13-01-2010, 11:51
BGH vom 25.11.2009 Az. XII ZB 46/09
Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
Leitsatz: Für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten.
Wiederverheiratete Frau will ihren Ex verklagen, weil ihr der Zugewinnausgleich nicht passt. Dafür beantragt sie Prozesskostenvorschuss, der aber abgelehnt wird, weil ihr neuer Mann dafür geradestehen zu hätte.
Das wird abgelehnt. § 1360a Abs. 4 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, einen Anspruch auf Vorschuss gegen den anderen Ehegatten, "soweit dies der Billigkeit entspricht". Die Oberlandesgerichte handhaben die Auslegung, was eine "persönliche Angelegenheit" sei unterschiedlich, tendieren aber beim Zugewinnausgleich eher dagegen, dass der Neue zahlen muss. BGH: "Die Auslegung des Begriffs "persönliche Angelegenheit" bereitet seit jeher Schwierigkeiten. Weder in Literatur noch in Rechtsprechung wurde bisher eine allgemein anerkannte Definition gefunden".
"Die Gegner argumentieren zum Teil dahin, der Anspruch auf Zugewinnausgleich habe seine Wurzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn die Ehe rechtskräftig geschieden sei, ende diese enge Verknüpfung. Ausgleichsansprüche seien dann nicht mehr eingebettet in familienrechtliche Beziehungen, sondern stellten sich letztlich als gewöhnliche Zahlungsansprüche dar."
Der BGH kratzt sich wieder mal am Kopf über die übliche Gummigesetzgebung im Familienrecht mit seinen Billigkeiten, seinem Kindeswohl, seinen persönlichen Angelegenheiten. Insgeheim jubiliert natürlich jeder, der am Juristenbusiness verdient, eine lukrativere Arbeitsbeschaffung gibts gar nicht. Deutschland muss ja auch seinen Spitzenplatz bei der Zahl familienrechtlicher Verfahren behalten.
Zum Glück kann der BGH auf altbewährte Prinzipien zurückgreifen: Alle Lasten auf Privat verschieben, vor allem wenn irgendwo Geld existieren könnte. Dann lässt sich auch garantiert alles so hindeichseln, dass ein Kanal von der Geldpfütze in den Staatstank gegraben werden kann. Entsprechend sieht das Urteil aus. Das betrifft auch alle wiederverheirateten ruinierten Väter, die in Gerichtsauseinandersetzungen mit einer Ex stecken. Weiss jemand, ob der Prozesskostenvorschuss steuerliche Konsequenzen hat?
Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
Leitsatz: Für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten.
Wiederverheiratete Frau will ihren Ex verklagen, weil ihr der Zugewinnausgleich nicht passt. Dafür beantragt sie Prozesskostenvorschuss, der aber abgelehnt wird, weil ihr neuer Mann dafür geradestehen zu hätte.
Das wird abgelehnt. § 1360a Abs. 4 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, einen Anspruch auf Vorschuss gegen den anderen Ehegatten, "soweit dies der Billigkeit entspricht". Die Oberlandesgerichte handhaben die Auslegung, was eine "persönliche Angelegenheit" sei unterschiedlich, tendieren aber beim Zugewinnausgleich eher dagegen, dass der Neue zahlen muss. BGH: "Die Auslegung des Begriffs "persönliche Angelegenheit" bereitet seit jeher Schwierigkeiten. Weder in Literatur noch in Rechtsprechung wurde bisher eine allgemein anerkannte Definition gefunden".
"Die Gegner argumentieren zum Teil dahin, der Anspruch auf Zugewinnausgleich habe seine Wurzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn die Ehe rechtskräftig geschieden sei, ende diese enge Verknüpfung. Ausgleichsansprüche seien dann nicht mehr eingebettet in familienrechtliche Beziehungen, sondern stellten sich letztlich als gewöhnliche Zahlungsansprüche dar."
Der BGH kratzt sich wieder mal am Kopf über die übliche Gummigesetzgebung im Familienrecht mit seinen Billigkeiten, seinem Kindeswohl, seinen persönlichen Angelegenheiten. Insgeheim jubiliert natürlich jeder, der am Juristenbusiness verdient, eine lukrativere Arbeitsbeschaffung gibts gar nicht. Deutschland muss ja auch seinen Spitzenplatz bei der Zahl familienrechtlicher Verfahren behalten.
Zum Glück kann der BGH auf altbewährte Prinzipien zurückgreifen: Alle Lasten auf Privat verschieben, vor allem wenn irgendwo Geld existieren könnte. Dann lässt sich auch garantiert alles so hindeichseln, dass ein Kanal von der Geldpfütze in den Staatstank gegraben werden kann. Entsprechend sieht das Urteil aus. Das betrifft auch alle wiederverheirateten ruinierten Väter, die in Gerichtsauseinandersetzungen mit einer Ex stecken. Weiss jemand, ob der Prozesskostenvorschuss steuerliche Konsequenzen hat?