27-06-2013, 13:59
Das die KM zustimmen muss dachte ich mir schon.
§1617c BGB - (3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Mir geht es um Möglichkeiten/Erfahrungen die mir bleiben, wenn die KM verweigert.
§1617c BGB - (3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Mir geht es um Möglichkeiten/Erfahrungen die mir bleiben, wenn die KM verweigert.