Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
OLG Jena 1 UF 397/07: Einkommen der Partnerin eines Unterhaltspflichtigen
#1
OLG Jena, Urteil vom 3.7.2008 - Aktenzeichen 1 UF 397/07: Auskunft über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten. Volltext unter http://www.thueringen.de/olg/urteil/infothek10.html

Die Frage ist eine faq und wird auch in der Trennungsfaq ansatzweise beantwortet. Sie stellt sich immer dann, wenn Unterhaltspflichtige wieder heiraten: Inwieweit kann die Ex oder der Nachwuchs ihre Finger auf das Einkommen der neuen Frau eines Unterhaltspflichtigen legen, mit der sie eigentlich nichts zu tun haben dürften? Das deutsche Unterhaltsrecht basiert auf dem Sippenhaftgedanken: Geld wird grundsätzlich überall dort eingesammelt, wo es vermutet wird, nämlich nicht nur beim Pflichtigen, sondern auch in seinem gesamten Umfeld, zuallererst bei seinen neuen Partnern. Dafür werden einfach verschiedene Tricks eingesetzt, um die Grenzen direkter Unterhaltsverpflichtungen zu umgehen.

Das OLG Jena beschäftigt sich mit so einem Fall und zwar auf der Auskunftsebene. Das volljährige Kind will Unterhalt vom Vater. Von der Mutter und was sie zahlt steht nichts im Urteil. Der Vater war pleite und arbeitslos, in Insolvenz, danach wieder als Hausmeister mit geringem Einkommen beschäftigt. Unterhalt hat er nach Möglichkeit bezahlt, manchmal auch zu spät oder gar nicht. Deswegen hat ihn die Ex oder der Sohn auch wegen Unterhaltspflichtverletzung angezeigt, es herrscht also der leider üblich gewordene Hass und grenzenlose Zerstörungswillen. Der Vater ist wieder verheiratet und zwar im Ehestand der Gütertrennung. Seine neue Frau sei Krankenschwester. Dem Vater wird vorgeworfen, mal in einem grossen Auto unterwegs gewesen zu sein. Eine unbewiesene Unsachlichkeit, die einen korrekt arbeitenden Richter eigentlich nicht interessieren dürfte. Leider konnten sie die vom OLG Jena nicht beherrschen, diese stinkende Schlammschlacht in den Urteilstext zu übernehmen.

Nun verklagt man ihn, Auskunft über das gesamte Einkommen seiner Frau zu geben und zwar inclusive Nachweisen, Belegen. Er "ist der Ansicht, die Auskunft zu Recht zu verweigern. So habe er mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart und das Gesetz gebe keinen Auskunftsanspruch. Was die Steuererklärungen betreffe, so sei diese Frage aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens nicht geklärt. Jedenfalls könne der Kläger keinen Familienunterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau geltend machen."

Er verliert beim OLG Jena. Der Kläger habe einen Anspruch auf grobe Information über die Einkommensverhältnisse der neuen Ehefrau (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB):

"Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.2003, XII ZR 229/00; FamRZ 2003, 1836 – zum Elternunterhalt) hat der Unterhaltsverpflichtete nicht nur über seine eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sondern - falls dies von ihm verlangt wird - zusätzlich Angaben über die Einkünfte seiner Ehefrau zu machen, jedenfalls soweit diese erforderlich sind, um deren Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können. Denn durch letzteren wird auch die eigene finanzielle Lage des Unterhaltsverpflichteten beeinflusst.

Zutreffend hebt der Kläger darauf ab, dass der Unterhaltsanspruch des Beklagten gegen seine Ehefrau bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, FamRZ 1982, 590, 591; FamRZ 2002, 742; OLG Jena, OLG-NL 2006, 11). So ist entscheidend darauf abzustellen, dass der Unterhaltsschuldner gegen seinen neuen Ehegatten nach § 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt hat, der - im Falle der Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten - seinen Selbstbehalt ganz oder teilweise deckt. Darauf hat der BGH insbesondere im Rahmen seiner Hausmannrechtsprechung (FamRZ 2006, 1010, 1013 f. und FamRZ 2006, 1827, 1828) sowie seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt (FamRZ 2004, 370, 372) hingewiesen.
"

Und zwar so wie bei anderen Pflichtigen über den Zeitraum von einem Jahr oder drei Jahren (selbständige Tätigkeit). Weiter:

"Allerdings steht dem Kläger nur ein Anspruch auf grobe Information hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Ehefrau des Beklagten zu, da weitere Auskünfte vom Beklagten (rechtlich) nicht zu beschaffen sind.

Denn für den Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) sieht das Gesetz zurzeit keinen ausdrücklichen Auskunftsanspruch vor. So wird dem Berechtigten daher lediglich aus § 1353 BGB ein Anspruch auf „grobe Information“ zugebilligt (vgl. BGH, FamRZ, 2001, 23; Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlicher Praxis, 6. Aufl., § 1 Rdn. 664 m.w.N.; a.A. OLGR München 2000, 123), was sich auch im Umfang der Auskunftsverpflichtung nach § 1605 BGB niederschlagen muss. Denn der Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunftserteilung über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau kann nicht weiter gehen, als sein eigener Auskunftsanspruch, was insbesondere den Beleganspruch (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB) betrifft, der von der Verpflichtung zur groben Information nicht erfasst wird. So hat der BGH in seinem Urteil vom 07.05.2003 (a.a.O.) darauf verwiesen, dass hinsichtlich eines etwaigen Verlangens auf Vorlage von gemeinsamen Steuerbescheiden Angaben, die ausschließlich die Ehefrau betreffen, nicht zu offenbaren sind und deshalb unkenntlich gemacht werden können (vgl. hierzu auch Anmerkung von Strohal, FamRZ 2003, 1839).
"

Zur Gütertrennung:
"Soweit der Beklagte der Auskunftserteilung mit der zwischen ihm und seiner Ehefrau vereinbarten Gütertrennung begegnen will, so kann er hiermit nicht durchdringen. Denn die Form des gewählten Güterstandes hat auf den Familienunterhaltsanspruch keinen Einfluss. Ein etwaiger Verzicht auf zukünftigen Unterhalt ist nach §§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB unzulässig."


Es muss also Auskunft gegeben werden. Genaue Details sind auch nicht wichtig, denn es geht nur darum, dem Pflichtigen einen Selbstbehalt von Null zu verpassen, damit ihm Unterhalt abgepresst werden kann. Sogar das Gericht gibt zwar zu, dass eigentlich kein Auskunftsanspruch zwischen Gatte und Gattin besteht ("sieht das Gesetz zurzeit keinen ausdrücklichen Auskunftsanspruch vor"), aber was sind schon solche Gesetze wert, wenn darauf hofft, Geld vor Augen blinken zu sehen? Die juristische Rabulistik erreicht ihr Ziel immer, der Zweck heiligt die Mittel. Auch ein Anwalt reibt sich verwundert die Augen, RA Wille schreibt: "Der Unterhaltsgläubiger hat nunmehr einen Auskunftsanspruch, insbesondere auch über das Einkommen des neuen Ehegatten. Dies erstaunt, da es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt."

VORSICHT also bei einer neuen Heirat. Kein Vertrag, keine Gütertrennung schützt die neue Partnerin davor, sich offenbaren zu müssen und indirekt Unterhalt bezahlen zu müssen.
Zitieren
#2
ein unterhaltspflichtiger mann hat zwar das recht eine neue ehe einzugehen, aber die unterhaltspflicht wird auf die neuen ehepartner aufgeteilt. wenn dies die runde macht, dann ist ein alleinstehender unterhaltspflichtiger mann von einem kuenftigen familienleben ausgeschlossen - er ist finanziell und familiaer erledigt. hauptsache gesund und gluecklich - das war gestern.

viele ehepartner kommen aus der gleichen soziale ebene und natuerlich wird das leben zu zweit ertraeglicher und wird eben auf 2 schultern verteilt. eine heirat ist auch eine soziale notwendigkeit und auch die chance gemeinsam vielleicht ein bisschen besser leben zu koenen. diese chance gibt es nicht.

ich werde zum dritten mal heiraten und die deutsche botschaft kann dann meine philippinische ehefrau mal befragen, wie hoch ihr einkommen ist. ihren reisepass wird die deutsche botschaft sicherlich nicht weg nehmen koennen Smile

das demokratische deutsche rechtssystem, kurz DDR, sollte man ernsthaft hinterfragen.
Zitieren
#3
ich frage nun:

"Frau, was verdienst Du? Ich weiß, wir habe das Finanzielle zwar getrennt, aber meine Ex, ihr Anwalt und das Gericht haben entschieden, dass ich es ihnen sagen muss"

sie wird antworten:

"Das geht Dich einen Scheiß an !"

Und dann frage ich das Gericht, meine Exfrau und ihren Anwalt:

"und was soll ich nun tun? Sie sagt es mir einfach nicht... droht mit Prügel... was jetzt, werte Damen und Herren? "
Zitieren
#4
das duerfte sogar recht einfach sein, denn die ehefrau ist verpflichtet vor gericht und der staatsanwaltschaft auskunft zu geben. im zweifelsfall schauen die mal kurz bei der krankenkasse rein und schon haben sie doch alle daten.
Zitieren
#5
Bei Auskünften, die gegeben werden müssen aber nicht gegeben werden, kann Druck mit Zwangsgeld gegen den Vater aufgebaut werden. Das ist natürlich witzig, wenn das Familiengericht selber zugibt, dass es keinen Auskunftsanspruch vom Vater an die neue Ehefrau gibt, aber einen Anspruch von Sohn/Ex an den Vater. Und dann dem Vater aufträgt, einen nicht vorhandenen Auskunftsanspruch durchzusetzen. Fiktionen, pontemkinsche Dörfer, die deutsche Rechtsindustrie hat eben ein ganz besonderes Verhältnis zur Realität. Sie kann es sich leisten, Milliardenumsätze ebenen jeden Weg des Wahnsinns.

Das Gericht kann sich auch selbst Informationen beschaffen. Das werden sie früher oder später tun. In Kürze mit dem neuen Verfahrensrecht ist das übrigens sehr vereinfacht. Das geht ruckzuck, totaler Durchgriff auf alle Daten ist kein Problem. Alternativ kann das Gericht einfach volle Bedarfsdeckung durch die neue Ehefrau annehmen, wenn der Pflichtige das anders sieht muss er es nachweisen. Kein Nachweis -> Selbstbehalt Null, Bedarf wird durch leistungsfähigen Dritten gedeckt. Auf Amtsgerichtsebene kenne ich solche Entscheidungen.

Heiraten sein lassen, offiziell getrennt wohnen, immer derselbe Tip.
Zitieren
#6
Die Antwort war mir schon klar, auch der Weg der Dinge.
Aber ich wollte provozieren und zum Ausdruck bringen, dass sie sich ihre Infos selber beschaffen sollen und mich mit dem berühmten Zitat "und saget Eurem Herrn, er könne mich..." bedenken können.
Wer bin ich denn mit einer neuen Ehefrau Krach anzufangen, weil es die Ex will???
Soweit käme es noch.

Ansonsten bin ich natürlich unverheiratet, gebe auch nach etlichen Jahren mit der jetzigen Frau noch immer die Antwort ans Jugendamt:
Was die an Geld hat weiß ich nicht.
Eheähnlich ist da nix, ich fi*** sie und andere. Und wenn sie meine Betthasen alle aufgezählt haben wollen - kein Thema. Reicht Uhrzeit, Stellung und Anzahl der Orgasmen?

So oder so ähnlich.
Danach kam nie was hinterher.
Zitieren
#7
Danke fuer dieses Urteil.
Jetzt bin ich wieder motiviert, dazubleiben, wo ich jetzt bin.
Kolateraler Schaden wird bewusst in Kauf genommen, um die bestehenden Regeln aufrechtzuerhalten.
Es muss da eine enge Verbindung zwischen Judikative und Legislative geben, obwohl ich mal gelernt habe, in Deutschland gaebe es Gewaltenteilung.

Al Bundy
"Kommt mit", sagte der Hahn, "etwas Besseres als den Tod finden wir ueberall."
Zitieren
#8
Als ich noch zur Schule ging, war die Juristerei immer irgendetwas abstraktes, fernes für mich. Schliesslich gabs in der Schule auch kein Fach zum Thema Recht.

Dann lernte ich irgendwann, dass Gerichte und Justiz nichts mit Gerechtigkeit zu tun haben, sondern glaubte, dass die Gesetze anwenden und man mit ausreichenden Beweisen auch Recht bekommen würde.

Aber auch diese Vorstellung musste ich dann irgendwann über den Haufen schmeissen. Es wurde mir klar, dass man von einem Gericht nur eins erwarten kann - man bekommt am Ende ein Urteil. Es verfestigte sich bei mir die Vorstellung, besser nichts mit diesem Gesocks zu tun zu haben. Insbesondere einige Geschichten, wie die von Richter Gernot Körner, erzeugten bei mir Übelkeit:
http://www.justizirrtum.info/medien/fern...pfusch.htm

Aber das Schicksal sollte in meinem Fall nur Zwischenstation bei der Erkenntnis machen, dass Gerichte, Richter und Anwälte zu nichts gut sind, ausser jede Menge Geld zu verbrennen.

Die Hölle brach dann bekanntermassen in Form einer geldgierigen, unterhaltsbesessenen nigerianische Asylbewerberin über mich herein. Die haben mich vor Gericht regelrecht seziert. Da wurden die Bilanzen meiner Firma gefilzt, Auskünfte bei anderen Beratungsunternehmen über Zahlungen an meine Firma eingeholt und selbst noch deren Kunden durch die Richterin persönlich antelefoniert, um festzustellen, ob da nicht doch noch irgendwo mehr zu holen ist. Was ich als Beklagter (!) nicht haarklein nachweisen konnte, wurde zu meinen Lasten ausgelegt. So hat man es geschafft mir eine Leistungsfähigkeit zu unterstellen, die ich niemals hatte. Meine Asylantin musste nur da sitzen und nichts sagen - dass hat ihre Anwältin erledigt. Auf die einzige Frage, die ihr die Richterin stellte, antwortete sie noch mit einer Lüge - die war schon deshalb klar, weil die Wahrheit in den eingereichten Unterlagen deutlich zu lesen war. Die Reaktion der Richterin war nicht etwa eine Zurechtweisung, sondern der Abbruch der Befragung, um im Protokoll später festzuhalten: "Schliesslich hat sie doch noch zugegeben, dass ...".

Das sind Verbrecher, die vor nichts zurückschrecken - völlig skrupellos. Vergleichbar der katholischen Inquisition im Mittelalter oder den Justizverbrechern im dritten Reich, haben die auch überhaupt kein Schuldbewusstsein, denn "sie wenden ja nur Gesetze an", die sie nicht gemacht haben.

Ich habe grossen Respekt vor allen, die in die Mühlen dieses Systems geraten sind und dann konsequent die Vorteile der Globalisierung nutzten. Trotzdem möchte ich daran erinnern, dass Deutschland als Land im internationalen Vergleich nicht so schlecht dasteht - in anderen Staaten kann es einen noch übler treffen. Mein persönlicher Spitzenreiter ist:
http://www.amnesty.de/umleitung/2005/amr...Dtext/html
Dazu könnte man auch sagen, dass das staatlich organisierter Mord war.
https://t.me/GenderFukc
Zitieren
#9
(15-06-2009, 20:25)Al Bundy schrieb: Danke fuer dieses Urteil.
Jetzt bin ich wieder motiviert, dazubleiben, wo ich jetzt bin.

ich wollt's nicht sagen, aber nichts geht ueber so ein gerichtsurteil. es ist 07.05 uhr, morgens in thailand, freundin hat das fruehstueck zubereitet und mein hund laeuft gluecklich rum. diese urteile lesen sich wie ein mieser witz von gestoerten.
Zitieren
#10
Ich werde in D garantiert niemals mehr heiraten, und ich denke in ausland wird es nicht anders werden..
Aber ich habe einen vorteil, ich bin sterilisiert, und das gibt f-power..

Das mit der zweit heirat und auskunft, war damals auch gewesen,
selbst bei meiner damalige freundin wollten die spardosenbeamten einkunfts nachweise haben. Und dazu haben die einen extra formular beigefügt !! noch dreister gehts wirklich nicht !
Ich habe darauf einfach meine meldeadresse verlegt und ruhe war. -vorerst..
Zitieren
#11
ich habs meiner freundin gerade erklaert. ihre erste antwort: dann zahle ich ja mit. ihre zweite antwort: dann gehe ich nicht mehr arbeiten!
Zitieren
#12
(16-06-2009, 02:24)Cocktail-Detlef schrieb: ich habs meiner freundin gerade erklaert. ihre erste antwort: dann zahle ich ja mit. ihre zweite antwort: dann gehe ich nicht mehr arbeiten!

Big Grin das sagte meine damalige freundin auch, aber ihr zweiter satz war noch viel würziger :"oder, du musst dir eine eigene wohnung suchen.. was hab ich denn mit deinen ehegatten und kindesunterhalt zu tun!! " Wink
Zitieren
#13
(16-06-2009, 02:06)Cocktail-Detlef schrieb: ich wollt's nicht sagen, aber nichts geht ueber so ein gerichtsurteil. es ist 07.05 uhr, morgens in thailand, freundin hat das fruehstueck zubereitet

Doller Einblick von Afrika aus. Hab ich was uebersehen? Smile

Ray
Zitieren
#14
(15-06-2009, 18:44)p schrieb: Das ist natürlich witzig, wenn das Familiengericht selber zugibt, dass es keinen Auskunftsanspruch vom Vater an die neue Ehefrau gibt, aber einen Anspruch von Sohn/Ex an den Vater. [...]
Alternativ kann das Gericht einfach volle Bedarfsdeckung durch die neue Ehefrau annehmen, wenn der Pflichtige das anders sieht muss er es nachweisen.

@p
Nicht, daß ich Dir keinen Glauben schenken könnte, aber:
Wie genau ist die richterliche "Annahme" juristisch definiert?
Auskunftsanspruch OK, ist zwar kein Gesetz, kümmert Justizia aber nicht, denn sie ist ja eine Frau. Antwort: unbekannt = Anspruch erfüllt.
Da bin ich bei vorsichtiger.
Der Unterhaltspflichtige hat sich bei seiner Begegnung mit dem OLG zu sehr auf die nicht vorhandene Auskunftspflicht zurückgezogen.
Sein Anwalt hätte wissen müssen, daß er bei den bestehenden BGH Urteilen damit nicht durchkommt. Das war von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Was für eine Pfeife.
Danach Annahme der vollen Bedarfsdeckung durch die Ehefrau.
Beruft sich da der Juristenkörper auf den Grundsatz von Treu und Glauben?
Hier sehe ich ansonsten noch eine Chance dieses weiter auszufechten.
Es gibt Gütertrennung und (jetzt spinne ich weiter) der Beklagte versichert glaubhaft, daß beide Ehepartner selbstständig wirtschaften (z.B. getrennte Konten, Haushaltsbuchführung).
Weitere richterliche Unterstellungen würden danach auf Allgemeinplätzen der Ehebedarfsgemeinschaft beruhen, die aber bei konkreter getrennter Konto- und Haushaltsführung ins Leere laufen dürften.
Das BGH hätte mit dem OLG Jena zumindest ordentlich Spass Big Grin.

Vielen Dank für die Zusammenfassung des drögen Textes.

Gruss,
Master Chief
Seine Fans über ihn

borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
Zitieren
#15
(16-06-2009, 02:54)Ray schrieb:
(16-06-2009, 02:06)Cocktail-Detlef schrieb: ich wollt's nicht sagen, aber nichts geht ueber so ein gerichtsurteil. es ist 07.05 uhr, morgens in thailand, freundin hat das fruehstueck zubereitet

Doller Einblick von Afrika aus. Hab ich was uebersehen? Smile

Ray

in einer woche Smile zuerst musste ich noch kurzfristig letzte woche nach schweden und dadurch habe ich es ein klein wenig verschieben müssen. leider brauche ich jeden auftrag, egal wo, um meinen unterhalt an die deutsche botschaft zu bezahlen! es ist schon tragisch, wenn man im ausland wohnt und dann doch wieder ins ausland reisen muss, um zu arbeiten. ich muss mich der dynamik stellen und kurzfristig reagieren. vielleicht verdiene ich mal so viel, dass ich vollen unterhalt bezahlen kann, aber im moment gehts leider nicht.
Zitieren
#16
Die BGH-Urteile sind alles andere als eindeutig. Sie beziehen sich gar nicht so sehr auf eine Auskunftspflicht, sondern auf Selbstbehaltsreduktion aufgrund einer verdienenden neuen Ehefrau, dem faulen Juristentrick "Familienunterhalt". Der Weg des Beklagtenanwalts war nicht schlecht, die weiterhin bestehenden schweren Lücken im Urteil zeigen das ebenfalls.

Zitat:Wie genau ist die richterliche "Annahme" juristisch definiert?

Über die Beweislast. Es war schon immer so, dass der Pflichtige nachweisen muss, dass er nicht zahlen kann. Nicht das Gericht oder die Berechtigte beweisen, dass das Pflichtige leistungsfähig ist, sondern der Pflichtige muss das Gegenteil beweisen. Das Gericht kann also einfach von Leistungsfähigkeit ausgehen. Die Behauptung der Leistungsfähigkeit braucht keinen Beweis.

Das BGB gibt das nicht her. Es ist, so wie 90% des Unterhaltsrechts einfach "gesicherte Rechtssprechung": Aus der juristischen Sammelkiste mieser Tricks, Verdrehungen, Müll und veredelt von Richtern, die Recht zu sprechen glauben, aber permanent Rechtsbeugung praktizieren "weil es die vor mir auch so machen".
Zitieren
#17
(16-06-2009, 09:07)p schrieb: Die BGH-Urteile sind alles andere als eindeutig. Sie beziehen sich gar nicht so sehr auf eine Auskunftspflicht,[...]
?

Was ist mit
Zitat:[...] Urteil vom 07.05.2003, XII ZR 229/00; FamRZ 2003, 1836 [...]
?

Willst Du damit sagen, da hat das OLG auch noch die BGH Entscheidung fehlerhaft interpretiert?

(16-06-2009, 09:07)p schrieb: [...] sondern auf Selbstbehaltsreduktion aufgrund einer verdienenden neuen Ehefrau, dem faulen Juristentrick "Familienunterhalt".
Das war abzusehen, wegen
(16-06-2009, 09:07)p schrieb: [...] BGH, FamRZ, 2001, 23; Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlicher Praxis, 6. Aufl., § 1 Rdn. 664 m.w.N.; a.A. OLGR München 2000, 123 [...]
und daher kann ich das hier nicht verstehen:
(16-06-2009, 09:07)p schrieb: Der Weg des Beklagtenanwalts war nicht schlecht, die weiterhin bestehenden schweren Lücken im Urteil zeigen das ebenfalls.
Ein neues Urteil weist dieselben Lücken auf wie das Alte.
Toller juristischer Erfolg.

Du bleibst aber eine Einschätzung schuldig:
Wie ist die richterliche Behauptung mit Beweislastumkehr zu bewerten, wenn die Rahmenbedingungen für den Unterhaltspflichtigen sprechen (getrennte Haushalts- und Kontoführung, getrennte steuerliche Veranlagung), seine Glaubhaftigkeit also objektiv belegbar ist und weitere Daten aufgrund fehlender rechtlicher Grundlagen nicht heranzuschaffen sind?

Das ist dann doch schon das Territorium des BVerfG, oder nicht?

Master Chief
Seine Fans über ihn

borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
Zitieren
#18
Speziell dieses BGH-Urteil dreht sich um zwei Brüder, deren Mutter im Pflegeheim lebt. Weil die Rente dafür nicht reicht, sollen ihre Kinder zahlen, sagt der Staat. Es geht um die Auskunft zwischen den Brüdern. Das ist ein völlig anderer Fall, bei der es um die Haftungsquote zwischen Verwandten geht. Höchstens vergleichbar mit der Auskunft über das Einkommen der Mutter, wenn ein volljähriges Kind Unterhalt vom Vater will. Da wirkt die Auskunftspflicht über Abkömmlinge in gerader Linie (die Mutter muss ihren Kindern Auskunft geben incl. über die Verhältnisse beim jeweils anderen Kind) und nicht zwischen Ehegatten.

Es passiert oft, dass Richter unvermittelt Urteile einwerfen, die bei näherer Betrachtung gar nicht als Begründung standhalten. Für einen Anwalt ist es irre viel Arbeit, dagegenzuhalten und selbst zu recherchieren. Und im vorliegenden Fall ist der Pflichtige völlig pleite, der Anwalt kriegt vermutlich nur die niedriger Vergütung der Beratungshilfe.

Zitat:Toller juristischer Erfolg.

Für den Pflichtigen war es kein Erfolg, aber manchmal stellen Begründungen auch einen Erfolg dar. Musterbeispiel: Die Vaterschaftsklage vor dem BVerfG. Die hat der Kläger gemäss Urteil verloren, aber aus anderer Sicht doch gewonnen.

Es gibt keine Beweislastumkehr. Die Rechtssprechung sieht die Beweislast immer beim Pflichtigen. Dahinter steht das ungeschriebene aber konsequent angewendete Unterhaltsmaximierungsprinzip. Unterhalt als Normalfall, Leistungsfähigkeit als Normalfall. Beweislastumkehr wäre es, wenn die Berechtigte nachweisen müsste, dass der Pflichtige leistungsfähig ist.
Zitieren
#19
Dann hätte das zitierte BGH-Urteil gar nicht zur Urteilsbegründung herangezogen werden dürfen, weil es sich um ganz verschiedene Unterhaltsarten und völlig andere Rechtsgebiete handelt.
Korrekt?

(16-06-2009, 11:09)p schrieb: Es gibt keine Beweislastumkehr.
Das war jetzt spitzfindig.
Wiederlegung der Richterbehauptung, wenn Du es so willst.
Mir ist schon klar wo die Reise in der Unterhaltsrechtssprechung hingeht, nur man kann diese Rechtsbeugung auch sichtbarer machen als mit simpler Logik. Nämlich dann, wenn objektive Kriterien, wie die von mir vorgeschlagene getrennte Haushalts- und Buchführung (als Zusatz zur getrennten Veranlagung), eindeutig in der Überzahl sind.

Da hilft es dann auch nicht mehr nur zu Unterstellen und mehr Beweise einzufordern. OLG Jena ruft die Muddis beim BVerfG dann um Hilfe.

Master Chief
Seine Fans über ihn

borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
Zitieren
#20
(16-06-2009, 11:40)Master Chief schrieb: Dann hätte das zitierte BGH-Urteil gar nicht zur Urteilsbegründung herangezogen werden dürfen, weil es sich um ganz verschiedene Unterhaltsarten und völlig andere Rechtsgebiete handelt.
Korrekt?

Es hat den Anschein, ja. Da ich aber nicht tagelang Zeit habe, die aufgeführten Literaturbegründungen des BGH-Urteils seinerseits durchzuarbeiten (sowas ist sehr aufwendig), will ich nicht ausschliessen, dass da irgendwo tief unten noch etwas versteckt ist, das den gesuchten Trick liefert. Explizit ist jedenfalls nichts vorhanden, das als Begründung dienen kann.

Zitat:OLG Jena ruft die Muddis beim BVerfG dann um Hilfe.

Verfahren unter Prozesskostenhilfe gehen selten die Instanzen hoch. Manchmal ja, aber so etwas auszufechten ist eben doch eine Frage des Geldes. Geld, das man der Rechtsindustrie geben muss, die einen von vorne bis hinten verar***t.

Persönliche Lösungen sind da oft für die Betroffeenen verlockender. Der Beklagte ist sowieso völlig am Ende: Insolvenz, Verfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung, ein Dauerkrieg den er wie üblich in Deutschland restlos verloren hat. Er könnte sich einfach offiziell von seiner Frau trennen um sie zu schützen und im übrigen das ganze Juristenpack links liegen lassen, die Ordner verheizen. Tiefer fallen kann er nicht. Soll die Gegenseite krakeelen und Pfändungen versuchen bis sie schwarz wird.
Zitieren
#21
(16-06-2009, 12:12)p schrieb: Er könnte sich einfach offiziell von seiner Frau trennen um sie zu schützen und im übrigen das ganze Juristenpack links liegen lassen,[...]

Aber dann müsste er Ihr ja Trennungsunterhalt zahlen, welcher dann wiederum seine Leistungsfähigkeit einschränkt...Big Grin
Das kann doch niemand wollenExclamation

Oder wird das OLG Jena ihn dann im Handumdrehen wieder "Zwangsverheiraten"?
Gesetze brauchen die ja nicht für Ihre Urteile.

Was hätte bloß ein Herr Freisler mit solchen Freiheiten angefangen?
Man weiss es nicht.

Master Chief
Seine Fans über ihn

borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
Zitieren
#22
wie ist das im umkehrschluss? ich heirate eine frau die nichts hat und ich muss sie versorgen? (ich kanns mir eigentlich denken)
Zitieren
#23
Umkehrschluss - wie wärs mit:
Ich heirate eine Frau mit Schulden ohne Einkommen und meine Exe wird unterhaltspflichtig mir gegenüber, um den vormals gemeinsamen ehelichen Lebensstandart aufrecht zu erhalten.
https://t.me/GenderFukc
Zitieren
#24
sooooo einfach geht das ja nun nicht.
Bei der Scheidung wurde doch sicherlich auf den gegenseitigen Anspruch auf Unterhalt verzichtet ?!
Also wenn jetzt der Mann kommt, und so eine verschuldete Frau heiratet ist das sein Problem.
Kommt die Frau später irgendwann nach Weiberfastnacht angekrabbelt und verlangt DOCH noch Unterhalt, dann greift § 4711 aus dem Hokus-Pokus-Buch und man(n) muss doch wieder zahlen. Ist doch jetzt schon so. Mann hat eine neue Partnerin und ist UH-verpflichtet. Die Partnerin kann u.U. mitzahlen.
Frau hat die Kinder und einen Millionär als neuen Partner. DER ist nicht pflichtig. Und spielt im gesamten Procedere keine Rolle.
Nenee, Gerechtigkeit ist das, was man sich für Geld erkaufen kann. Wofür hält Justitia wohl eine Waage in der Hand? Auf der einen Seite kommt der Fall rein, auf der anderen Seite Goldtaler und Dukaten...
Zitieren
#25
(16-06-2009, 12:26)Master Chief schrieb: Oder wird das OLG Jena ihn dann im Handumdrehen wieder "Zwangsverheiraten"?
Gesetze brauchen die ja nicht für Ihre Urteile.

Noch einfacher: wir bekommen alle die Frau Klatten als fiktive Zweitfrau. Wenn keine ausreichenden Bemühungen um sie nachgeweisen werden können, ist das Grund genug (trifft bei mir zu, ich gestehe).Geld für Unterhalt in fast beliebiger Höhe wäre dann fiktiv vorhanden.
Frau K.hätten dann nur ein Problem mit der fiktiven Polygamie.
(16-06-2009, 21:09)vorsichtiger schrieb: Frau hat die Kinder und einen Millionär als neuen Partner. DER ist nicht pflichtig. Und spielt im gesamten Procedere keine Rolle.

Dann machen wir es doch wie der Typ und angeln uns eine Gebrauchtfrau mit satten Unterhaltsansprüchen. Aber will ich so etwas??
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  OLG Jena 1 UF 19/10: Berücksichtigung der Kosten des Umgangsrechts beim Unterhalt borni 12 18.546 24-10-2010, 16:09
Letzter Beitrag: Bluter
  OLG Jena 1 UF 141/08: Freistellung vom Kindesunterhalt ist möglich p__ 1 17.577 03-12-2008, 15:52
Letzter Beitrag: ali mente

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 3 Gast/Gäste