05-05-2012, 11:33
Wie drastisch sich eine abgebrochene, unterlassene, nicht fortgeführte "Karriere" innerhalb einer Ehe sich unterhaltsrechtlich auswirkt, führte vor wenigen Monaten auch das OLG Brandenburg in 10 UF 253/11 vom 21.02.2012 vor, das ebenfalls "endlosen Aufstockungsunterhalt" ausurteilt. Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...true&bs=10
Frau bricht Berufsausbildung in einem sehr einfachen Beruf im Jahre 1978 ab, weil sie ein Kind bekommt. Nach der Geburt wird geheiratet. Sie ist ab da auf eigenen Wunsch nur noch als Aushilfe tätig. Oder arbeitslos gemeldet, mal eine Weiterbildung, mal eine ABM-Massnahme. Scheidung, zum Schluss 30 Wochenstunden Arbeit in einem ebenfalls einfachen Job.
Der Ehemann will eine Befristung des Ehegattenunterhalts durchsetzen. Das OLG nimmt zwar eine Vollzeittätigkeit für sie an, errechnet aber noch 358 EUR Unterhalt obendrauf und verurteilt ihn zu unbefristeter Zahlung von Ehegattenunterhalt.
"Der fehlende Abschluss ihrer 1978 begonnenen und 1979 abgebrochenen Berufsausbildung stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers einen Nachteil dar, der „durch die Ehe“ bzw. „Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes“ im Sinne von § 1578 b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB entstanden ist." Dass sie noch gar nicht verheiratet war, spielt keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, dass ihr heutiges Einkommen ihren Bedarf deckt und die Lebensstandardgarantie abgeschafft wurde. Egal ist auch, dass sie selbst keine Ausbildung mehr machen wollte:
"Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann er der Antragsgegnerin auch nicht entgegenhalten, dass sie nicht gehindert gewesen sei, während bestehender Ehe ihre Berufsausbildung wieder aufzunehmen und zu einem Abschluss zu bringen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung erfolgt keine Aufarbeitung eines ehelichen (Fehl-) Verhaltens. Denn bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/1830, S. 20; BGH, FamRZ 2010, 2059; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 906)."
Die "nacheheliche Solidarität" überstrahlt alles. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich an der Ausbildung 1978, wenn sie erfolgreich beendet worden wäre. Die wirkt jetzt lebenslang unbefristet nach.
Tipp für Frauen: Gleich nach dem blauen Streifen auf dem Schwangerschaftstest schnell für Zahnmedizin an der Uni einschreiben. Nicht hingehen, sondern ein paar Monate später wieder exmatrikulieren. Wenn das Kind kommt und noch geheiratet wird, hat sie lebenslang einen Unterhaltsanspruch wie wenn sie Zahnärztin geworden wäre.
Frau bricht Berufsausbildung in einem sehr einfachen Beruf im Jahre 1978 ab, weil sie ein Kind bekommt. Nach der Geburt wird geheiratet. Sie ist ab da auf eigenen Wunsch nur noch als Aushilfe tätig. Oder arbeitslos gemeldet, mal eine Weiterbildung, mal eine ABM-Massnahme. Scheidung, zum Schluss 30 Wochenstunden Arbeit in einem ebenfalls einfachen Job.
Der Ehemann will eine Befristung des Ehegattenunterhalts durchsetzen. Das OLG nimmt zwar eine Vollzeittätigkeit für sie an, errechnet aber noch 358 EUR Unterhalt obendrauf und verurteilt ihn zu unbefristeter Zahlung von Ehegattenunterhalt.
"Der fehlende Abschluss ihrer 1978 begonnenen und 1979 abgebrochenen Berufsausbildung stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers einen Nachteil dar, der „durch die Ehe“ bzw. „Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes“ im Sinne von § 1578 b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB entstanden ist." Dass sie noch gar nicht verheiratet war, spielt keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, dass ihr heutiges Einkommen ihren Bedarf deckt und die Lebensstandardgarantie abgeschafft wurde. Egal ist auch, dass sie selbst keine Ausbildung mehr machen wollte:
"Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann er der Antragsgegnerin auch nicht entgegenhalten, dass sie nicht gehindert gewesen sei, während bestehender Ehe ihre Berufsausbildung wieder aufzunehmen und zu einem Abschluss zu bringen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung erfolgt keine Aufarbeitung eines ehelichen (Fehl-) Verhaltens. Denn bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/1830, S. 20; BGH, FamRZ 2010, 2059; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 906)."
Die "nacheheliche Solidarität" überstrahlt alles. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich an der Ausbildung 1978, wenn sie erfolgreich beendet worden wäre. Die wirkt jetzt lebenslang unbefristet nach.
Tipp für Frauen: Gleich nach dem blauen Streifen auf dem Schwangerschaftstest schnell für Zahnmedizin an der Uni einschreiben. Nicht hingehen, sondern ein paar Monate später wieder exmatrikulieren. Wenn das Kind kommt und noch geheiratet wird, hat sie lebenslang einen Unterhaltsanspruch wie wenn sie Zahnärztin geworden wäre.