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| Ausgleichswert nach §18 VersAuslG |
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Geschrieben von: Knecht - 11-12-2013, 15:53 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (1)
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Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage:
Der Ehezeitanteil der o.g. Versicherung beläuft sich zum Ehezeitende 30.09.2013 auf 538,35€. der Ausgleichswert beträgt 269,19€.(korrespondierende Kapitalwerte)
Da der Ausgleichswert im Sinne des Paragraphen 18 Versorgungsausgleich geringfügig ist, ist das Anrecht unser Erachtens gemäß Paragraph 18 Absatz 2 nicht auszugleichen.
Was hat das zu bedeuten? Ist das normal? Und warum wurde ich über den Antrag nicht in Kenntnis gesetzt?
Kann mir jemand dazu eine sachdienliche Antwort geben?
Viele Grüße
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| Abholung im Kindergarten |
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Geschrieben von: Fin - 08-12-2013, 23:48 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (123)
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Hallo zusammen,
ich habe eine grundsätzliche Frage. Zwar ein nebensächliches Thema, aber vieleicht ist es ja auch für anderen Väter interessant, um sich positionieren zu können:
Gemeinsames Sorgerecht. Umgangsbeschluss für jedes 2. Wochenende und jeden Mittwochnachmittag von 15 bis 19 Uhr.
Das eingebettet in eine hochstrittige Trennung, die unseren Sohn leider ziemlich belastet. Erfreulich gut getan hat es ihm, im Kindergarten einen neutralen Ort zu finden.
Das hat sicherlich auch darum gut geklappt, weil die Kindergärtnerinnen sich erfreulich neutral verhielten. Die haben sich einfach aus dem Konflikt rausgehalten und darauf konzentriert, wie es dem Kind geht.
Wenn ich ihn zum Umgang abholte, dann kam ich meist zwischen 14:40 und 14:50 Uhr in den Kindergarten. Also 10 oder 20 Minuten vor dem gerichtlich festgelegten Umgangsbeginn.
War nie ein Thema. Der Kleine freut sich erstmal, wenn er mich sieht, will meist irgendwas erzählen oder zeigen, klettert auf mir rum, wenn ich ihn anziehen will, seine Freunde belagern mich, die Kindergärtnerin wechselt mit mir ein paar Worte, usw.
Unterm Strich kamen wir kaum jemals früher als 15:00 Uhr raus. Meist eher später.
Vor einem Monat stand ein Wechsel des Kindergartens an. Abholzeit bislang auch kein Thema. Bis letzte Woche die Leiterin als Betreuung da war:
"Sie sind zu früh, Herr Fin. Sie wissen, wir haben unsere Anweisun...also ich meine, ihre Exfrau hat dieses Gerichtsschreiben hinterlegt."
"Der Umgangsbeschluss?"
"Ja, daran müssen wir uns halten."
"Keine Sorge. Ein Umgangsbeschluss bedeutet nicht, dass Kind und Vater sich ausserhalb der Umgangszeiten nicht sehen dürften."
"Nein, nein, nein! In Zukunft klingeln Sie nicht früher als 15:00 Uhr an unserer Tür. OK?"
Der letzte Satz kam in erstaunlich scharfem Ton. Ich werde die gute Frau um ein persönliches Gespräch bitten. Insbesondere möchte ich ihr vorschlagen, sich neutral zu halten.
Vorher möchte ich mich aber informieren, ob ich die Sachlage richtig sehe. Nicht, dass ich ihr Unrecht tue.
Nach meinen Infos ist es so:
Familienrechtliche Beschlüsse sind nicht öffentlich und nur für die Parteien bindend. Also nur für mich und meine Ex.
Für andere Personen kann der Beschluss nicht bindend sein, weil sie keinerlei Berechtigung haben, sich in Umgangsfragen einzumischen - und damit auch keine Verantwortung dafür tragen können, dass der Beschluss umgesetzt wird.
Ich kann mich da beispielsweise an unsere Umgangspflegerin erinnern. Gleich als das Gericht beschlossen hatte, dass sie eingesetzt wird, hab ich sie angerufen - aber sie meinte, bis sie aktiv werden darf, müsse sie noch ein bis zwei Wochen warten, bis die Rechtspfleger ihre Tenorierung ausgestellt und ihr zugeschickt haben. Vorher dürfe sie gar nichts.
Insofern gehe ich davon aus, dass auch der Kindergarten sich nicht in Umgangsfragen einmischen darf.
Wenn ich unseren Sohn um 14:50 Uhr mitnehme, darf die Kindergärtnerin natürlich meine Ex informieren - und die kann dann ein Ordnungsmittel gegen mich beantragen, weil unser Sohn mich 10 Minuten länger sieht, als beschlossen. Aber mehr darf der Kindergarten aus meiner Sicht nicht.
Im Gegenteil geht aus meiner Sicht der Kindergarten auf Kollisionskurs mit dem Sorgerecht der Eltern, wenn er ein Elternteil anweist, nicht vor einer bestimmten Zeit in den Kindergarten zu kommen, weil es einen Umgangsbeschluss gibt.
Sehe ich das richtig?
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| Standardthema: Kind will nicht mehr zurück |
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Geschrieben von: webmin - 08-12-2013, 00:39 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (70)
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Nachdem ich mir den Umgang mit meinem Kind mühsam erkämpft habe, ein paar Ereignisse in jüngster Zeit.
Habe Gem SR und das Umgangsrecht das 4,5 J. alte Kind im 14-Tage Rythmus von Fr. Nachmittag bis Samstag Abend bei mir zu haben.
Zwischenzeitlich hatte sich Exe bereit erklärt (Sonderfall) dass das Kind auch den Freitag dazwischen bei mir sein darf.
Mittlerweile hat sich die KM dazu entschossen, diese Vereinbarung aufzukündigen.
Das Kind spürt seit dem die lange Zeit, die es nicht bei mir sein kann.
Seit dieser Zeit werden die Abschiede schwieriger, muss mich selbst fast zu Ars** machen, die KM in allen Tönen loben.
Ich musste ihn des Öfteren unter dem Arm zappelnd bei der Mutter auf Kindersitz schnallen.
Seit dem die KM es hautnah miterlebt (z.B. nach 14-Tägige Rückkehr vom Urlaub) dass das Kind überhaupt Notiz von ihr nimmt, es definitiv nicht mit ihr nach Hause will, versucht sie alles, den Vater schlecht zu machen.
Ich habe es mir immer zur Aufgabe gemacht, dem Kind eine Konfliktfreie Zone zu bieten, damit er sich immer bei mir wohl fühlt.
Dieses WE war alles anders:
Das Kind war sehr Anhänglich(mehr wie sonst) und abends bei mir im Arm:
Papa, wie kann ich Mama umbringen? (wirklich Origialworte), sie soll einfach weg!
Ich habe ihm ruhig erklärt dass man so etwas nicht macht......u.s.w. und so fort.
Kind sagte dann: warum kann ich nicht immer hier sein?
Auch das erklärte ich ihm Kindgerecht.
Wir hatten dann eine gute Zeit, bis ich ihn langsam darauf vorbereiten wollte dass Mama gleich kommt.
Kind fing bitterlich an zu weinen, ich konnte ihm die Jacke nicht anziehen.
Ich packte ihn dann erst ohne Jacke als dann schon die KM hupte.
Ich legte dann seine Jacke ganz einfach als Umhanh um und ging mit ihm hinaus.
Es strampelte und weinte.
Es schlug auf seine Mama ein. Sie schrie mich an, was ICH wohl mit dem Kind gemacht habe.
Sie schrie herum, warum seine Jacke nicht an ist.
Nach mehrfachen Versuchen gab ich auf, es auf den Kindersitz zu plazieren, da die Gewalt schon zu hoch war.
KM forderte mich energisch auf es noch einmal zu versuchen.
Nun schrie es wie am Spieß, als die KM dann meinte ich würde ihm Mißhandeln.
Ich liess sofort ab und sagte: Na, dann seh mal zu wie du ihn ins Auto bekommst.
Ich ging einfach weg. Das Kind wurde von der KM festgehalten, bis es sich losriss und sich hinter mir versteckte.
Nach einigen vergeblichen Versuchen der KM, das Kind in den Sitz zu loben, fragte ich das Kind ob es einverstanden wäre wenn ich mit in das Auto steigen würde, willigte es sofort ein.
Ich konnte es ohne Widerstand auf dem Kindersitz anschnallen, machte seine Tür zu, wollte vorn einsteigen, da fuhr sie mir fast über die Füße und verschwand. Das Kind fing sofort an zu schreien und schaute mir noch ein paar Meter hinterher...............
Es ist jetzt 4,5 Jahre alt, wie soll es weitergehen?
Die Gründe, warum das Kind gegen die KM eingestellt ist, würden mich hier verraten, aber gern per PN.
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| Pass Visa Vermerke neigen sich dem Ende zu |
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Geschrieben von: asianfreak - 07-12-2013, 05:33 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (14)
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Ich lebe seit über 4 jahren in chiang mai thailand. Men pass geht noch bis 2018. Durch die vielen visa stempel neigt sich der pass langsam dem ende zu. Nach deutschland kann ich nicht da ich wegen aufenthaltsermittlung gesucht werde. Was soll ich nun tun?
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| vkh-Antragswidersprüche |
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Geschrieben von: Absurdistan - 06-12-2013, 14:47 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Fülle gerade den vhk-Antrag für gem. Sorgerecht aus.
Dort steht unter Punkt D: Angehörige denen sie Unterhalt gewähren.
In der 3. Spalte dann:
Wenn sie den Unterhalt ausschließlich durch Zahlung gewähren: Betrag
Das mach ich ja nicht ausschließlich. Immerhin leiste ich ja auch Unterhalt durch Erziehung und Pflege an mind. 11 Tagen im Monat.
Lohnt es sich das zu erwähnen oder ist man dann ein querulant?
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| Chancen Mangelfallberechnung |
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Geschrieben von: Jessy - 03-12-2013, 16:14 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (22)
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Hi zusammen!
Bräuchte mal Einschätzungen, ob eine UH-Abänderungsklage zwecks Mangelfallberechnung erfolgreich sein könnte.
Daten:
- Nettoeinkommen des (demnächst) voll berufstätigen UH- Pflichtigen (nicht bereinigt, aber das würde keinen großen Unterschied machen, denke ich) sind ca. 1500 € monatlich; keine weiteren Zulagen, kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Überstunden oder dergleichen. Kein Firmenwagen oder anderer geldwerter Vorteil. Angestellt ist er in der UG seiner Ehefrau.
- 4 unterhaltsberechtigte Kinder, davon eines im eigenen Haushalt. Alle Kinder noch unter sechs Jahren, eines steigt aber nächstes Jahr in die höhere Stufe auf.
- Pflichtiger ist wieder verheiratet, Ehefrau verdient mittel bis gut.
- Pflichtiger befindet sich noch die nächsten Jahre in der Privatinso.
- Umgang mit allen Kindern besteht, bzw. ist angestrebt, Umgangskosten belaufen sich auf ca. 50 - 150 € monatlich.
So wie ich das sehe, läge die Verteilungsmasse worst case bei 500 €, macht also 125 Euro pro Kindernase.
Bisher bestehen für die drei nicht im Haushalt lebenden Kinder Titel über Mindest-UH (sprich 225 € pro Kind).
Was denkt ihr, wie stehen die Chancen, mit dieser Berechnung durchzukommen?!
Noch ein paar Hintergrundinfos:
Der Pflichtige ist Mitte 40. Er hat nach dem Abitur keine weitere schulische oder sonstige Ausbildung abgeschlossen (keine Lehre, kein abgeschlossenes Studium). In den letzten Jahren hat er meistens entweder nichts verdient oder sehr gut (ca. 2500 € netto), war sowohl selbständig als auch angestellt tätig. Tätig war er immer im Vertrieb, gelegentlich auch in der Unternehmensberatung. Eine langfristige Stelle hatte er eigentlich nie inne (alle Jobs weniger drei Jahre). Inzwischen sind die guten Jobangebote mau geworden, was sich aus folgenden Faktoren zusammensetzt:
Der Pflichtige wird nicht jünger, er ist prinzipiell ungelernt, wenn auch mit viel Berufserfahrung, hat keine relevanten Weiterbildungen, befindet sich in der Privatinso. Damit scheiden viele bisherige Tätigkeitsfelder aus (Geschäftsführer, Vertriebsleiter); die Chancen nochmal einen sehr gut bezahlten Job zu finden sind gleich Null. Zudem war der Pflichtige jüngst seit geraumer Zeit arbeitlos, bzw. im Anschluss krankgeschrieben (insgesamt nun bald zwei Jahre). Er hat zwei kaputte Knie, was langfristig zudem die bisherige Tätigkeit im Vertrieb (viel Autofahren) unmöglich machen wird.
Wird da trotzdem ggf. ein Richter sagen: "Hey, Sie haben ja früher auch (hin und wieder) gut verdient, suchen Sie sich gefälligst wieder einen vergleichbar guten Job!"?
Wie wird sich die Ehe möglicherweise auf die Mangelfallberechnung auswirken, Stichwort Eigenbedarf? Ehefrau arbeitet wie gesagt auch und verdient nicht soooo schlecht, ist aber eben auch noch ein Kind zu Hause; alles in allem reicht es also bei weitem nicht, den Mindest-UH für die anderen drei Kinder noch mitzutragen. Immerhin verblieben dem Pflichtigen bei 1500 € und Mindest-UH für alle Kinder (das im Haushalt befindliche mal zwecks Gleichberechtigung mitgerechnet, lebt ja auch nicht von Luft und Liebe) gerade mal 600 € zum Leben.
Wird das im Haushalt lebende Kind gleichrangig zu den anderen Kindern berücksichtigt?
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| Wichtig! UVG im (EU) Ausland nicht vollstreckbar! |
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Geschrieben von: gleichgesinnter - 03-12-2013, 05:01 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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Servus in die Gemeinde,
mir ist jetzt ein Fall bekannt geworden, der brisant ist denn hier gibt es eine neue Hebelwirkung, womit man einen europaeischen Vollstreckungsversuch aus Deutschland abwehren kann.
Gesetzer Fall:
Vater verlaesst Deutschland zum Beispiel Richtung Spanien (eigentlich egal, wohin) und zahlt nach D keinen Unterhalt mehr.
Ist das Kind unter 12 Jahre alt, kann die Mutter zum JA gehen und erhaelt Unterhaltsvorschuss.
JA kennt des Vaters neue Adresse im Ausland und will vollstrecken (vorausgesetzt ein richterliches Urteil oder Anerkennung der Vaterschaft).
Das JA versucht nun eine Vollstreckung per europaeischer Unterhaltsverordnung.
Problem: Der UVG wird meistens von den JAs mit vollstreckt, was aber NICHT erlaubt ist, denn es sind staatliche Unterstuetzungen, die NICHT vollstreckt werden duerfen bzw. die europaeische Unterhaltsverodnung nicht decken.
Hierzu ein Link, der auch fuer alles andere im Bezug zur Unterhaltsvollstreckung im Ausland hilfreich ist.
http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-familie/finanzielle_hilfen/unterhaltsvorschuss/handlungsleitlinien_auslandsrueckgriff_2011.pdf?start&ts=1371026544&file=handlungsleitlinien_auslandsrueckgriff_2011.pdf
Diese Informationen sind deshalb interessant, weil man die Vollstreckung anfechten kann, da die Vollstreckung von UVG im Ausland von KEINEM Abkommen gedeckt wird.
Die JA behaupten das zwar, das es moeglich ist, aber jetzt sind mir schon mehrere Faelle bekannt geworden, die in Spanien zum Beispiel die ganze Vollstreckung aushebeln konnten, weil der UVG von den JA mit angegeben worden ist.
Mehr Infos gebe ich nach Ueberpruefung weiterer Punkte!
gleichgesinnter
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| Diskussion zu: Darf meinen Sohn nicht sehen |
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Geschrieben von: netlover - 02-12-2013, 21:18 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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[Diskussion zu http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=8344 ]
ich muß dir ganz ehrlich sagen:
1. anzeige wegen falschbehauptung, übler nachrede, rufmord, stellung ungerechtfertigter anträge zum nachteil anderer
beantrage das sorgerecht und abr für deinen sohn!
es muß dir erst bewiesen werden!
weiterhin ist selbst - wenn ein mißbrauch stattgefunden hätte - ist es kein grund den umgang zu verweigern.
an deiner stelle würde ich ein feuerwerk ohnegleichen abbrennen! mit anwalt, strafantrag stellen gegen deine ex. da brauchst du keine rücksicht auf dein kind zu nehmen!
glaube mir!
bb
netlover
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| Wenn das unehel. Kind eine Ausbildung anfängt |
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Geschrieben von: Angel - 02-12-2013, 21:14 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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Wir haben die Vermutung, dass das unehel. Kind meines Mannes im September dieses Jahres eine Ausbildung angefangen hat. Steht die Mutter da nicht theoretisch in der Pflicht, das dem Vater mitzuteilen?
Mein Mann hat für die Jahre 2007-2010 keinen Unterhalt bezahlt (krank, arbeitslos, geringverdienend, krank etc.) und musste deshalb 1.800 € Unterhalt an das JA zurückzahlen. Gefordert hatte das Amt ursprünglich an die 3.800 €, was unser Anwalt jedoch auf 1.800 € drücken konnte, obwohl auch der Anwalt der Meinung war, dass er schuldlos wenig verdiente und eigentlich nichts hätte zahlen müssen. Auf eine Gerichtsverhandlung wollten wir es aber auch nicht ankommen lassen, deshalb dieser Vergleich.
JA wollte monatlich 200 € Rückzahlung, wir wollten 50 € Rückzahlung. JA meinte, dass sie sich nur auf 50 € Raten einlassen, wenn der volle KU bezahlt wird. Auf die geforderte Neuberechnung wegen unseres gemeinsamen ehel. im Jahre 2011 geborenen Kindes hat das JA einfach ignoriert. So zahlten wir 200, dafür aber keinen Unterhalt.
Achja, für 1 Jahr (2011-2012) zahlte mein Mann mit Zustimmung der Kindsmutter keinen Unterhalt, da sind schon mal keine Schulden aufgelaufen.
Wie sieht es aber für die Zeit aus, in der wir bzw. mein Mann die 200 € monatlich gezahlt hat? Er konnte da nicht noch zusätlich den vollen KU zahlen, die Aufforderung zur Neuberechnung hat das JA aber - wie schon erwähnt - einfach ignoriert.
Mal angenommen, das Kind geht jetzt in die Lehre, wie würde sich das auf den KU auswirken. Kann mir das mal Jemand am folgenden fiktiven Beispiel erklären?
Bereinigtes Nettoeinkommen Mann 1.700 (LSt-Klasse 3)
1 im Haushalt lebendes Kind unter 3 Jahren
Ehefrau krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig
Lehrlingsgehalt unehel. Kind 500 €
Titel, befristet mit 106%
Macht es - falls das Kind in Ausbildung ist - überhaupt Sinn den Titel noch abändern zu lassen? Es sind "nur" noch knapp 2 Jahre zu zahlen.
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| Unterhaltsstelle der Stadt |
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Geschrieben von: whatever - 02-12-2013, 19:40 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
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Hi,
Meine Ex kündigt mir gerade an das ich demnächst Post von der Unterhaltsstelle zu erwarten habe. Womit kann ich da rechnen?
Bisher hat sie einen Titel den ich aufgrund plötzlicher Arbeitslosigkeit nicht erfülle, aber dennoch kindesunterhalt nach DDF-Tabelle (kleinster Satz) bezahle.
CU
Whatever
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