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  Getrennt von Ehefrau- wie geht’s weiter ?
Geschrieben von: hilfesuchender68 - 29-06-2024, 15:15 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (15)

Hallo,
Meine Situation:
wir haben uns vor 2 Wochen mit meiner Frau räumlich getrennt. Vor 2 Wochen bin ich ausgezogen (zu meiner Schwester, erstmals mietfrei) und habe mich umgemeldet.
Fakten:
Der Mietvertrag der Wohnung sowie das Bankkonto laufen auf uns beide. Meine Frau und Sohn wohnen (noch) in der Wohnung. Sie will aus der jetzigen Wohnung ausziehen und sucht sich eine Wohnung.
Meine Frau arbeitet in Vollzeit und verdient mehr als ich. Mein Sohn (wird im Juli 18) macht eine Ausbildung. Ich arbeite in Teilzeit und bin schwerbehindert und besitze Steuerklasse 5.

Wir warten auf einen Termin vom Vermieter, um ihn von der Trennung in Kenntnis zu setzen.
Montag wird unser Gemeinschaftskonto gekündigt und zwei einzelne Konten werden eröffnet.

Meine Fragen:

Muss ich alle Kosten der Wohnung(Miete, Strom, Internetanschluss, GEZ etc. zur Hälfte zur Hälfte zahlen, auch wenn ich seit 2 Wochen nicht darin lebe? Wer regelt sowas? Oder regelt man das unter sich? 
Ich verdiene netto 850€. Wenn ich die Kosten zur Hälfte zahle bleibt mir nicht viel über.
Sollte ich deshalb einen Antrag auf Bürgergeld stellen ? Sie verdient das doppelte von mir. Ich würde  höchstwahrscheinlich Trennungsunterhalt bekommen. Ist Bürgergeld vorrangig oder Trennungsunterhalt? Muss ich das Trennungsunterhaltes beantragen oder können wir beide uns über die Höhe des Trennungsunterhaltes selber entscheiden ? Wenn ja, reicht eine schriftliche Abmachung zwischen uns dann aus? Was passiert mit dem gemeinsamen Pkw?
Vielen Dank im Voraus.

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Big Grin "Erwerbsobliegenheit" oder eher Pflicht zur Einkommensmaximierung?
Geschrieben von: totality - 26-06-2024, 13:22 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (1)

Hallo zusammen,

nach 4 Jahren Gezerre bin ich nun endlich geschieden. Natürlich rückt gleich der nächste Prozess um den nachehelichen Unterhalt an (der wurde dankenswerterweise aus dem Scheidungsverfahren ausgekoppelt). Da sie ihren Anspruch mit Krankheit begründet, wird es viel darum gehen, inwiefern sie ihrer "Erwerbsobliegenheit" wirklich nicht ausreichend nachkommen kann. Darum geht es aber gar nicht...

Frage: 
Die Ex verdient 2.000 netto. Dazu erhält sie beide Kindergelder (500), obwohl vom Gericht mir ein paritätisches Wechselmodell zugestanden wurde. 
Die Einkommensdifferenz zwischen uns ist eigentlich nur deshalb existent, weil sie 2 Dinge nicht macht:
- Steuerklassenänderung - sie hat bis heute die StKl II nicht beantragt, müsste ca 100-150,- monatlich bei ihr ausmachen
- Wohngeldantrag - durch das Leben im Ballungsraum müssten ihr laut Rechner knapp 350,- monatlich zustehen

Kurzum, sie lässt 500,- liegen an Steuererleichterungen und Transfereinkommen und würde sich gerne lieber von mir alimentieren lassen, anstatt einfach mal ohne Unterhalt schon mal 3.000,- monatlich zur Verfügung zu haben. Kurz zum Vergleich: ich habe monatlich einen Tausender mehr, bezahle davon aber auch alle Kinderkosten (Hort, Mehrbedarf) in Höhe von mehr als 500,-, so dass aus meiner Sicht kein wirklicher Ausgleichsbedarf in ihre Richtung besteht.

Danke schon mal und viele Grüße
totality

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  Mediation Vermögenstrennung - Chance oder Quatsch?
Geschrieben von: 08/15 - 23-06-2024, 20:17 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (19)

Hallo im Forum.
Ich habe noch nicht so viel über das Buzz Word Mediation im Forum gelesen. Deswegen will ich mal kurz sagen, um was es bei mir geht.

Ich will unser Vermögen aufteilen, bevor es zur Scheidung kommt, um die Streitkosten zu senken. 

Hausverkauf also vor der Scheidung und auch Barvermögensaufteilung. Könnte eine einvernehmliche Scheidung werden. Sorgerecht und Kindesumgang ist locker bisher geregelt, da ZukunftsExe meint, Papa sei wichtig für die Kids (3).

Zunkuftsexe schlägt Mediation vor mit einem RA, der das wohl im Beipackzettel hat.

Wollte Eure Meinung dazu hören? 

Merci

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  Anwalt bestimmen
Geschrieben von: 08/15 - 20-06-2024, 08:50 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (1)

Hallo hier im Forum. 
Ich muss mir nun leider einen Anwalt nehmen, da noch im Trennungsjahr, aber einvernehmliche Scheidungsvorbereitungen wohl gescheitert sind. Inmitten der Vermögensaufteilung. 

Nun sind meine Kinder bei der Exe leider 200 km weit weg.

Gelesen habe ich, dass das Amtsgericht nahe des Aufenthaltsorts der Kinder zuständig ist und nicht der ursprüngliche Wohnort.

In der white-list habe ich tatsächlich empfohlene Anwählte in meiner Nähe und in der Nähe der Kinder entdeckt. 

Wie würdet ihr vorgehen? Ich brauchte noch nie einen Anwalt, schon gar nicht auf solch eine Entfernung?

Danke für Eure Tipps.

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  Betreuungsunterhalt vermeiden bei älteren Kindern
Geschrieben von: Grant79 - 18-06-2024, 11:59 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (9)

Hallo zusammen,

was sind aus eurer Sicht gute Argumente, um bei zwei gesunden Kindern den Betreuungsunterhalt > 3 Jahren zu vermeiden? Ich will unsere Kinder betreuen (wird mir leider aktuell nur punktuell gewährt mit wenigen Stunden obwohl ich im selben Ort wohne und beruflich sehr flexibel und daher verfügbar bin), wünsche mir sogar das Wechselmodell, ihre Familie steht zusätzlich bereit, es gibt sogar Vollzeitplätze im Kindergarten und Grundschule, welche die Mutter aber bewusst nicht annehmen will sondern nur die Vormittagsbetreuung. Beide Kinder sind gesund.

Wie kann ich bereits jetzt argumentieren, dass wenn beide Kinder > 3 Jahre alt sind, kein Betreuungsunterhalt mehr anfällt falls es dann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte? Hat hier jemand Erfahrungen dazu gesammelt oder entsprechende Urteile parat? Eigentlich sollte der Staat ja auch ein Interesse daran haben, dass beide Elternteile dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehen und beide ihre Altersvorsorge vorantreiben.

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  Kindesunterhalt bei volljährigen Kindern und Erwerbsobliegenheit
Geschrieben von: Grant79 - 18-06-2024, 11:52 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (8)

Hallo zusammen,

anscheinend ist es ja so, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliebenheit hat. D.h. er kann nicht einfach seinen Job kündigen, in Teilzeit gehen, einen schlechter bezahlten Job annehmen oder von seinem Vermögen leben wenn sich dadurch der Unterhalt reduzieren sollte. Wie sieht das denn aus, wenn das Kind volljährig ist und z.B. eine Ausbildung macht oder studieren geht? Hat man dann immer noch diese gesteigerte Erwerbsobliegenheit oder kann man dann seine Arbeitszeit beliebig reduzieren, sodass nur noch der Mindestunterhalt fällig wird oder sogar von seinem Vermögen leben plus kleinem Teilzeitjob, sodass das Kind Bafög bekommen würde? Bei einem Bafög-Antrag wird ja auch nur das Einkommen der Eltern abgefragt und nicht das Vermögen.

Habt ihr da auch einen Link zu einem Gesetzestext oder aktuelle Rechtsprechungen?

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  Unterhalt mit Augenmaß berechnen. Fallstricke beim Einkommen und Vermögen.
Geschrieben von: Grant79 - 18-06-2024, 09:42 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (13)

Hallo zusammen,

ich bezahle freiwillig Kindesunterhalt nach der 9. Stufe in der DD-Tabelle für zwei Kinder nebst Mehrbedarf und Sonderbedarf. Die Mutter lebt komplett von diesen Unterhaltszahlungen und dem Kindergeld. Mein Gesamtbrutto als Angesteller liegt weit im sechsstelligen Bereich. Bisher haben wir uns außergerichtlich einigen können und ich wurde von ihr direkt nach der Trennung vor einem Jahr schriftlich zum Unterhalt und Einkommensoffenlegung aufgefordert.

Da ich aktuell hohe berufliche Aufwendungen habe und finanziell meine Zukunft ordentlich planen muss, wollte ich mich mit euch über sinnvolle und realistische Annahmen bei dem bereinigten Netto bei einem Gutverdiener austauschen. Leider waren meine bisherigen Anwälte (Spezialisierung Familienrecht...) ein Totalreinfall und nicht wirklich kompetent bei diesem Thema. Anscheinend kann man(n) bei Zahlungen, die über den Mindestunterhalt hinausgehen, einiges von seinem Netto bereinigen lassen.

Ich bin gespannt auf eure Kommentare zu den folgenden Punkten. Vielleicht könnt ihr diese Liste auch ergänzen? Danke euch!

Vermögensaufbau:

1. Obacht beim Investieren: Wer hier anscheinend ein Aktiendepot mit einer Dividendenstrategie fährt, der hat die falsche Entscheidung getroffen, da alle Dividenden direkt besteuert werden und als unterhaltsrelevantes Einkommen gelten. Ein thesaurierender Aktien-ETF (also einer, der nicht ausschüttet) wäre hier die bessere Wahl. Die Realisierung der Gewinne kann erfolgen, wenn keine Unterhaltspflicht mehr besteht und man kann als Bonus sogar noch viele Steuern sparen wenn man gleichzeitig seine Arbeit reduziert und damit dient die Entnahme im Depot sogar der eigenen Altersvorsorge bzw. Altersteilzeit.

2. Realisierung von Gewinnen: Kennt sich jemand mit weiteren Strategien aus, die Kapitalerträge deutlich reduziert? Ich habe mal gelesen, dass Aktiengewinne beim Verkauf einzelner Aktien nicht angesetzt werden beim Einkommen, da dies eher einem Glücksspiel gleicht und keine nachhaltige Strategie ist. D.h. wenn ich jetzt meine Microsoftaktien mit +800 % Gewinn verkaufe, muss ich diesen Gewinn nicht als Einkommen ansetzen? Wie sicher ist hier die Rechtsprechung? Oder sollte ich lieber noch die Aktien solange halten bis meine Unterhaltspflicht erloschen ist? Evtl. kann man auch gemäß FIFO-Prinzip die später gekauften Aktien auf ein anderes Depot übertragen und erstmal nur diese verkaufen während man die älteren Aktien mit mehr Gewinnen noch hält.

3. Reduzierung der eigenen Arbeitszeit als Arbeitnehmer auf 60 - 80 % und gleichzeitige Gründung einer UG oder GmbH in der man die Gewinne drinlässt und sich nur wenig bzw. ein marktübliches Gehalt auszahlt. Hat damit jemand Erfahrung? Welche Gestaltungsmöglichkeiten hat man als Selbstständiger gegenüber einem Angestellten? Leider sind hier Steuer- und Familienrecht teilweise sehr widersprüchlich. Kann ich mich direkt auch zu 100 % selbstständig machen oder bekomme ich dann direkt Probleme, da ich "nur noch" z.B. 80k im Jahr verdiene, womit aber zumindest immer noch der Mindestunterhalt und ggf. mehr zahlbar ist.

4. Selbstgenutzte Immobilien. Inwiefern könnte man hier Tilgung und Kreditrate für den Vermögensaufbau nutzen ohne, dass dies auch als eigene Altersvorsorge gewertet wird? Vermietung von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus oder einer Einliegerwohnung? Wie kann man hier die Mieteinnahmen realisieren ohne, dass diese direkt das eigene unterhaltsrelevante Einkommen stark erhöhen? (Z.B. Denkmalschutz, Ansetzen von Instandhaltungsrücklagen etc.).

5. Gibt es einen Versicherungsmantel in dem man investieren kann? Die Versicherung kann z.B. auf Anweisung Aktien mit Gewinn verkaufen und reinvestieren ohne, dass dies ein Steuerereignis bzw. unterhaltsrelevantes Einkommen beim Versicherungsnehmer generiert.

6. Gibt es Summen / Grenzen beim Vermögen ab denen man sich Sorgen machen muss, dass man gezwungen ist, dieses Vermögen so anzulegen, dass Gewinne ausgeschüttet werden? Was sind mögliche Gegenstrategien, abgesehen vom Bargeld / Edelmetall unterm Bett?

Einkommen und das bereinigte Netto. Was ist abzugsfähig?:

1. Kirchensteuer. Ich denke, hier gibt es keine Diskussion, selbst wenn man später wegen einer sponanten Erleuchtung eingetreten ist.

2. Berufsunfähigkeitsversicherung. Dient der Absicherung der eigenen Arbeitskraft und sollte daher auch direkt abzugsfähig sein, auch wenn diese erst später abgeschlossen wird.

3. Altersvorsorge. Nicht nur bei Selbständigen sind 23 % vom Bruttoeinkommen abziehbar sondern auch bei Angestellten. Liegt der angestellte Arbeitnehmer unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (90600 € Brutto im Jahre 2024) so liegen die gesetzlichen Beiträge bereits bei ca. 19 % und hier kommen als Differenz die berühmten 4 % Privatvorsorge ins Spiel die man als Otto-Normalerverdiener typischerweise abzieht. Verdient der Arbeitnehmer allerdings mehr als 90600 € Brutto so kann er die vollen 23 % von diesem Mehrbetrag ansetzen, wenn er diese auch wirklich investiert.

4. Laufende Kredite. Welche Kriterien gibt es hier laufende Kreditraten abziehen zu können die bereits vor der Trennung existierten?

5. Berufliche Aufwendungen: Zweitwohnsitz, Hotels, Pendelfahrten, Berufskleidung etc. Ich komme jedenfalls auf weit mehr als 5 % bei meinen Aufwendungen.

6. Mehrkosten für erhöhten Betreuungsaufwand. Oder ist es hier realistischer, dass dieser den eigenen Selbstbehalt erhöht, weil man z.B. zwei Kinderzimmer benötigt für die Umgangswahrnehmung?

7. Steuererklärungen. Kann man diese im Rahmen der gesetzlichen Frist max. hinauszögern oder ist man verpflichtet diese direkt im nächsten Jahr einzureichen (Wer nicht verpflichtet ist eine Steuererklärung abzugeben, hat bis zu vier Jahre nach Ablauf des entsprechenden Steuerjahres Zeit) ? Damit könnte man diese Nachzahlungen etwas strategisch steuern, insb. gegen Ende der Unterhaltspflicht.

8. Gibt es Zuwendungen des Arbeitsgebers die nicht auf der eigenen Lohnabrechnung / Steuererklärung als Brutto oder Netto auftauchen?

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  Ausbildungsvergütung
Geschrieben von: affe-1975 - 11-06-2024, 08:03 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (5)

Servus Zusammen, ich hänge seit 9 Jahren im Strudel fest und bin fast so lange stiller Mitleser dieses Forums. Danke an P und allen anderen. Die Beiträge müssen nicht immer bei dem eigenen Themen helfen, aber es öffnet die Augen. Nun zu meinem konkreten Anliegen.
Wie schon angedeutet, ich zahle seit 9 Jahren für meine beiden Kinder Unterhalt. Die Entwicklung der letzten Jahre im Bezug auf den Zahlbetrag was ich meiner lieben Exe monatlich zukommen lasse, lässt mich immer fassungsloser werden. Das Loch im Fass wird immer größer. Naja. 
Nun scheint eine kleine Erleichterung in Sicht. Meine Tochter fängt im September eine Ausbildung an. Vertrag ist unterschrieben und Kopie liegt in meinen Händen. Nun geht es um die Verrechnung der Ausbildungsvergütung mit dem Zahlbetrag. Das vom Netto noch 100 Euro abgezogen werden, ok. Aber dann geteilt durch zwei. Sprich, ich kann nach Abzug der 100 Euro nur die Hälfte vom Zahlbetrag abziehen. Hier fehlt mir gänzlich das Verständnis. Es wird hier immer wieder auf den §1606 Abs.3 BGB verwiesen. Hier geht es um die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt. Wie die Verrechnung der Ausbildungsvergütung mit diesem Paragraphen in Verbindung gebracht wird, kann ich nicht nachvollziehen.
Mein Ansatz ist zunächst mal die Bedürftigkeit des Kindes. Nun ist das Kind schon so weit/alt, dass es eine Ausbildung machen darf und sein eigenes Geld verdienen kann. Mit diesem Umstand ist die Tochter auch noch min 50 Stunden die Woche ausser Haus und versorgt sich in dieser Zeit selbst.
Das die Kinder vor 9 Jahren noch mehr Betreuung benötigt hatten ist klar. Dieser Aufwand, sprich Aufwand der KM hat sich nun über die Zeit deutlich reduziert. Somit hätte sie auch Zeit mehr zu arbeiten und somit ein höheres Einkommen.
Im Gegensatz sind die Belastungen für den Zahlesel deutlich gestiegen und nun soll die Erleichterung noch geteilt werden. Ich bin wieder mal sprachlos......

Nun zu meiner Frage: Es gibt diesen Hinweis zur Teilung nur in den Leitlinien. In der DT gibt es nur den Hinweis auf den ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 100 Euro. Gibt es zu der Teilung ein gerichtliches Urteil oder was anderes handfestes?

Vielen Dank schon mal vorab. Grüße der Affe.

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  Beistandschaft
Geschrieben von: Torte - 08-06-2024, 16:13 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (17)

Hallo 
Hab heute einen Brief vom Jugendamt bekommen und wenn ich das richtig verstanden hab wollen die das ich noch mehr Unterhalt zahle statt 100 Prozent 105 Prozent 
Hab einen Unterhaltstitel von 100 Prozent. Mein Sohn ist 13 im mai geworden. 
Ich arbeite vollzeit und soll mir jetzt noch einen nebenjob suchen?
Ob das alles so rechtens ist ?

Ganz unten steht die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts usw. 
Der zwei Personen zu unterhalten hat, das verstehe ich nicht ich hab doch nur einen Sohn wo ich zahle. 



Grüße Chris

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  Kind wird Volljährig ohne Schulabschluss und arbeitssuchend
Geschrieben von: Krösus - 03-06-2024, 20:39 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (5)

Hallo liebe Gemeinde,

nach 13 endlosen Jahren wird mein Kind im Juli 18 Jahre. Kann ich für diesen Monat den Unterhalt anteilg der Tage nach zahlen?
Also wenn das Kind am 23. Juli Geburtstag hat das Geld bis zu dem Tag überwiesen?
Ich hab das mal vor langer Zeit irgendwo gelesen, dass das möglich ist, weiß ab nicht ob das noch zulässig ist.

Des Weiteren wird das Kind die Schule ohne Abschluß verlassen und anschließend ab dem 1.8. arbeitslos sein.
Das Kind ist bereits beim Jobcenter über die Mutter (Bedarfsgemeinschaft? Heißt das noch so?) bekannt.
Bekommt das Kind dann Bürgergeld auf das eigene Konto ausbezahlt?

Was kommt da auf mich zu? Wird das JA oder das JC bei mir vorstellig? Bisher ist noch nichts eingetroffen.
Hat da jemand Erfahrungen? Muss ich auf irgendetwas achten oder kann ich mich entspannt zurücklehnen?
Ich würde halt für den August kein Unterhalt mehr überweisen. Ein Titel besteht auch nicht.
Das Jobcenter hat wohl auch schon angekündigt, dass es ab August kein Kindergeld mehr gibt.

Grüße
Krösus

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