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Gerichtlichen Unterhalts-Titel beenden ohne Abänderungsklage? |
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Geschrieben von: Zahlesel_RUS - 23-10-2018, 07:59 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
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Hallo zusammen,
bei mir geht es um einen Versäumnisurteil.
Kann mann bei der Gerichtsverhandlung wegen dem Umgang mit den Kinder (ich erwarte mindestens 50% Betreuung zu bekommen)
den laufenden Titel zu beenden?
So weit ich weiß, bei dem Güterrichter ohne Abänderungsklage wäre dies möglich.
Sonst, da meine noch-Ehefrau dank Harz4 immer wieder Prozesskostenhilfe bekommt, würde ich sie bitte noch mehr Geld in ihre Anwältintasche zu stopfen und von iherer Seite die Abänderungsklage einzureichen.
Wenn ich in dem Scheidungsprozess Prozesskostenhilfe bekomme, dann kann ich den Antrag selbst stellen, sonst bei den 4 Kindern ist der Streitwert zu hoch.
Dazu habe ich noch eine Frage, berechnet die Richterin dann oder die Anwältin die besondere Aufwendungen wie höhere Wohnkosten, die Kosten der Kinderbetreuung usw.?
Wenn ein Titel doch beendet werden kann, kann es ohne weiteren Titel laufen? Rein Teoretisch könnte ich den Jobcenter meine Unterhaltspflichthöhe berechnen lassen ohne irgendetwas zu bezahlen.
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| KU auf Sparbuch |
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Geschrieben von: Diego_1982 - 19-10-2018, 22:02 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (9)
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Hi, ich habe eine Frage zum Sparbuch meines Sohnes. Vorher kurz ein paar Fakten zum Verständni: Das Sparbuch läuft auf den Namen des Kindes. Es besteht GSR. Auf dieses Sparbuch überweise ich den monatlichen Unterhalt. Zudem war ein Sparguthaben darauf. Aktuell ist das Sparbuch, bis auf ungefähr 5€, leer. Das Sparbuch befindet sich bei der Mutter, sie kann auch ohne meine Anwesenheit darüber verfügen. Welche rechtliche Folgen kann es für mich haben, wenn ich mein Einverständnis dazu, dass die Mutter allein über das Sparbuch verfügen kann, zurück ziehe? Selbstverständlich gehe ich dann mit der Mutter gemeinsam zur Bank, damit sie den monatlichen Unterhalt abholen kann.
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| Schweizer Käse |
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Geschrieben von: Mercedes_AMG - 17-10-2018, 18:58 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (7)
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Im hängigen Scheidungsverfahren in einem linksgrünversifften Kanton in der CH wurden aktuell die Kinderanhörungen durchgeführt.
In der verfahrensleitenden Zwischenverfügung steht folgendes:
Das Protokoll der Anhörung wird auf Wunsch der Kinder nur der Ehefrau zugestellt, der Vater erhält keine Einsicht.
Mir wurde nun geraten, dagegen mittels Beschwerde vorzugehen und als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu kritisieren. Generelle Akteneinsicht wird übrigens durch das Gericht auch nicht gewehrt.
Richtig?
Ready to to some damage.....
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| Datenauskunft Rechtsanwalt |
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Geschrieben von: Arminius - 10-10-2018, 20:33 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (13)
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Hallo Gemeinde,
hat irgendjemand von euch schon mal eine Datenauskunft beim gegnerischen Rechtsanwalt gestellt ? Wäre das überhaupt möglich ?
Und wenn...welche Bezeichnung muss ich Angeben (Datenschutz-Grundverordnung).
Lg
A.
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| Anrechenbare Kosten auf Unterhalt |
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Geschrieben von: Sven - 09-10-2018, 08:09 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (68)
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Hallo in die Runde,
da bei mir eine Trennung vor der Tür steht, schaue ich gerade, wie ich möglichst viele Kosten produzieren kann, die bei einer Unterhaltsberechnung angerechnet werden können.
So habe ich z. B. noch ein Darlehen mit monatlichen Raten, dass noch bis Mitte 2020 läuft. Ich überlege jetzt, ein weiteres oder neues (dann also mit Umschuldung) Darlehen mit höherer monatlicher Rate aufzunehmen.
Habt ihr ansonsten noch Tipps, was man machen kann? Es darf ja kein Vermögens-Gegenwert da sein, also keine Uhr oder ein Auto.
Ich habe auch überlegt, eine kleine Immobilie zu kaufen, bin mir aber nicht sicher, ob das wirklich angerechnet wird und außerdem binde ich mir damit einen ganz schönen Klotz ans Bein.
Jeder Tipp ist herzlich willkommen.
Beste Grüße und vielen Dank im Voraus.
Sven
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| Mitnahme des Kindes gegen den Willen des Vaters |
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Geschrieben von: Sven - 08-10-2018, 18:08 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Hallo,
auch wenn es schon ähnliche Threads zum Thema ABR gibt, möchte ich doch gerne kurz meinen Fall schildern.
- Meine Frau und ich stehen kurz vor der Trennung
- Wir haben eine Tochter von 2 Monaten (sic!)
- Gemeldet sind wir drei noch in der gemeinsamen Wohnung
Meine Frau verlässt immer wieder für mehrere Tage die Wohnung, fährt zu ihren Eltern und nimmt dabei, gegen meinen Willen, unsere Tochter mit. Ich erfahre nicht, wann sie wiederkommt und auf meinen Vorschlag, unsere Tochter bei den Schwiegereltern zu besuchen, bzw. mit ihr dort spazieren zu gehen, geht sie nicht ein.
Ihr schreibt immer davon, dass ich das alleinige ABR juristisch einfordern kann und auch gleich Strafanzeige stellen solle.
Heute war ich beim RA, der mir gesagt hat, es sei zwecklos, weil die KM selbstverständlich mit dem Kind hinfahren könne, wohin sie wolle. Das bringe gar nichts. Ich könne lediglich einen Beratungstermin beim Jugendamt machen (habe ich in die Wege geleitet, dauert 4-6 Wochen).
Etwas anderes wäre es bei einem Umzug, der jedoch noch nicht stattgefunden hat.
Wie ist eure Meinung, bzw. Erfahrung dazu? Ich überlege, selber aktiv zu werden und den Antrag zu stellen. Die Formulare sind ja im Download-Bereich. Die Gefahr ist dabei ja aber auch, das ich damit sämtliche Steine ins Rollen bringe und die Situation komplett eskaliert.
Ich bin sehr verzweifelt und weiß nicht, was ich machen soll. Freue mich über jeden Tipp und Kommentar von euch.
Gruß,
Sven
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| Beschleunigte Verfahren Kosten |
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Geschrieben von: Helmute2000 - 07-10-2018, 14:05 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Hallo Zusammen,
ich hatte folgende Verfahren die zusammengefasst wurden in einem Termin:
1. wg. elterlicher Sorge e.A. (Verfahren ein Kind (17,5 Jahre alt, hat mich wegen angeblicher Verfolgung durch die KM verklagt)
2. wg. Umgangsrecht (Als Vater möchte ich zu beiden Kindern (17,5 Jahre alt und 14 Jahre alt Kontakt haben, habe sie seit Anfang 2010 nie wieder gesehen, Briefe von mir wurden und werden nicht beantwortet)
3. wg. Elterl. Sorge (Ri) (Ich habe damals auf meine elterliche Sorge verzichtet und wollte hier meine elterliche Sorge der Kinder zuerkannt haben.)
In allen drei Verfahren war ein Rechtsanwalt der Gegenseite und ein Verfahrensbevollmächtigter der beiden Kinder beteiligt. Warum im ersten Verfahren zwei Kinder weiß ich nicht, verklagt hat mich nur der älteste Sohn mit Hilfe der KM.
Alle drei Themen wurden in einem beschleunigten Verfahren in einem Termin abgehandelt. In den drei Beschlüssen wurden mir zu
1. der Kontakt zu dem Sohn bis zu dessen Volljährigkeit untersagt, weder Briefe noch ein persönliches Aufsuchen wurden mit einer Strafe i.H.v. 250.000 € bewährt.
2. Der Umgang ist in dem Beschluss von den Kindern ausgeschlossen worden, weil sie mich nach ihrem bekunden mich bis auf ihr Lebensende nicht mehr sehen wollen. Trotzdem sie ja nur von mir Geburtstagskärtchen und Weihnachtsgrüsse ab 2010 erhielten. Die sende ich jetzt nicht mehr!
3. Elterliche Sorge ist wegen der Verweigerung der Kinder mich sehen zu wollen ihr gutes Recht in Deutschland den Vater abzulehnen. (Es besteht eine erhebliche Kindewohlgefährdung nach Meinnung aller Professionen)
Nun habe ich eine Frage zu den entstehenden Kosten:
Zu 1.
Hier soll ich 550€ für den Verfahrensbevollmächtigten bezahlen obwohl hier nur ein Kind gegen den Vater geklagt hat. Ist das statthaft?
Zu 2.
Hier soll ich den Rechtsanwalt der Gegenseite bezahlen, vermutlich den Verfahrensbevollmächtigten auch noch zweimal?
Zu 3.
Hier soll ich den Rechtsanwalt der Gegenseite bezahlen, vermutlich den Verfahrensbevollmächtigten auch noch zweimal? (Obwohl der Sohn ja nun schon 17,5 Jahre alt ist.)
Bei dem OLG München las ich im Internet:
Das OLG München hatte nunmehr entschieden, dass es sich der Rechtsauffassung anschließt, die Kosten in Kindschaftssachen im Regelfall gegeneinander aufzuheben. Das OLG München begründet seine Auffassung damit, dass Eltern in Kindschaftssachen (beim Umgang wie auch beim Sorgerecht) sich vom Motiv leiten lassen, das Beste für ihr Kind zu wollen.
Auch die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten sind ebenfalls von den Parteien zu teilen.
Ich bin der Meinung das ich hier nur 1 Terminsgebühr bezahlen muss, weil es nur einen Termin im beschleunigten Verfahren gab. Nun habe ich drei Forderungen vom gegnerischen Rechtsanwalt vorliegen
Beim Verfahren Zu 1:
Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren und den Verfahrensbevollmächtigten 1 Kind (nicht zwei!)
Beim Verfahren Zu 2:
Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren und den Verfahrensbevollmächtigten 2 Kinder
Beim Verfahren Zu 3:
Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren und Verfahrensbevollmächtigten 2 Kind
Zu 2 und 3:
Die getrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren für diesselben Kinder verstößt m.E. jedenfalls gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung, wenn ein sachlicher Grund für die getrennte Einleitung der Verfahren vorliegt. Diesen sehe ich hier nicht.
Das OLG München hatte nunmehr entschieden, dass es sich der Rechtsauffassung anschließt, die Kosten in Kindschaftssachen im Regelfall gegeneinander aufzuheben. Das OLG München begründet seine Auffassung damit, dass Eltern in Kindschaftssachen (beim Umgang wie auch beim Sorgerecht) sich vom Motiv leiten lassen, das Beste für ihr Kind zu wollen.
Auch die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten sind ebenfalls von den Parteien zu teilen.
Kann ich das für mich in Anspruch nehmen?
In allen drei Beschlüssen wurde ich dazu verurteilt die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Viele Grüße und Danke Vorab,
Helmute2000
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| Spontaner Umzug nach Irland und alleiniges Sorgerecht |
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Geschrieben von: Umgangsvereitelung_wasnun - 06-10-2018, 09:40 - Forum: Konkrete Fälle
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Guten Morgen Ihr Lieben - es ist soweit - wie Ihr es vorausgesagt habt, geht das Drama in die nächste Runde. Eine letzte Runde wird es hier wohl nicht geben...
Die BL hat gestern mitgeteilt, sie ziehe Ende Oktober mit den Kindern ins EU-Ausland... siehe Betreff.
Zudem kam gestern eine weitere Strafanzeige rein und ein Gerichtsschschreiben, dass sie das alleinige Sorgerecht beantragt.
Das sind ja gleich drei schöne Dinge auf einmal ;-)
Wir wissen noch nicht, ob wir was tun, was wir tun oder ob wir es einfach laufen lassen....
LG
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| Fiktives Einkommen bei Volljährigenunterhalt |
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Geschrieben von: Velocat - 05-10-2018, 11:39 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
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Hallo zusammen,
mein Kind ist nun volljährig besucht eine allgemeinbilde Schule und lebt im Haushalt von Mutter. Der Unterhaltstitel den ich bedient habe ist ausgelaufen .Nun steht eine Neuberechnung des Unterhalts an. Mutter arbeitet Teilzeit und hat keine weiteren Kinder zu betreuen. Ihr einkommen liegt leicht unter dem Selbstbehalt .
Kind fordert aber nur von mir Unterhalt. Auf welchen Weg ist es mir möglich das Muttis Einkommen auf eine Vollzeitstelle hochgerechnet wird und in die Berechnung mit einfließt. Mutti entzieht ja durch Teilzeit ihrer Unterhaltspflicht. Das Kind selbst hat kein Interesse Mutti in Haftung zu nehmen.
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