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  Befangenheitsantrag?
Geschrieben von: Anton - 13-02-2022, 13:24 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Hallo liebes Forum,

ich habe eine grundsätzliche Frage.

§ 133 ZPO sagt ja: "Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen." Dort steht sollen, und nicht müssen.

Ich habe nun einen Schriftsatz ausnahmsweise und krankheitsbedingt nur per Fax ans Gericht gesendet - und von meinem Richter danach den Hinweis erhalten, dass "zukünftige Eingaben nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese in 5-facher Ausfertigung eingereicht werden."

Aus meiner Sicht schiesst der Richter damit übers Ziel hinaus. Nach meinem Wissen, muss das Gericht von Rechts wegen alle Informationen berücksichtigen, die das Kindeswohl betreffen. Anzukündigen, dass Eingaben aufgrund der Zahl der Kopien nicht berücksichtigt würden, steht dem entgegen. 

Dazu kommt, dass dieser Richter in vorherigen Verfahren immer wieder meine Vorträge in der Sache nicht berücksichtigt hat.

Ich überlege nun, den Richter wegen Befangenheit abzulehnen, das mein Recht auf rechtliches Gehör verletzt wird. Wie schwierig das ist, ist mir bekannt.

Hat dazu jemand Erfahrungen?

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  Auslandsscheidung
Geschrieben von: Brupa - 04-02-2022, 02:04 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (2)

Hallo. mein erster Post, ich versuche mich kurz zu fassen.

Ich bin Deutscher, meine Frau Japanerin.
Wir haben vor fast 20 Jahren in DE geheiratet, und wollen uns in Japan, wo wir seit vielen Jahren leben, einvernehmlich scheiden lassen.

Falls jemand hilfreiche Ratschläge und Hinweise hat, wäre ich dankbar...
Bisher weiss ich, dass ich hier die Scheidung durchziehen muss und danach in Berlin legitimieren muss.

Danke

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  Jährliches Informationsschreiben des Jugendamtes
Geschrieben von: DrNewton - 03-02-2022, 12:50 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Hallo und guten Tag,
 
gestern habe ich 3 Schreiben vom Jugendamt bekommen.
 
Bekommt Ihr zum Jahresanfang ebenfalls die gleichen oder ähnlichen Schreiben?
Bis jetzt habe ich diese in den vergangenen Jahren immer sauber abgeheftet.  Was kann man machen? Lohnt es sich Widerspruch einzulegen? Sind in meinen Schreiben ggf. Fehler enthalten, die die Forderungen nichtig machen?
 
1.     Schreiben per Einschreiben / Rückschein: Landkreis XXX, Amt für Jugend und Familie / SG Beistandschaften / AV / Beurkundungen
2.     Schreiben per Post: Landkreis XXX, Amt für Jugend und Familie / SG Unterhaltsvorschuss – für Kind 1
3.     Schreiben per Post: Landkreis XXX, Amt für Jugend und Familie / SG Unterhaltsvorschuss – für Kind 2

Schreiben zu 2 und zu 3 identischer Serienbrief, nur die Namen der Kinder und Summen sind angepasst.
 
Zu 1) – Beistandschaft für Ihre Kinder "Kind1" und "Kind2"
 
Sehr geehrter Herr,
mit Wirkung ab 01,01.2022 trat eine Erhöhung der Beträge der Düsseldorfer Tabelle (abgeleitet von der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021, BGBI. 2021 Teil I, Nr. 82) in Kraft. (siehe Anlage).
 
Ihre Unterhaltsverpflichtung beträgt ab 01.01.2022 derzeitig:
- für Kind1: 455,00 EUR abzgl. 1/2 Kindergeld 109,50 EUR = 345,50 EUR (Zahlbetrag)
- für Kind 2: 533,00 EUR abzgl. 1/2 Kindergeld 109,50 EUR = 423,50 EUR (Zahlbetrag)
 
Bitte passen Sie Ihre Zahlungen ab 01.01.2022 auf 769,00 EUR an. Danke!
 
Zusätzlich wird mitgeteilt, dass nach derzeitigem Informationsstand aktuell Ruckstande für die Zeit vom XX.XX.2016 bis 31.01.2022 in Höhe von XX.XXX,00 EUR bestehen (siehe Rückstandstabelle), die von Ihnen zu begleichen sind. Davon steht ein Teil der Unterhaltsvorschusskasse zu. Es wird davon ausgegangen, dass Sie darüber informiert sind.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
//Sachbearbeiter

Als Anlage waren beigefügt, die aktuelle Düsseldorfer Tabelle, sowie meine Rückstandslisten für jeweils Kind 1 und Kind 2.

 
Zu 2 und 3) - Mitteilung über die Änderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für das Kind 1 bzw. 2, geb. am XX.XX.20XX
 
Sehr geehrter Herr,
zur Sicherung des Unterhalts für Ihr oben genanntes Kind werden von mir laufend Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinerziehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse und -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz -UVG-) in der zurzeit gültigen Fassung gewahrt.

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung, BGBI. I Nr. 82, S. 5066, tritt zum 01.01.2022 eine Änderung des Mindestunterhaltes in Kraft. Danach betragt die Unterhaltsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVG monatlich 396,00 EUR für ein Kind, welches das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, monatlich 455,00 EUR monatlich für ein Kind, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und monatlich 533,00 EUR monatlich für ein Kind, welches das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Auf die sich hiernach ergebende Unterhaltsleistung werden gemäß § 2 Abs. 3 UVG das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld sowie in demselben Monat erzielte Einkünfte des berechtigten Kindes wie Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils Oder Waisenbezuge angerechnet.
 
Aufgrund der Gesetzesänderungen ergibt sich eine geänderte Berechnung der Unterhaltsleistung. Die Unterhaltsvorschussleistung erhöht sich für Ihr Kind somit auf 236,00 EUR.

Entsprechend der Ihnen bereits übersandten Rechtswahrungsanzeige werden Sie darüber unterrichtet, dass der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegen Sie nun in Höhe der neu festgesetzten UV-Leistung auf das Land (Bundesland), vertreten durch das Jugendamt des Landkreises XXX, übergeht.

Hinsichtlich dieser Forderung setze ich Sie hiermit in Verzug.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

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  Übergriff unter Kinden, Umgangsausschluss
Geschrieben von: HeinrichH - 02-02-2022, 10:51 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (7)

Einige Jahre war Ruhe. Hätte niemand gedacht. Kind bis vor kurzem gut 50% bei mir. Alles recht locker. 
Nun hat der Sohn meiner Partnerin leider eine spitzen Vorlage gebracht und alles geht den Bach runter.
Beim gemeinsamen Spielen mit den Nachbarkids kamen die zwei Jungs auf die Idee, die drei Mädels eine Mutprobe machen zu lassen. Alle sind zwischen 4 und 8.
Die sah vor sich einen Keks zwischen die Pobacken zu stecken und anschließend zu essen. Außerdem schlug der Nachbarjunge vor, die drei müssten sich die Mumu küssen. Letzteres machte niemand.

Auch wenn die Kids nach dem Spielen gut gelaunt von erzählten, waren wir Eltern da weniger von "amused". Es gab intensive Gespräche über Grenzen. Sowas kam vorher auch nie ansatzweise vor.
Die Ex nahm den Vorfall zum Anlass, sofort das JA und den mediz. Dienst zu konsultieren. Dort bekam sie in vollem Umgang Support und es wurde sogar Umgangsausschluss angeregt. Ich oder meine Partnerin wurden gar nicht gehört. Erst nachdem ich selbst nachgehakt hatte. Wir wissen auch nicht was genau erzählt wurde. Stand jetzt, sehe ich das Kind weiter, allerdings ist mir untersagt im Beisein des Kindes meine Partnerin mit ihren Kids zu sehen.
Es soll nun lange ein Tagebuch geführt werden, ob mein Kind traumatisiert wurde. Open-end ohne Öffnungsperspektive. Wir leben unsere Beziehung natürlich auch mit den Kindern und gehen sehr sorgsam in unserer Konstellation mit allem um. 

Dazu kommt die Ex selbst. Sie hat absolut ein Problem mit der engen Bindung unseres Kindes zur Partnerin und deren Kids. Manipuliert auch im Hintergrund dran herum, redet im höchsten Maße abfällig über sie ohne sie zu kennen. Ich bin nicht mehr für sie verfügbar, was da wohl sehr wurmt. Selbst läuft es persönlich da gar nicht, immer wieder wechselnde Affären und es kommt viel Unzufriedenheit dazu. Selbst ist sie auf Medikation und ihre Nachbarn wollten mindestens zweimal die dortigen Umstände im Haushalt an das JA melden. Ich hielt den Ball immer flach, weil ich ihre labile Art kenne und unser Kind viel bei mir ist. Somit konnte ich auch positiv einwirken. 
Aktuell bekommt das Kind von der Mutter ständig gesagt, es müsse hier nicht übernachten. Sicherlich mit dem Ziel, die Zahl der Übernachtungen zu reduzieren, damit ich das angestrebte Wechselmodell nicht bekomme, was ich in den Raum gestellt habe, da die letzten zwei Jahre alles sehr gut geklappt hat und das Kind wie selbstverständlich hin und her tingelt.

Jetzt liegt also alles am Gutdünken der Gutsherrin. So ein Tagebucheintrag kann man sich auch gut selbst ausdenken. Plötzlich ist das Kind bis auf ewig traumatisiert. Der Vorwurf liegt auch so schwer, dass jede offizielle Stelle sich natürlich auf die Seite der Mutter wirft. Das Kind selbst hat niemand ansehen wollen. Dabei propagiert die med. Beratungsstelle selbst, es würde mit den Kindern gespielt und evaluiert.  

Was macht man jetzt?

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  Unterhaltsvorschuss - Rechtswahrungsanzeige
Geschrieben von: kay - 01-02-2022, 19:55 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (18)

Hallo,

ich frage hier fuer einen guten Freund der sich hier demnaechst auch anmelden wird. Er wohnt eigentlich im EU Ausland und ist dort selbststaendig. Seine Exe hat ihn vor ein paar Jahren in einer Ueberraschungsaktion verlassen und ist mit dem gemeinsamen Kind nach Deutschland abgehauen. Jetzt ist mein Bekannter im Rahmen seiner selbststaendigen Taetigkeit sozusagen voruebergehend auf "Montage" in Deutschland und hat an seiner deutschen Adresse ein Schreiben (Rechtswahrungsanzeige) des Landesamt Finanzen der Abteilung "Rueckgriff Unterhaltsvorschuss" erhalten. Dort wird ihm mitgeteilt, dass sein Kind seit 2019 Leistungen nach dem UVG erhaelt weil er keine Unterhaltszahlungen leistet. Er wird 1. aufgefordert (mit einem Fragebogen) Auskunft ueber sein Einkommen zu leisten und 2. zur Rueckzahlung des bisher gezahlten Vorschusses. Dies ist das erste Schreiben was er betr. Kindesunterhalt erhalten hat.

So wie ich das bisher hier mitbekommen habe, ist er ja verpflichtet Auskunft zu geben aber nicht dazu das Formular zu benutzen. Ausserdem wurde hier immer geschrieben, dass manN erst ab Aufforderung verpflichtet ist zu zahlen. D.h. doch dass die Forderungen nach Rueckzahlung des in der Vergangenheit bezahlten Unterhaltsvorschusses nicht gerechtfertigt sind. Ist das so richtig?

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  Verjährung Unterhaltsschulden
Geschrieben von: Dassault - 31-01-2022, 22:08 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (12)

Folgende Sachlage:
Juli 2015 wurde die Zahlung von Unterhalt eingestellt.
Dezember 2015 einmalige Aufforderung zur Begleichung der Unterhaltsschulden durch JA. Der nicht folge geleistet wurde.

Danach bis 2020 nichts gehört ...und weiterhin keinerlei Zahlung von Unterhalt oder irgendwelcher Beträge an die UVG

November 2020 nach Umzug der KM Aufforderung zur Begleichung der ab August durch die  neu zuständige UVG und der dort aufgelaufenen Schulden.
Februar 2021 Einigung mit der UVG ueber monatliche Zahlung eines Betrages ( der unter den geforderten 220,- liegt).

Welche Jahre/Zeiträume gelten als Verjährt?

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  Existenzminimum bei Unterhaltsschulden
Geschrieben von: Dassault - 27-01-2022, 23:01 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (7)

Hallo Smile

soweit ich das mitbekommen habe gilt, in der Praxis, bei Unterhaltsschulden nicht der Selbstbehalt von derzeit 1180,-

Ich bin noch, mindestens bis zur Volljährigkeit, 8,5 Jahre Unterhaltspflichtig und Unterhaltsschuldner in beachtlichem Ausmass.

Wie sind da die vielfältigen Erfahrungen was das Regime einem, bei Erwerbstaetigkeit, zum existieren lässt?

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  Auskünfte bei GSR
Geschrieben von: Lullaby - 26-01-2022, 18:07 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Hallo zusammen,

welche Auskünfte kann man bei Gemeinsamen Sorgerecht von der Mutti regelmäßig verlangen? Schulzeugnisse, aktuelles Bild, Gesundheitszustand, aktuelle Behandlungen? Ob das Kind geimpft ist oder nicht? Mitgliedschaft in Vereinen? Kind ist 12. Kein direkter Kontakt, kein Umgang.

Grüße

Lullaby

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  Kind wird 18, keine Adresse vorhanden
Geschrieben von: Lullaby - 24-01-2022, 23:04 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (27)

Hallo zusammen,

folgender Fall in meinem Bekanntenkreis:

- Kind wird bald 18.
- unbefristeter dynamischer Titel dank eines Gerichtsurteils.
- seit Jahren weder Kontakt zum Kind noch zur KM.
- Kind ist mit Mutter vor Jahren verzogen, aktuelle Adresse unbekannt.

Vater möchte den Titel weghaben und den KU neu berechnen und festsetzen lassen inkl. dem Anteil für die KM. Anschreiben kann er sie nicht, weil keine aktuelle Adresse vorhanden ist. Wie geht er hier am besten vor?

Einmal aus dem alten Titel pfänden lassen um an die Adresse zu kommen? 

Grüße

Lullaby

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  Anwalts Interessenskonflikt
Geschrieben von: Ruffys - 24-01-2022, 12:35 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (13)

Man(n) war vor ca. 4 Jahren bei einem Anwalt wegen Verkehrstecht. Dieser Anwalt hat vor kurzem oder schon länger (keine Ahnung) in die Kanzlei der Ex gewechselt welche diese beim FamG vertritt. Würde hier ein Interessenskonflikt bestehen, zwecks Mandat niederlegung bei der EX? Oder wären die Themen zu fremd?

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