Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
LSG Rheinl.-Pfalz: Übernahme der Umgangskosten auch für Fahrten in die USA
#1
Beschluss vom 24.11.2010 - L 1 SO 133/10 B ER

Kosten des Umgangsrechts sind durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II in angemessenem Umfang auch für Fahrten in die USA zu übernehmen

Das Landessozialgericht verpflichtete den Träger der Grundsicherung gemäß der aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 neu eingeführten Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II zur vorläufigen Übernahme der Kosten für Flug und Unterkunft in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts müssen die Kosten in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde.

http://www.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/...0000000042

Und in Zukunft dann auch in die ganze Welt, vorausgesetzt man ist Alg-2 Empfänger.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Zitieren
#2
Verfassungsmässig geschütztes Umgangsrecht? Seit wann das denn? Die Kosten dafür sind ja nicht mal in den Selbstbehalten vorgesehen und durchgesetzt wird es auch nicht.

Wenn was den Staat Geld kostet, ist das ja bekanntlich der einzige Faktor, der Veränderungszwang ausübt. Obigem Urteil zufolge können wir damit rechnen, dass Wegzüge ins Ausland unter Mitnahme der Kinder durch die Gerichte kritischer beurteilt werden, zumindest wenn der hierbleibende Vater Mangelfall ist.
Zitieren
#3
(01-12-2010, 17:42)borni schrieb: Und in Zukunft dann auch in die ganze Welt, vorausgesetzt man ist Alg-2 Empfänger.
Soviel Zynismus hätte ich jetzt wirklich nicht von Dir erwartet! Wink
Zitieren
#4
Sehr schön!
Endlich kommt der Staat mal selbst für seine Geschenke auf!

Wohlgemerkt ist das natürlich kein Geschenk an den umgangspflichtigen HartzIV Empfänger sondern an die kindesentziehende Mutter, indem er sie von allen von ihr geschaffenen Umgangskosten frei hält.


Zitieren
#5
nur eine Frage der Zeit, bis auch dieser Vater aufgibt ...
und wenn nicht er, dann 19 von 20 derart Betroffene.
Reine Makulatur solche Beschlüsse, nur dazu geeignet, der Bevölkerung zu suggerieren, wir würden in einem Rechtsstaat leben ...
Zitieren
#6
Das Fall hat rechtlich seine interessanten Aspekte. Die Richter haben sich nämlich an das deutsche Gelübde gehalten, hohe Umgangskosten nicht als Mehrbedarf des Kindes zu werten, obwohl sie sehr wohl in diese Definition fallen. Die Begründung dafür würde mich interessieren, schliesslich wäre das ein leichter Ausweg gewesen, die Staatskasse weniger zu belasten. Aber eben auch ein Dammbruch, den sich die Richter wohl nicht zugetraut haben. Dann wären bis zu zwei Millionen Unterhaltsberechnungen plötzlich Makulatur gewesen und plötzlich hätten wir bis zu zwei Millionen unterhaltspflichtige Mütter gehabt, die detaillierte Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse an den Vater geben müssten, um die Haftungsanteile auszurechnen.

Umgang mit den Eltern ist ein Recht des Kindes, das so wie andere Tatbestände einen Mehrbedarf des Kindes rechtfertigen könnte. Den hätten die Eltern zu tragen, anteilig ihren Einkommensverhältnissen. Bei einem ALG 2 - beziehenden Vater müsste also die Mutter bezahlen, sofern sie über dem Selbstbehalt liegt.

Der BGH hat diesen Mehrbedarf bekanntlich für die Nachmittags-Fremdbetreuung eingeführt, die ebenfalls im Interesse des Kindes liege. Worin besteht das Hindernis, dies auch für Umgangskosten so zu sehen?
Zitieren
#7
Die Wertung als Mehrbedarf hätte aber auch zur Folge, dass die Kosten doch wieder am Vater, als besser Verdienendem hängen bleiben.
Auch und gerade im Mangelfall.
Zitieren
#8
Rechtlich ist sie aber am naheliegendsten. De facto wäre sie auch eine Verbesserung, denn bis jetzt trägt der Umgangsberechtigte immer alles allein. Ausser, er ist sowieso pleite.
Zitieren
#9
Absolut richtig.

Nur ist das auch noch schwer mit dem Verursacherprinzip zu kombinieren.
Zitieren
#10
Hier noch der Volltext:
http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/Displ...ADFD917F11}

daraus:
Da die Mutter das Umgangsrecht des Vaters nicht mehr vereitelt, steht der Leistungsbewilligung nichts mehr im Wege.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Zitieren
#11
Eine wirklich sehr großzügige Mutter!

Eine noch vom SG angenommene Vereitelung des Umgangsrechts durch die Mutter des Sohnes, die einer Leistungsbewilligung hätte entgegenstehen können, kann nach den vorgelegten E-Mail-Nachrichten nicht mehr gesehen werden. Die Mutter hat in Aussicht gestellt, dass der Antragsteller den Sohn bereits im Dezember 2010 sehen kann.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  OVG Rheinland-Pfalz vom 28.1.2010: Kein Unterhaltsvorschuss ins Ausland p__ 3 8.304 21-12-2013, 22:43
Letzter Beitrag: p__
  LSozG Rheinl.-Pfalz : Arbeitsgelegenheit für 30 Std ist für Alg2 Empfänger unzumutbar borni 2 5.143 23-08-2008, 10:43
Letzter Beitrag: Ralf G.
  LSG NRW L 20 B 4/08 AS Umgangskosten, Vertretung durch Vater auch ohne Mutter p__ 0 3.400 06-08-2008, 12:13
Letzter Beitrag: p__

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste