29-09-2015, 22:33
"14 In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob dem Gesetz ein Leitbild gemeinsamer elterlicher Sorge zu entnehmen ist...
15 Hinsichtlich des hier einschlägigen § 1671 Abs. 1 BGB enthält die Gesetzesbegründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ lediglich den Hinweis, dass dieser „sprachlich überarbeitet, inhaltlich aber unverändert“ ist (BT-Drucksache 17/11048, S. 19). Bei der Neufassung von § 1671 BGB im Rahmen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes im Jahr 1998 führte die Gesetzesbegründung aus, es dürfe nicht der Schluss gezogen werden, „daß der gemeinsamen Sorge künftig ein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt werden soll. Es soll auch keine gesetzliche Vermutung bestehen, wonach die gemeinsame Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei.“ (BT-Drucksache 13/4899, S. 63, 99). Bei Zusammenschau der Gesetzesbegründungen ist davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin kein Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen soll."
15 Hinsichtlich des hier einschlägigen § 1671 Abs. 1 BGB enthält die Gesetzesbegründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ lediglich den Hinweis, dass dieser „sprachlich überarbeitet, inhaltlich aber unverändert“ ist (BT-Drucksache 17/11048, S. 19). Bei der Neufassung von § 1671 BGB im Rahmen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes im Jahr 1998 führte die Gesetzesbegründung aus, es dürfe nicht der Schluss gezogen werden, „daß der gemeinsamen Sorge künftig ein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt werden soll. Es soll auch keine gesetzliche Vermutung bestehen, wonach die gemeinsame Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei.“ (BT-Drucksache 13/4899, S. 63, 99). Bei Zusammenschau der Gesetzesbegründungen ist davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin kein Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen soll."
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)