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Einzug in einer WG Trennung
#26
(09-10-2011, 17:35)Zahlknecht schrieb: Meine Frage:können die Unrechtssprecher mir die Wohnkosten kürzen wenn ich weniger wie 360,-€ ausgebe? (Mangelfall)

Nein. Aber du weisst ja, wie leicht es ist, einem den Selbstbehalt aus tausend anderen Gründen zusammenzustreichen.
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#27
p schrieb:.... Aber du weisst ja, wie leicht es ist, einem den Selbstbehalt aus tausend anderen Gründen zusammenzustreichen.
*lächel* ...
und wenn man mit dem Zusammenstreichen Skrupel hat (unterstellen wir das einmal einfach), dann ist es für die deutsche Familiengerichtsbarkeit genauso einfach, Dir Unmögliches was die Anforderungen zur Erwerbsobligenheit angeht, abzuverlangen.

Schlafen und regenerieren gehören jedenfalls nicht zu Deinen Verpflichtungen!

Krank ist nur, wer seinen Kopf unter dem Arm trägt und wem Moos auf dem Rücken wächst.

Freu Dich .....

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#28
Ne, gab mal ein Urteil, dass es dem Pflichtigen überlassen bleibt, wie er seine knappen verbleibenden Mittel verteilt.
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#29
(10-10-2011, 00:11)beppo schrieb: Ne, gab mal ein Urteil, dass es dem Pflichtigen überlassen bleibt, wie er seine knappen verbleibenden Mittel verteilt.

Bei Gericht ist ja alles möglich.
Die bauen sich die Welt wie´s den gefällt.Gerade bei Mangelfällen
Die Erfahrung habe ich bei einer Verhandlung erlebt.
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#30
Hi,
nachdem ich heute mein Mietvertrag Unterschrieben habe,werde ich ab dem 1.11.2001 ausziehen.Werde Morgen Termin haben Diesmal bei einer RAttin der letzte RA war nicht so der Hit.
Weil ab Nov.ich Miete zahle und keine Haushalsersparnis habe müsste mir ja der SB von 950,-€ bleiben.Kann ich trotz Beschluss den KU Reduzieren?
Oder muss ich abwarten bis eine neuer Beschluss erwirkt ist?

Grüß Zahlknecht
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#31
Moin,
seit Freitag ist der Brief meiner RAttin wegen gravierende Veränderung meiner finanzielle Leistungsfähigkeit raus.
Demnach ist eine Verteilungsmasse von nur noch 229,88€ vorhanden.
Somit bekommt Ex nur noch für beide Kinder zusammen 160,-€ KU
Ich glaube die wird Toben.
Meine RAttin hat ihn eine Frist bis zum 28 Oktober gesetzt um das Schreiben Schriftlich bestätigen.
Sollte die diesen Termin Verstreichen lassen,und nicht zustimmen werden wir ein Unterhaltsabänderungsantrag und nebst Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ab November gerichtlich gelten machen.

Kann ich mich auf Gerichtlichen Spectaculum Einstellen.Rolleyes

Gruß Zahlknecht
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#32
Hi,
hab da mal ne Frage.
Meine Frau und ich leben ab heute Getrennt.Sie könnte doch beim JA für unsern Sohn 6.J Unterhaltsvorschuss beantragen.Oder werden die mich auch so Auseinandernehmen?

Gruß Zahlknecht
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#33
was kümmert's Dich, bei Deinem Einkommen!

Nach meinen bescheidenen Kenntnissen das Unterhaltsrecht betreffend, wird Deine Ex dann noch weniger Unterhalt von Dir erhalten, weil das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen ja aufgeteilt würde.

Mit Deiner "Frischgetrennten" darfst Du Dich auch weiterhin gut verstehen, sie besuchen und auch übernachten Big Grin

Sich gut mit ihr zu verstehen ist bei der Konstellation aber auch künftig überlebenswichtig ....
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#34
(01-11-2011, 17:51)Ibykus schrieb: Nach meinen bescheidenen Kenntnissen das Unterhaltsrecht betreffend, wird Deine Ex dann noch weniger Unterhalt von Dir erhalten, weil das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen ja aufgeteilt würde.
Meine neue RA hat den Unterhalt neu berechnet und meine EX bekommt jetzt nur noch 160,-statt 428,-da sie sich nicht auf das Schreiben meiner RA gemeldet hat werde ich eine Abänderungsklage einreichen und Pfändungsschutz beantragen.Habe für diesen Monat auch nur 160,- überwiesen wie sieht es aus kann die Ex jetzt mein Konto dicht machen und mir den Rest pfänden?
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#35
Zahlknecht schrieb:Meine neue RA hat den Unterhalt neu berechnet und meine EX bekommt jetzt nur noch 160,-statt 428,- ...
hat sie dabei auch Dein sechs-jähriges Kind berücksichtigt, demggü Du ja auch unterhaltspflichtig bist ... ?

Zahlknecht schrieb:da sie sich nicht auf das Schreiben meiner RA gemeldet hat werde ich eine Abänderungsklage einreichen und Pfändungsschutz beantragen.Habe für diesen Monat auch nur 160,- überwiesen wie sieht es aus kann die Ex jetzt mein Konto dicht machen und mir den Rest pfänden?
das kann sie bei bestehendem Titel!
Allerdings hast Du dann die Möglichkeit, im Wege der VollstrAbwKlage dich dagg zu wehren.
Ich bin mir allerdings nicht so sicher wie Dein Anwalt, dass die Nichtbeantwortung des Schriftsatzes eine Einbehaltung des Unterhalts rechtfertigt.
Dass wäre vergleichbar einem kfm. Bestätigungsschreiben, auf das der andere Kaufmann nicht reagiert und das er sich deshalb zurechnen lassen muss.

Im Unterhaltsrecht gibts aber keine Kaufleute, sondern nur Anspruchsberechtigte und Zahlesel.


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#36
Zahlknecht,

ich verstehe noch immer nicht, warum Du/Ihr das nicht über das SGB II abwickelt.
Ich bin einfach zu dusselig, das zu verstehen. Ich erkenne es nicht.
Bitte erkläre mir das doch mal mit einfachen Worten.
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#37
Also Skipper,
Wenn ich weiter mit meine Frau zusammen lebe bekomme ich keine SGB II.
Wenn ich mich Trenne,von meiner Frau bleibt mir mein SB 950,-€

Habe beim Amt nachgefragt,wenn ich ausgezogen bin muss ich den Beschluss abändern lassen weil ja keine Gemeinsame Haushaltsführung und Mietersparnisse gibt.Sollte aber der Richter der Meinung sein das mein SB trotzdem gekürzt wird dann bekomme ich den Rest vom Amt.

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#38
Hi,
mache jetzt die Erfahrung, das der SB 950,-€ doch eine Fata Morgana ist.
Nachdem ich ausgezogen bin und eine eigene Bude habe,beantragte ich VKH und Abänderung des KU auf dem SB von 950,-€.Reichte dem AG alles rein Mietvertrag,Nebenkosten u.s.w.
Heute bekam ich ein schreiben, zum einen VKH Prüfung und das mir schon mal Signalisiert wird das der SB gekürzt wird,um 141,50,-€
Grund weil ich 233,-€ Miete zahle der in dem Mietvertrag stehende Nebenkosten von 12,35 € Kabelfernsehen minus 2,50€ Treppenhausputz.Wird mir aus dem NK heraus gerechnet
macht 808,50 € Selbstbehalt.
Der Richter der es Beschloss hat ist der Direktor des AG mit dem hatte ich vor 1 Jahr Bekanntschaft gemacht und der ist nicht gut draufSadSad

Ist das Rechtens wo die Reise hingeht??
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#39
(17-11-2011, 20:01)Zahlknecht schrieb: Ist das Rechtens wo die Reise hingeht??

Rechtens ist das ja anscheinend. Gerecht ist das keinesfalls, zumindest nicht in meiner kleinen Welt. Das gleiche blüht mir auch noch, exakt das gleiche wie bei Dir. Wohn auch inner WG und hab noch nen Autokredit an der Backe :-) Ich bin gespannt, wie man meinen SB berechnen wird.
Ruhe und Freiheit sind die größten Güter. (Ludwig van Beethoven)
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#40
Hier mal ein kleinen auszuge des Schreibens:

Der Selbstehehalt ist angesichtes der Warmmiete ausschließlich Kabelfernsehen und Treppenputzdienstes nur auf mtl 218,50 festzusetzen.Der notwendige SB ist daher um mtl.141,50 € herab zu setzen.

Notwendiger SB nach HLL
Der SB des Pflichtigen beträgt im falle des §1603 Abs.2 BGB gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen § 1603 Abs.2 S.2 BGB Kinder bei Erwerbstätigkeiten des Pflichtigen mindestens 950 € bei Erwerbstätigkeiten können die Beträge modifiziert werden.Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung Warmmiete in Höhe von 360,-€
Veränderung eigenständige Einkünfte des Antragsgegners sind nicht dargetan.
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#41
(17-11-2011, 20:40)Zahlknecht schrieb: Veränderung eigenständige Einkünfte des Antragsgegners sind nicht dargetan. [/b]
Bei sowas (nicht dargetan) gehen bei mir die Alarmglocken an. Zeigt es grundsätzlich, dass die Gegenseite etwas mit einberechnen würde, wenn "dargetan". Wink

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#42
Die übliche Mietlüge. Nimm das nicht hin. Siehe auch hier: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...628#pid628 und dem Urteil des BGH XII ZR 182/06 v. 3.12.2008. Keine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen billiger Miete.
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#43
Hi p
ich werde das auf keinen Fall hinnehmen.Stellen wir uns mal vor ich komme ab 2012 auf die Idee mir eine größere Wohnung zu nehmen die mehr Kostet.Bin ich ja wieder am klagen auf die SB 950,.-€ in was für ein Land Leben wirDodgy




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#44
(10-10-2011, 00:11)beppo schrieb: Ne, gab mal ein Urteil, dass es dem Pflichtigen überlassen bleibt, wie er seine knappen verbleibenden Mittel verteilt.

stimmt.

AZ: XII ZR 182/06 BGH

Hier

http://lexetius.com/2008,3702

Unter Randziffer 43 noch einmal nachzulesen.

Besagte Entscheidung räumt im übrigen auch mit dem Märchen von Pflicht zu Nebenjobs auf, wenn 40 Wochenstunden aus Vollzeitarbeit erreicht sind.
Nachzulesen unter Randziffer 29

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#45
Lies dir die Begründungen in den Urteilen durch und übernimm die betreffenden Sätze dort in deinen Widerspruch.
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#46
Hi,
hat jemand Erfahrung,wie eine Zwangsvollstreckung Beschlusses vom OLG Hamm wegen KU abläuft?? könnte man einfach drauf los Pfänden??
Mein RA teilte mir mit das ein Antrag auf den weg sei.

Gruß Zahlknecht
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#47
ja, man könnte und vermutlich wird man auch!

Der Beschluss des OLG ist m.W. sofort vollstreckbar (heißt, es muss nicht erst eine vollstreckbare Ausfertigung (Titel) beantragt werden).

Die KM (oder die Unterhaltsvorschusskasse) kann aufgrund dieses Beschlusses einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.

Im Wege dieser Vollstreckung kann Dein Arbeitseinkommen gepfändet werden. Auch Dein Bankkonto!

Das erfährst Du als Vollstreckungsschuldner aber erst nachdem gepfändet wurde (Du sollst die Zwangsvollstreckung nicht vereiteln können!).

Dann bleibt es Dir unbenommen, Vollstreckungsgegenklage (-abwehrklage) zu führen (was wegen des Beschlusses wenig Sinn machen dürfte) oder ggf. einen Antrag auf Erhöhung des Dir zu belassenen pfändungsfreien Betrags zu stellen, der Dir schon eher Erleichterung verschaffen kann.
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#48
Hi,Ibykus,
wird die Abänderungsklage die beim AG jetzt läuft nicht berücksichtigt,weil aus dem Beschluss meine Lebenssituation geändert haben.Das könnte heißen das ich ab Dezember meine Verpflichtung wie Miete Nebenkosten u.s.w nicht mehr zahlen kann??

Was kann ich machen???

Gruß Zahlknecht
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#49
geht es um eine Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (§ 238 FamFG) oder um eine Abänderung von Vergleichen und (Jugendamts-) Urkunden (§ 239 FamFG)?

Und: wie lautet der Antrag Deines RA?
Hat er (nur) die Abänderung der Entscheidung beantragt, oder auch -insoweit unter Hinweis auf die Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags vorbeugend- das Aussetzen der Vollstreckbarkeit der die Unterhaltspflicht begründenden Entscheidung (was m.E. problematisch ist)?

Natürlich wird der Abänderungsantrag berücksichtigt, insofern, als er die Entscheidung über die Höhe des Unterhalts (Titel) abändert.

Aber Du willst ja vvh eine drohende Zwangsvollstreckung verhindern.

Das kann man i.d.R. nur mit einem Vollstreckungsabwehrantrag erreicht werden.

M.W. schließen sich diese Beiden Rechtsmittel ggseitig aus.
Es geht nur das Eine oder das Andere.

Aber um Dich zu beruhigen: Bei Rechtshängigkeit des Antrags wird die von einem Anwalt vertretene GgSeite i.d.R keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Es entstehen unnötige Kosten und VKH wird vermutlich wegen des rechtshängigen Abänderungsantrags abgewiesen.




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#50
(20-11-2011, 13:46)Ibykus schrieb: geht es um eine Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (§ 238 FamFG) oder um eine Abänderung von Vergleichen und (Jugendamts-) Urkunden (§ 239 FamFG)
Es Handel sich um Abänderung der JA Urkunde
Mein RA beantragte beim AG Abänderung des Beschlusses vom 14.09.2011 des OLG Hamm und die Aussetzung der ZV.
Des weiteren gab das AG der -gegenseite innerhalb von 10 Tagen zeit VKH und zum Antrag auf vorläufige Einstellung der ZV Stellung zu nehmen.

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