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OLG Köln vom 15.6.2010: Voller Kindesunterhalt trotz Auslandsaufenthalt des Kindes
#1
OLG Köln, Urteil vom 15.06.2010 Aktenzeichen 4 UF 16/10
Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...00615.html

Sachverhalt: Vater zahlt richtig dick Kindesunterhalt für drei Kinder - rund 1500 EUR. Zusätzlich bezahlt er Ehegattenunterhalt. Eines der Kinder macht einen ausgedehnten Auslandsaufenthalt von zehn Monaten in den USA. Der Vater möchte für diese Zeit nicht weiterhin allein den vollen Unterhalt aufbringen, schliesslich lebt das Kind ja nicht mehr bei der Mutter. Die Mutter informiert den Vater nicht einmal darüber. Der Vater wird nicht in die Entscheidung zum Auslandsaufenthalt einbezogen. Während des Auslandsaufenthalts wird das Kind zudem volljährig.

Das OLG Köln lehnt dies rundweg ab. Der Kindesvater bliebe weiter allein barunterhaltspflichtig, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringe. Durch den Auslandsaufenthalt sei die Frage der Betreuung nicht entfallen. "Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können."

Der Wohnbedarf sei weiter vorzuhalten, laufende Kosten würden weiter anfallen, sie wären sogar höher, z.B . durch höheres Taschengeld. Auch eine konkrete Bedarfsbemessung lehnen die Richter rundweg ab.

Die eingetretene Volljährigkeit ändert auch nichts: "Auch ab Volljährigkeit schuldet der Kläger dem Beklagten den titulierten Unterhalt. Die Mutter des Beklagten verfügt über ein Erwerbseinkommen, das unter dem Mindestselbstbehalt liegt. Lediglich unter Hinzurechnung des vom Kläger geschuldeten Ehegattenunterhaltes wäre sie in geringem Umfange leistungsfähig. (...) so dass es letztendlich bei der vollen Barunterhaltspflicht des Klägers verbleibt."



Das OLG Köln ist so tief im Unterhaltsmaximierungsprinzip verkrallt, dass es eine neue Fiktion erfindet: Die Betreuungsfiktion. Und die bringt sogar massenhaft Unterhaltsbargeld. So attestieren die Richter der Mutter eine dem fetten Barunterhalt gleichstehende Leistung durch Pflege und Erziehung über 8000km hinweg bis auf einen anderen Erdteil. Nicht einmal die Volljähigkeit ändert etwas daran, über die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Mutter kein Wort. Die gilt bei allen privilegierten Kindern. Privilegiert ist das Kind, solange es eine allgemeinbildende Schule besucht.

Eine interessante Drehung der Situation tritt ein, wenn man die Argumentation der pensionsberechtigten Kölner Robenständer mal auf Umgangsväter anwendet: Auch sie müssen, obwohl das Kind bei ihnen nicht dauerhaft lebt Wohnraum vorhalten, sie erziehen aus der Ferne ebenso mit, laufende Kosten fallen an wie z.B. für Aufenthaltes des Kindes. Sogar höhere Kosten, nämlich für Umgang. Die werden nirgends angerechnet, weder pauschal noch konkret.

Da ist sie wieder, die hässliche Fratze dieses rettungslos verrotteten und korrumpierten Unterhalts"rechts": Ausschliesslich barunterhaltserhöhende oder -konservierende Faktoren zählen. Dieselben Argumente können auch für die andere Seite angewendet werden, dort gelten sie jedoch wie erwartet: Nicht.
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#2
Diesem Senat gehören drei Richterinnen und ein Richter an. Zwei Richterinnen mit Bindestrich-Doppelname. Ob das wohl etwas zu bedeuten hatte? Nein, ich habe keine Vorurteile! Angel
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#3
Na das ist doch ein ganz neues Geschäftsmodell für Mütter:
Frau bekommt ein paar Kinder, gebe sie ins Ausland zur Betreuung und kassiere trotzdem vollen, ggf. sogar erhöhten Unterhalt. "Betreuung" per E-mail und Telefon. Praktischerweise kann sie auch noch in einer großen Wohnung leben, die ja schließlich "vorgehalten" werden muß, und zusätzlich Untervermietung möglich macht. Die längst gescheiterte Bauernfängerei-Idee "Reich werden durch Schreiben von E-mails" wird doch noch wahr. Vermutlich würde ihr auch noch gestattet werden Kosten für die erhöhte Auslandskommunikation geltend zu machen...


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#4
Ist bekannt, wie das weitergegangen ist? BVerfG, EGMR usw.

Solche Urteilsbegründungen kann man doch nur absondern, wenn man geistig gar nicht mehr gesund ist. Sad

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#5
(19-02-2011, 20:32)Profiler schrieb: Ist bekannt, wie das weitergegangen ist? BVerfG, EGMR usw.
Was hast Du immer mit Deinem EGMR? Wink
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#6
(19-02-2011, 20:45)blue schrieb:
(19-02-2011, 20:32)Profiler schrieb: Ist bekannt, wie das weitergegangen ist? BVerfG, EGMR usw.
Was hast Du immer mit Deinem EGMR? Wink
Ich lerne von Dir.Big Grin

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#7
(19-02-2011, 20:47)Profiler schrieb:
(19-02-2011, 20:45)blue schrieb:
(19-02-2011, 20:32)Profiler schrieb: Ist bekannt, wie das weitergegangen ist? BVerfG, EGMR usw.
Was hast Du immer mit Deinem EGMR? Wink
Ich lerne von Dir.Big Grin
Datt iss juut! Big Grin Die Sache war jetzt ein "Insider". Aber wir verstehen uns augenscheinlich. Smile
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#8
(19-02-2011, 19:31)lordsofmidnight schrieb: Praktischerweise kann sie auch noch in einer großen Wohnung leben, die ja schließlich "vorgehalten" werden muß, und zusätzlich Untervermietung möglich macht.

Das freie Zimmer kann sie an ein Au-Pair Mädchen (oder -Knaben, *schmutziges Grinsen*) geben und sich von ihr den Haushalt besorgen lassen bzw. von ihm was anderes. Oder ihrerseits einen Austauschschüler nehmen und dafür noch kassieren, zusätzlich zum weiter laufenden Unterhalt. Massenhaft Möglichkeiten. Ist schon toll, wenn Unterhalt ein Grundrecht ist und nicht die kleinste Pflicht besteht, sich kostengünstig zu verhalten. Alle Pflichten liegen allein auf der Zahlerseite.
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#9
Eins muß man diesen Kölner Karnevalisten lassen:
Sie machen die Rechtsvereledung richtig deutlich.
Eigentlich unsere Freunde...Wink

Eine anerkannte Strategie zur Überwindung der Verhältnisse:
Verschärfung des Elends, der Not, der Widersprüche.
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#10
(19-02-2011, 23:50)Profiler schrieb: Eine anerkannte Strategie zur Überwindung der Verhältnisse:
Verschärfung des Elends, der Not, der Widersprüche.

Die Widersprüche lassen sich kaum mehr vergrössern. Ich habe absichtlich zwei Urteile parallel eingestellt, das andere war der Vater, der richterlich verordnet sein hochbelastetes Haus zu einem unmöglichen Preis verkaufen muss, damit der volle Unterhalt ausgeurteilt werden kann.

Die Mutter oben unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber dem privilegierten Volljährigen. Man stelle sich mal vor, das Urteil wäre für sie so ausgegangen wie es für den Vater mit dem Haus ausging. Sie habe ihr Haus zu verkaufen, weil sie dem Kind nicht den vollen, sondern nur einen Teil des Unterhalts bezahlen könne.
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#11
Natürlich drückt man dem Vater ganz flott vollen Unterhalt rein und stellt die Mutter frei, obwohl das Kind im Ausland ist. Und ebenso natürlich verweigert die Unterhaltsvorschusskasse in eben diesem Szenario die Zahlung, wenn der Vater mal nicht zahlen kann. Da werden sie ganz plötzlich knickerig. Früher war es gar kein Thema, weil der Unterhaltvorschuss mit 12 Jahren endete, nun endet er mit 18.

Das hat sich nun eine Mutter mit Sohn im Ausland nicht gefallen lassen und klagte dagegen. Vor dem Amtsgericht gewann sie. Das Land ging in Berufung. Nun am Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg Az. 6 B 8.18 bekam sie erneut recht: Das Land muss zahlen, obwohl der Aufenthalt zehn Monate dauerte, bereits mit Eigenmitteln finanziert war. Der Unterhaltsvorschuss musste rückwirkend überwiesen werden.

Die Begründungen sind ähnlich wie in obigem Beschluss. Die Unterhaltsvorschusskasse argumentierte, man hätte ja das Kinderzimmer in der Abwesenheit umnutzen können und so Kosten sparen, Alltagsprobleme würden für die Mutter nicht mehr anfallen, es gäbe andere Fördermöglichkeiten.

Das Gericht konstatiert einen Betreuungszusammenhang, den beibehaltenen Wohnsitz bei der Mutter, die Begrenzung des Auslandsaufenthalts der den Schwerpunkt der Lebensverältnisse nicht ändere, finanzielle Verantwortung trotz Ausland, Taschengeld, Kleidung, Heimaturlaub. Es wird aus ausdrücklich auf den oben dargestellten Beschluss des OLG Köln Bezug genommen. Witzig, damit haben die Richter den Vater in aller Ruhe fertiggemacht, als für ältere Kinder noch gar kein Unterhaltsvorschuss existierte, nun gehen dieselben Argumente zu Lasten der Unterhaltsvorschusskasse.

Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint

Urteil vom 14.06.2019 Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Aktenzeichen: 6 B 8.18
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#12
Hmm beim Lesen der Entscheidungen fällt mir nur zu ein, dass bei Fernbetreuung auch Unterhalt gezahlt werden muss, wie wäre denn die Gegenklage dass Mann gleichermaßen Fernbetreuung via Skype oder ähnlichem ausführt. Käme es hier nicht zu einem Fern-betreuendem Wechselmodell? Somit wäre der Unterhalt ja ein Ausgleich.

Traurig weiterhin solche Urteile lesen zu müssen, wir Männer haben halt keine Rechte, habe dies auch gerade wegen Unterhaltszahlungen wieder erlebt.
Deutschland biegt sich seine Rechte so wie es will.
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