15-05-2012, 20:13
Der BGH legt im selben Stil nach:
Az. XII ZR 145/09 vom 7.3.2012, Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...ame=4&.pdf
Die Ehe dauerte von 1967 bis 1974, dann Trennungsunterhalt, rechtskräftig geschieden wurde 1982. Er heiratet wieder. Seit 1974 arbeitet die Exfrau wieder in ihrem Beruf, erst Teilzeit dann Vollzeit. Er zahlt und zahlt und zahlt trotzdem Ehegattenunterhalt, zehn, zwanzig, dreissig Jahre lang. Der Pflichtige ist seit 2005 pensioniert. Sie auch und sie bekommt 1665 EUR Rente. 2007 klagt er auf Befristung und Senkung und wird verurteilt, weiterhin fast 400 EUR zu zahlen, beim OLG kommt er auf 200 EUR runter - unbefristet. Jetzt der BGH. Der findet allerlei zu kritteln, legt sich aber nicht fest. Das OLG müsse noch dies und jenes prüfen, auch die Frage, "ob die Beklagte durch die Nichtaufnahme eines Lehramtsstudiums - wie vom Amtsgericht bejaht - ehebedingte Nachteile erlitten hat, mit der Senatsrechtsprechung zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten auseinanderzusetzen haben. Als Beamtin statt angestellte Lehrerin hätte sie nämlich ein paar Euro mehr verdient.
So wird das Vorbringen eines fiktives Lehramtsstudiums 1970 entscheiden, ob statt 40 Jahre Unterhalt lebenslänglich Unterhalt zu zahlen ist.
Az. XII ZR 145/09 vom 7.3.2012, Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...ame=4&.pdf
Die Ehe dauerte von 1967 bis 1974, dann Trennungsunterhalt, rechtskräftig geschieden wurde 1982. Er heiratet wieder. Seit 1974 arbeitet die Exfrau wieder in ihrem Beruf, erst Teilzeit dann Vollzeit. Er zahlt und zahlt und zahlt trotzdem Ehegattenunterhalt, zehn, zwanzig, dreissig Jahre lang. Der Pflichtige ist seit 2005 pensioniert. Sie auch und sie bekommt 1665 EUR Rente. 2007 klagt er auf Befristung und Senkung und wird verurteilt, weiterhin fast 400 EUR zu zahlen, beim OLG kommt er auf 200 EUR runter - unbefristet. Jetzt der BGH. Der findet allerlei zu kritteln, legt sich aber nicht fest. Das OLG müsse noch dies und jenes prüfen, auch die Frage, "ob die Beklagte durch die Nichtaufnahme eines Lehramtsstudiums - wie vom Amtsgericht bejaht - ehebedingte Nachteile erlitten hat, mit der Senatsrechtsprechung zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten auseinanderzusetzen haben. Als Beamtin statt angestellte Lehrerin hätte sie nämlich ein paar Euro mehr verdient.
So wird das Vorbringen eines fiktives Lehramtsstudiums 1970 entscheiden, ob statt 40 Jahre Unterhalt lebenslänglich Unterhalt zu zahlen ist.