29-01-2014, 19:22
Der Richter kann die Scheidung nur verweigern, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse gemeinsamer minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder die Scheidung für einen Ehepartner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellt. Die Härteklausel steht in §1568 BGB, aber sie ist wirklich selten anwendbar, ein Relikt der Vergangenheit. Die Ex müsste das beantragen und gut begründen. Dazu das Oberlandesgericht Bamberg vom 22.01.2004, Aktenzeichen 2 UF 208/03:
1. Die Härtefallklausel des § 1568 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz davor, dass ein Ehegatte in Folge der Scheidung zum Sozialfall wird.
2. Auch der Umstand, dass ein Ehegatte sich alleine um die Betreuung der gemeinsamen behinderten Kinder kümmern muss, schließt die Ehescheidung nicht aus.
Nicht alles ist zwar auf deinen Fall übertragbar, aber die Aussagen darin sind klar: "Schließlich könnte der Antragsteller durch die Versagung der Scheidung auch nicht gezwungen werden, sich an der Betreuung der beiden behinderten Kinder zu beteiligen. Für die Antragsgegnerin würde sich damit bei einer Abweisung des Scheidungsantrages - mit Ausnahme der finanziellen Konsequenzen - an der vorhandenen Belastung nichts ändern. Vor der danach verbleibenden Folge der Scheidung bietet § 1568 Abs. 1 BGB jedoch keinen Schutz."
Da du ja bereit bist, die Kinder substantiell weiter mitzubetreuen, fällt ein Härtefallgrund ohnehin flach.
Lass das mit den Waffen, bis die Scheidung wirklich läuft und behalte im Hinterkopf, dass dir das auch eine plötzliche Hausdurchsuchung bescheren kann. Wenn du also eventuelle Schmerzen der Kinder mit THC behandelst, könnte das "Zufallsfunde" geben, nur als Beispiel...
1. Die Härtefallklausel des § 1568 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz davor, dass ein Ehegatte in Folge der Scheidung zum Sozialfall wird.
2. Auch der Umstand, dass ein Ehegatte sich alleine um die Betreuung der gemeinsamen behinderten Kinder kümmern muss, schließt die Ehescheidung nicht aus.
Nicht alles ist zwar auf deinen Fall übertragbar, aber die Aussagen darin sind klar: "Schließlich könnte der Antragsteller durch die Versagung der Scheidung auch nicht gezwungen werden, sich an der Betreuung der beiden behinderten Kinder zu beteiligen. Für die Antragsgegnerin würde sich damit bei einer Abweisung des Scheidungsantrages - mit Ausnahme der finanziellen Konsequenzen - an der vorhandenen Belastung nichts ändern. Vor der danach verbleibenden Folge der Scheidung bietet § 1568 Abs. 1 BGB jedoch keinen Schutz."
Da du ja bereit bist, die Kinder substantiell weiter mitzubetreuen, fällt ein Härtefallgrund ohnehin flach.
Lass das mit den Waffen, bis die Scheidung wirklich läuft und behalte im Hinterkopf, dass dir das auch eine plötzliche Hausdurchsuchung bescheren kann. Wenn du also eventuelle Schmerzen der Kinder mit THC behandelst, könnte das "Zufallsfunde" geben, nur als Beispiel...