02-12-2010, 10:41
Das Fall hat rechtlich seine interessanten Aspekte. Die Richter haben sich nämlich an das deutsche Gelübde gehalten, hohe Umgangskosten nicht als Mehrbedarf des Kindes zu werten, obwohl sie sehr wohl in diese Definition fallen. Die Begründung dafür würde mich interessieren, schliesslich wäre das ein leichter Ausweg gewesen, die Staatskasse weniger zu belasten. Aber eben auch ein Dammbruch, den sich die Richter wohl nicht zugetraut haben. Dann wären bis zu zwei Millionen Unterhaltsberechnungen plötzlich Makulatur gewesen und plötzlich hätten wir bis zu zwei Millionen unterhaltspflichtige Mütter gehabt, die detaillierte Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse an den Vater geben müssten, um die Haftungsanteile auszurechnen.
Umgang mit den Eltern ist ein Recht des Kindes, das so wie andere Tatbestände einen Mehrbedarf des Kindes rechtfertigen könnte. Den hätten die Eltern zu tragen, anteilig ihren Einkommensverhältnissen. Bei einem ALG 2 - beziehenden Vater müsste also die Mutter bezahlen, sofern sie über dem Selbstbehalt liegt.
Der BGH hat diesen Mehrbedarf bekanntlich für die Nachmittags-Fremdbetreuung eingeführt, die ebenfalls im Interesse des Kindes liege. Worin besteht das Hindernis, dies auch für Umgangskosten so zu sehen?
Umgang mit den Eltern ist ein Recht des Kindes, das so wie andere Tatbestände einen Mehrbedarf des Kindes rechtfertigen könnte. Den hätten die Eltern zu tragen, anteilig ihren Einkommensverhältnissen. Bei einem ALG 2 - beziehenden Vater müsste also die Mutter bezahlen, sofern sie über dem Selbstbehalt liegt.
Der BGH hat diesen Mehrbedarf bekanntlich für die Nachmittags-Fremdbetreuung eingeführt, die ebenfalls im Interesse des Kindes liege. Worin besteht das Hindernis, dies auch für Umgangskosten so zu sehen?