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| Scheidungstermin vor Gericht - Risiken bei Abwesenheit? |
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Geschrieben von: Maestro - 04-04-2017, 22:27 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (7)
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Hi zusammen,
wie schaut es eigentlich aus, wenn man zum gerichtlichen Scheidungstermin einbestellt wird, sich aber aus Deutschland abmeldet und auswandert... kurzum nicht erscheint. Das dürfte den Richter nicht gerade gütig stimmen, oder ist das letztlich Schnurze-Piepe?
Welche Strategie ist hier sinnvoll?
Den eigenen Anwalt hinschicken und bezahlen, oder ganz fern bleiben?
Man könnte z.B. vermuten, dass der Richter solchen "Flüchtlingen" nochmal extra eine aufbrummt, in Form von Tagessätzen, Geldbußen oder längeren Unterhaltszeiträumen, oder ist das Nonsense?
Grüße
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| Sie trennt sich und will die Kinder mitnehmen - Chance auf Verbleib beim Vater? |
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Geschrieben von: Kristinus - 30-03-2017, 23:08 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (53)
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Hallo erstmal,
meine Frau trennt sich von mir, weil sie meint, sie sei nicht glücklich.....
Erfahren habe ich das Ganze Anfang Januar, war erstmal durch den Wind und hab versucht das zu verstehen, hab diverses im Internet gelesen und bin dann irgendwann auch hier auf diese Seite gestoßen. "Witziger" Weise trennt sie sich fast genau so, wie in der Rubrik"Trennung" beschrieben... 
Mittlerweile habe ich mich so langsam gefangen und sortiert und hab denke ich zumindest das Wesentliche gesichert, gedeckelt oder aus Ihrer Reichweite buxiert. Das Gefangen klappt so leidlich, aber mir der emotionalen Trennung von Ihr bin ich denke ich relativ gut durch auch wenn mitunter die Wehmut zwickt, allerdings hänge ich an unseren Kindern und möchte die irgendwie nicht ziehen lassen...
Die Situation ist der Klassiker: Ich der Vollzeiternährer mit Überstunden, damit der Standard stimmt, Sie 3 Stunden am Tag berufstätig und den Rest des Tages Hausfrau und Mutter. Die Kinder sind 5 und 7 und entsprechend im Kindergarten und Schule. Da Sie mehr daheim ist, ist sie natürlich eher die Bezugsperson
Nun trennt sie sich, hat auch eine neue Wohnung in der Nähe und möchte dann, selbstverständlich, die Kinder mitnehmen. Ich bleibe im Haus, in dem die Kinder bis dato aufgewachsen sind.
Da ich Vollzeit arbeite und ca 40 Minuten Arbeitsweg habe, habe ich sicherlich wenig Chancen, die Kinder zu halten. Ich hätte ggf. die Möglichkeit von Zuhause aus halbtags zu festen Zeiten Vormittags zu arbeiten und den Rest zur freien Einteilung, wäre aber auch bereit meinen doch gut bezahlten Job zu schmeissen, wenn ich dadurch die beiden bei mir behalten könnte.
Gehen die Kinder mit Ihr, müsste sie wahrscheinlich auch mehr Stunden arbeiten. Da Ihre Mutter gute 70 Kilometer weg wohnt und weder Auto noch Führerschein besitzt (bis dato kommt sie 1x die Woche mit dem Zug für einen halben Tag), wäre sie im wesentlichen gerade bei kurzfristiger Betreuung auf Freunde und Bekannte angewiesen. Die Kinder wären zwar noch nahe am Umfeld, müßten sich aber von Reihenhaus auf 2. Stock Mietwohnung gewöhnen.
Bleiben die Kinder bei mir, wären die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld, kurzfristige Betreuung wäre im Wesentlichen durch meine Familie vor Ort (alle fußläufig erreichbar) abgedeckt, ebenso durch Nachbarn, Freunde und Bekannte. Ich wäre im Idealfall mit dem Homeoffice ebenfalls dauerhaft erreichbar und könnte mich in allen Belangen mehr oder minder rund um die Uhr um die 2 kümmern.
Selbst wenn ich ihr "großzügig" die Zahlung des Kindesunterhalts freistelle (also nicht auf die Zahlung poche, welche die Kinder irgendwann ja wg. Rechtsanspruch gelten machen können) sollte ich noch gut über die Runden kommen, auch wenn ich den Hardcoreanker des Jobschmeißens werfe.
Da die Gerichte (und so wie es scheint hat das zuständige Gericht nur weibliche Richter im Zilvilrecht) im allgemeinen wohl noch eher der Mutter gewogen sind, weil sie halt die Mutter ist (Recht haben ist leider nicht immer Recht bekommen), würde ich gerne mal wissen wollen, ob es hier jemanden gibt, der es geschafft hat, sich bei der ursächlichen Ausgangslage so zu positionieren, dass ER die Kinder behielt oder ob es eher nicht ratsam ist.
Für Infos, gerne auch negative, wäre ich dankbar.
Gruß,
kristinus
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| Betreuungsunterhalt und Jobcenter |
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Geschrieben von: fritz - 28-03-2017, 12:49 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (3)
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Hallo!
Meine Ex-Partnerin (nicht verheiratet gewesen) betreut unseren 3 Monate alten Sohn. Sie selbst bezieht ALG II und wohnt zur Untermiete bei ihrer Mutter.
Wie berechnet sich der Betreuungsunterhalt für sie?
Ich habe seitdem unser Sohn auf der Welt ist, meiner Ex freiwillig monatlich einen gewissen Betrag als Betreuungsunterhalt überwiesen. Sie hatte kurz nach der Geburt meine Unterlagen angefordert und gleichzeitig Kindes- und Betreuungsunterhalt gefordert, allerdings nicht in einer bestimmten Höhe. Es gibt zum Betreuungsunterhalt bisher überhaupt keine offizielle Berechnung. Anscheinend gehen per Gesetz die Unterhaltsansprüche auf das Jobcenter über. Vom Jobcenter habe ich vor einigen Wochen eine Rechtswahrungsanzeige bzgl. Kindes- und Betreuungsunterhalt bekommen, aber keine Berechnung. Informationen über die Einkommensverhältnisse meiner Ex waren auch nicht dabei.
In welcher Höhe steht ihr für die nächsten 3 Jahre nun Betreuungsunterhalt zu (von meinem Selbstbehalt abgesehen)?
Berechnet sich das Maximum nach ihrem entgangenen Einkommen oder nach der 3/7-Differenzmethode?
Von welcher Höhe des entgangenen Einkommens würde man in ihrer Situation ausgehen?
Meine Ex hat einen Hochschulabschluss. Danach allerdings nur wenige Monate in ihrem Beruf gearbeitet, wo sie schätzungweise 2.000 netto verdienen konnte. Dann einige Monate ALG II. Dann für ein Jahr befristet nur ca. 700 netto. Während der Schwangerschaft lief der Arbeitsvertrag regulär aus. Seitdem wieder ALG II. In der Schwangerhaft wollte sie nicht arbeiten, bezieht somit bis heute weiter ALG II. Dass sie keine Beschäftigung mehr aufgenommen hat, könnte sie evtl. mit ärztlichen Krankschreibungen (starke Übelkeit etc., jedoch keine Risikoschwangerschaft) begründen. Auf welches Einkommen könnte sie, das Jobcenter oder ein Anwalt sich im Zweifelsfall berufen?
Wie kann ich Auskunft über das derzeitige Einkommen meiner Ex bekommen, um die 3/7-Differenzmethode anzuwenden?
Ist sie mir auskunftspflichtig?
Ist das Jobcenter mir auskunftspflichtig?
Sie bekommt derzeit von mind. 3 unterschiedlichen Stellen Geld: Unterhalt von mir, Aufstockung des Jobcenters und Kindergeld von der Familienkasse.
Wie berechnet sich daraus ihr bereinigtes Einkommen, auf das man die 3/7-Differenzmethode anwenden kann?
In der Düsseldorfer Tabelle wird von einem Bedarf der Mutter/des Vaters eines nichtehelichen Kindes von "in der Regel mindestens 880 EUR" ausgegangen. Müsste ich diesen Betrag (wenn leistungsfähig) in jedem Fall bezahlen? Oder würde darauf wieder die 3/7-Differenzmethode angewendet werden?
Gibt es ein Gesetz/eine Regelung, wodurch für die Dauer des Sozialleistungsbezugs der Anspruch auf Betreuungsunterhalt mit der Höhe der Sozialleistungen gleichgesetzt wird? Meine Ex sollte ihre Ansprüche ja dem Jobcenter überschreiben, wodurch ich dessen Rechtswahrungsanzeige erhalten habe. Bedeutet das, dass ich ihr derzeit nicht mehr und nicht weniger schuldig bin als das, was sie vom Jobcenter momentan tatsächlich erhält? Spielen weder das entgangene Einkommen, noch die 880 Euro aus der Düsseldorfer Tabelle eine Rolle?
Über den Kindesunterhalt hatte ich mich vor der Geburt informiert und überweise ihn regelmäßig. Trotzdem wurde meine Ex angeblich vom Jobcenter genötigt, der Einrichtung einer Beistandschaft zuzustimmen. Vom Jugendamt bekam ich dann eine Berechnung in Höhe dessen zugeschickt, was ich sowieso bezahle, und die Empfehlung zur Titulierung des Unterhalts. Nach einem Telefonat mit der Beiständin hat diese mir aber per Mail bestätigt, dass von einer Titulierung derzeit abgesehen werden kann, solange ich weiterhin zahle.
Umgang mit unserem Sohn bekomme ich nur sehr schwer. Die gute Dame hat sich noch während der Schwangerschaft von mir getrennt und angeblich auf Anraten des Jugendamts die Alleinsorge in Anspruch genommen. In den letzten Monaten hat sie einige Termine platzen lassen, mich einfach vor der Tür warten lassen, hält sich nicht an Vereinbarungen aus einem gemeinsamen Beratungsgespräch und verweigert fast jede Kommunikation. Es gab nur wenige, sehr kurze (< 45 Min.) Umgangstermine. Rechtsmittel habe ich noch keine angewandt.
Die Vaterschaft habe ich nach der Trennung, vor der Geburt beim Jugendamt anerkannt. Wir hatten zum Zeugungszeitpunkt eine feste Beziehung, in der wir viel Zeit miteinander verbracht hatten. Es wäre schon ein großes Kunststück, wenn sie es geschäfft hätte, unter den Umständen einen anderen möglichen Erzeuger unterzubringen.
Da das Verhältnis zu meiner Ex (und damit auch zu unserem Sohn) schwierig ist, informiere ich mich gerade in verschiedene Richtungen ... Das Thema Betreuungsunterhalt hat bei mir einige Fragezeichen aufgeworfen. Ich würde gerne abschätzen, was in den nächsten Jahren auf mich zukommen könnte.
Danke
fritz
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| Vermittlungstermin nach §165 FamFG |
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Geschrieben von: Momik - 27-03-2017, 18:34 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Hallo in die Runde.
Morgen habe ich einen Vermittlungstermin bzgl. Umgang meines Kindes.
Kurz zu Vorgeschichte: Kind lebt seit vier Jahren durch gerichtlichen Vergleich (der Mutter wurde nach Anhörung des Kindes nahe gelegt, diesem Vergleich zuzustimmen) bei mir. Seitdem Umgang durch Schuld der Mutter sehr unregelmäßig (da waren echt krasse Sachen dabei). Kind wird dann immer bearbeitet, doch wieder zurück zu kommen. Mittlerweile ist das Kind (wird bald 14) dermaßen enttäuscht und hat so die Nase voll, dass es nicht mehr zur Mutter zum Umgang will und das auch so ihr gegenüber kommuniziert. Selbst wenn ich ihm Geld zum Shoppen oder fürs Schwimmbad mit gebe, zieht das nicht mehr.
Mutter hat mich verklagt, weil ich Umgang behindere oder vereitle. Beantragt wurde, das ABR zum Zwecke der Durchführung des Umgangsrechts auf einen Verfahrenspfleger zu übertragen.
Kind wurde angehört und hat deutlich gemacht, dass es momentan keinen Umgang mit der Mutter möchte. Alle Anschuldigungen aus der Antragsschrift kann ich durch emals widerlegen. Hab auch ein Schreiben vom Jugendamt hier, in dem die Mutter auf meinen Wunsch hin zu einem gemeinsamen Gespräch eingeladen wurde (hat sie abgelehnt).
Da das Kind einen eigenen Anwalt beigeordnet bekommen hat (O-Ton Kind zum Anwalt: Wenn der Richter sagt, ich soll alle 14 Tage zur Mama, dann kann er mich mal), gehe ich ohne eigenen Anwalt da hin.
Jetzt meine Fragen:
- Ich würde beantragen, den Antrag der Gegenseite abzuweisen (Begründung: Umgangspflegschaft ist kein Garant für eine Änderung der ablehnenden Haltung des Kindes gegenüber der Mutter).
Ist das korrekt so?
- Da ich alles versucht habe, das Kind zum Umgang zu bewegen, sehe ich nicht ein, hier irgendwelche Kosten zu tragen. Wie gehe ich da am Besten vor? Oder wird da immer geteilt?
viele Grüße Momik
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| Ist § 1671 BGB verfassungswidrig? |
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Geschrieben von: Atlantis - 27-03-2017, 14:06 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (7)
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Ich bin der Meinung, dass der Paragraph 1671 BGB nicht mehr zeitgemäß sogar verfassungswidrig ist und ersatzlos gestrichen werden sollte. Wie könnte dies schnell bewerkstelligt werden? Muss ich dazu ein Problem haben, was auf § 1671 BGB zurückzuführen ist und bis zum Verfassungsgericht gehen oder gibt es andere Wege? Vielen Dank für jeden Hinweis.
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