Anbei der Inhalt:
in obiger Angelegenheit komme ich zurück auf die bisherige Korrespondenz.
Seit dem 01.09.2023 absolviert mein Mandant ein duales Studium. Diesbezüglich
überreiche ich den Ausbildungsvertrag vom 25.06.2023.
Die Einkünfte meines Mandanten reichen aktuell aus, um seinen Bedarf zu
decken. Streitig ist vor diesem Hintergrund allein der Zeitraum von September
2022 bis einschließlich August 2023.
Mit Schreiben vom 15.08.2023 hatte ich für meinen Mandanten für den
streitigen Zeitraum einen Unterhaltsrückstand von 4.424,00 EURO gefordert.
Hierauf haben Sie lediglich 2.o23,oo EURO geleistet.
Der Unterhaltsrückstand setzt sich aus dem geschuldeten Mindestunterhalt abzüglich des
vollen Kindergeldes für meinen Mandanten zusammen. Ich hatte lhnen bereits mit Schreiben
vom 25.05.2o23 erläutert, wie ich lhr Einkommen errechne. lhr Selbstbehalt ist auch nach Abzug
des geschuldeten Mindestunterhalts gewahrt.
Die Einkünfte meines Mandanten während der Schulausbildung habe ich lhnen gegenüber
dargelegt. Diese sind während der Schulausbildung überobligatorisch und nicht bedarfsdeckend
anzurechnen.
Die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter und lhres Ehemannes habe ich lhnen ebenfalls
dargelegt und belegt. Abermals weise ich darauf hin, dass die von lhnen geforderten Bilanzen,
Gewinn- und Verlustrechnungen, Einnahme-Überschussrechnungen sowie Steuerbescheide
der Kindesmutter nicht existieren. Ein Nachweis über den Bezug des Krankengeldes und lnformationen
zur Bewertung des Wohnvorteils liegen lhnen vor. Ein Wohnwert von 1o,oo EURO
den Quadratmeter wäre selbst dann nicht erzielbar, wenn die lmmobilie nicht unter den erheblichen
Mängeln leiden würde.
lch fordere Sie letztmalig auf, den offenen Unterhaltsrückstand von 2.4o1,oo EURO an meinen
Mandanten für den Zeitraum September 2022 bis August 2023 bis zum 22.01.2024 zu zahlen,
um die Angelegenheit außergerichtlich zu beenden. Anderenfalls werde ich meinem Mandanten
zur gerichtlichen Celtendmachung des noch offenen Unterhaltsrückstandes raten.
Was meint Ihr? Ideen zum Antworten ?
Hatte sowas im Kopf :
Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 08.01.2024.
Ich teilte Ihnen bereits mit das das von Ihnen errechnete Einkommen nicht korrekt berechnet wurde, und daher ihre nicht nachvollziehbare Berechnung auch weiterhin zurückgewiesen wird. Eine Berechnung ohne vollständige Auskünfte ist schlicht nicht korrekt möglich.
Ferner wird mein Selbstbehalt in Höhe von 1370€ entgegen Ihrer Behauptungen auf keinen Fall gewahrt, so das Ihre Berechnung grundsätzlich nicht korrekt sein kann.
Weiterhin fehlen die geforderten Nachweise in vollem Umfang, Entgegen Ihrer Behauptungen haben Sie eben nicht in vollem Umfang dargelegt und belegt, ich verweise hier auf mein Schreiben vom 30.08.2023 und der sehr detaillierten Aufzählung.
Ich habe meinem Schreiben vom 30.08.2023 grundsätzlich nichts weiter hinzuzufügen, aufgrund fehlender Nachweise Ihres Mandanten sowie der Mutter, und Unterschreitung meines Selbstbehaltes ist die 50/50 Quotelung mehr als gerechtfertigt.
Selbstverständlich steht Ihrem Mandaten eine gerichtliche Geltendmachung frei.
Zu viel ? Zu wenig ?
in obiger Angelegenheit komme ich zurück auf die bisherige Korrespondenz.
Seit dem 01.09.2023 absolviert mein Mandant ein duales Studium. Diesbezüglich
überreiche ich den Ausbildungsvertrag vom 25.06.2023.
Die Einkünfte meines Mandanten reichen aktuell aus, um seinen Bedarf zu
decken. Streitig ist vor diesem Hintergrund allein der Zeitraum von September
2022 bis einschließlich August 2023.
Mit Schreiben vom 15.08.2023 hatte ich für meinen Mandanten für den
streitigen Zeitraum einen Unterhaltsrückstand von 4.424,00 EURO gefordert.
Hierauf haben Sie lediglich 2.o23,oo EURO geleistet.
Der Unterhaltsrückstand setzt sich aus dem geschuldeten Mindestunterhalt abzüglich des
vollen Kindergeldes für meinen Mandanten zusammen. Ich hatte lhnen bereits mit Schreiben
vom 25.05.2o23 erläutert, wie ich lhr Einkommen errechne. lhr Selbstbehalt ist auch nach Abzug
des geschuldeten Mindestunterhalts gewahrt.
Die Einkünfte meines Mandanten während der Schulausbildung habe ich lhnen gegenüber
dargelegt. Diese sind während der Schulausbildung überobligatorisch und nicht bedarfsdeckend
anzurechnen.
Die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter und lhres Ehemannes habe ich lhnen ebenfalls
dargelegt und belegt. Abermals weise ich darauf hin, dass die von lhnen geforderten Bilanzen,
Gewinn- und Verlustrechnungen, Einnahme-Überschussrechnungen sowie Steuerbescheide
der Kindesmutter nicht existieren. Ein Nachweis über den Bezug des Krankengeldes und lnformationen
zur Bewertung des Wohnvorteils liegen lhnen vor. Ein Wohnwert von 1o,oo EURO
den Quadratmeter wäre selbst dann nicht erzielbar, wenn die lmmobilie nicht unter den erheblichen
Mängeln leiden würde.
lch fordere Sie letztmalig auf, den offenen Unterhaltsrückstand von 2.4o1,oo EURO an meinen
Mandanten für den Zeitraum September 2022 bis August 2023 bis zum 22.01.2024 zu zahlen,
um die Angelegenheit außergerichtlich zu beenden. Anderenfalls werde ich meinem Mandanten
zur gerichtlichen Celtendmachung des noch offenen Unterhaltsrückstandes raten.
Was meint Ihr? Ideen zum Antworten ?
Hatte sowas im Kopf :
Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 08.01.2024.
Ich teilte Ihnen bereits mit das das von Ihnen errechnete Einkommen nicht korrekt berechnet wurde, und daher ihre nicht nachvollziehbare Berechnung auch weiterhin zurückgewiesen wird. Eine Berechnung ohne vollständige Auskünfte ist schlicht nicht korrekt möglich.
Ferner wird mein Selbstbehalt in Höhe von 1370€ entgegen Ihrer Behauptungen auf keinen Fall gewahrt, so das Ihre Berechnung grundsätzlich nicht korrekt sein kann.
Weiterhin fehlen die geforderten Nachweise in vollem Umfang, Entgegen Ihrer Behauptungen haben Sie eben nicht in vollem Umfang dargelegt und belegt, ich verweise hier auf mein Schreiben vom 30.08.2023 und der sehr detaillierten Aufzählung.
Ich habe meinem Schreiben vom 30.08.2023 grundsätzlich nichts weiter hinzuzufügen, aufgrund fehlender Nachweise Ihres Mandanten sowie der Mutter, und Unterschreitung meines Selbstbehaltes ist die 50/50 Quotelung mehr als gerechtfertigt.
Selbstverständlich steht Ihrem Mandaten eine gerichtliche Geltendmachung frei.
Zu viel ? Zu wenig ?