, 10:38
Da habe ich immer noch Zweifel. Gerade der Umgang mit übergegangenen Ansprüchen findet im einem Schattenreich statt, dessen Verfassungsmässigkeit zweifelhaft ist. Die Durchführungsbestimmung spielt mit einer Wortklauberei, um das Zivilrecht ins Gegenteil zu verkehren.
Das geht auch andersrum: Nach §60 SGB II Abs. 2 kann nur zur Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung gefragt werden, aber nicht nach deren Höhe, es gibt also keine Auskunftspflicht wenn bereits Unterhalt bezahlt wird.
Anderer Punkt: Absatz 2 bezieht sich nur auf die Feststellung, aber nicht auf den Zeitraum der letzten Auskunft. Dazu wird wie in der Durchführungsbestimmung gesagt keine Aussage gemacht. Somit gilt doch wieder der "unberührte" weil unwidersprochene §1605 Abs. 2 BGB.
Das Problem wird sein, solche Ansichten auch bis in die höchsten Instanzen durchzufechten. Man sollte sich jedenfalls keineswegs einfach einer Durchführungsbestimmung ergeben, die weder Gesetzesrang hat noch auf eindeutigen Gesetzen basiert.
Das geht auch andersrum: Nach §60 SGB II Abs. 2 kann nur zur Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung gefragt werden, aber nicht nach deren Höhe, es gibt also keine Auskunftspflicht wenn bereits Unterhalt bezahlt wird.
Anderer Punkt: Absatz 2 bezieht sich nur auf die Feststellung, aber nicht auf den Zeitraum der letzten Auskunft. Dazu wird wie in der Durchführungsbestimmung gesagt keine Aussage gemacht. Somit gilt doch wieder der "unberührte" weil unwidersprochene §1605 Abs. 2 BGB.
Das Problem wird sein, solche Ansichten auch bis in die höchsten Instanzen durchzufechten. Man sollte sich jedenfalls keineswegs einfach einer Durchführungsbestimmung ergeben, die weder Gesetzesrang hat noch auf eindeutigen Gesetzen basiert.