Zitat:Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 FGG-RG aufgrund der bis zum 2. September 2009 eingegangenen Schriftsätze durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Grupp und Schilling für Recht erkannt...
Die spanische Inquisition war zu Ihrer Zeit auch ein rechtlich anerkanntes Prozedere.
Allerdings vermag ich nicht befinden, welches für die Zivilisation schlimmere Auswirkungen hat.
Während weiland die Kirche Individuen wegen ihres Glaubens oder wegen Ihres Verhaltens ausmerzte, findet in Hahne's Spielgruppe die Euthanasie des kompletten männlichen Geschlechts statt.
Ich spare mir an dieser Stelle eine ausführliche Erörterung des Urteils, da es allein um die Unterhaltsspielart "Ausgleich ehelicher Nachteile" i.e. Aufstockungsunterhalt geht und Hahne & Co. weiter auf strenger Linie bleiben, getreu dem Motto "Einmal Chefarztgattin - immer Chefarztgattin" und "Als Frau muß man richtig Heiraten, dann kann frau ein Leben ohne Arbeit führen".
Wer Freude am kreativen Einsatz des Konjunktivs hat, dem sie diese Passage empfohlen:
Zitat:Dazu gehört auch ein Vortrag, dass die Ehefrau Einkünfte erzielt oder erzielen könnte, die in der Höhe den Einkünften entsprechen, die sie wegen der ehebedingten Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr erzielen konnte.
oder hier:
Zitat:Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts spricht der Umstand, dass die Antragstellerin einen Beruf als Cheftexterin ohne ehebedingte Unterbrechung bis heute ausüben würde, nicht notwendig dafür, dass sie nach der ehebedingten mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit auch heute noch eine solche Stelle bekommen würde.
Eigentlich liest sich das gesamte Urteil so, und nicht nur diese Zitate.
Tenor: Wir basteln uns eine theoretische Vergangenheit und gießen die Zukunft in Beton, pardon: EURos.
Oder hier, zum Bereich unvollständiger Satzbau in höchstrichterlichen Urteilen:
Zitat:Zwar ist die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Belange des im Dezember 1993 geborenen gemeinsamen Sohnes gehalten, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben.
Der Satz endet da - in Echt!
Natürlich muß §1578b (2) wieder für den zeitlichen unbegrenzten EURofluss herhalten. Pikant ist, daß das Kind schon 14 Jahre alt ist, eine Prognose bis zur Volljährigkeit eigentlich möglich scheint, zumal das Inquisitionsgericht 15 Jahre Ehe, Trennung und Beruf locker aufarbeitete und derzeitige Tätigkeiten und Gehälter für die Berechnung bis in alle Ewigkeit bzw. Wiederklage festzurrte.
Nichts neues also in dieser Front und ganz im Sinne des Gesetzes und genau im Widerspruch zur Volksmeinung, gebildet durch die gleichgeschaltete Presse.
Ehe heißt also nachwievor: Lebenslange Vollkasko für die Frau.
Der Mann darf sich über die Halbierung seiner Rente, sowie Unterhaltszahlungen an die Ex von EUR 1.545,70 zur Zeit und EUR 500,-bis an sein Lebensende erfreuen.
Zusätzlich zum KU von satten EUR 563,20 pro Monat.
Macht dann für die arme, halbtags arbeitende UHN zusammen netto pro Monat: EUR 3.863,20 (60% sponsored by entsorgtem Ex-Mann).
Mahlzeit!
Master Chief