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Smile Verfahrenskostenhilfe vom OLG abgelehnt
Geschrieben von: Unterhaltspreller2023 - 04-09-2023, 17:47 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (9)

Servus,

wie oben beschrieben hat auch das OLG den VKH abgelehnt mit der begründung das ich damals Summe X zu Verfügung hatte und damit die Verfahrenkosten vorrangig einkalkulieren konnte. Obwohl lückenlos nachgewiesen wurde das ich damit mein Darlehen für Ehebedingte Zwecke getilgt habr und auch bewiesen wurde das zu diesem Zeitpunkt die Trennung nicht aussicht gewesen war. 

Erst wurde VKH meiner ex auch abgelehnt, weil sie Gold besitz in Wert von 30.000 ( Aktueller Kurs), wurde aber nach ihrer Beschwerde wiederrum Bewilligt.  Ich sehe hier Akute ungleichberechtigung, wieso wird meiner Ex VKH bewilligt was sie mit dem Gold bezahlen könne, und wieso wird mir VKH abgelehnt wenn ich aktuell kein einkommen oder Vermögen verfüge.

Meine Anwältin sagt gegen das Urteil vom OLG könne sie nix machen. Ist das richtig so oder sollte ich mir eine andere Anwältin aufssuchen, habe aktuell den durchblick verloren und bin ratlos.

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  Nicht Öffentlicher Beitrag
Geschrieben von: Cube82 - 03-09-2023, 09:26 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (1)

Hallo,
ich bin neu hier habe aber grade den Fall dass mein fall sehr frisch ist.

Gibt es hier die Möglichkeit Beiträge nicht öffentlich zu setzten?
Grüße

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  Aufrechnung von Unterhaltsansprüchen
Geschrieben von: Austriake - 01-09-2023, 17:48 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (32)

Hallo zusammen,

bräuchte mal einen kompetenten Rat. Sachstand: rechtskräftig geschieden seit 11/2014, unbefristet zu nachehelichem Unterhalt verurteilt worden, also lebenslänglich.
Nach der Zwangsversteigerung der ehemals gemeinsamen Immobilie im Jahr 2016 und dem Tod der Schwiegermutter im Dezember 2020 ergab sich folgende Situation:
Die gemeinsame, zwangsversteigerte Immobilie war mal das Elternhaus der Exe. Ich habe das dann großzügig ausgebaut, vergrößert und modernisiert. Von 90 qm Wohnfläche auf 360 qm Wohnfläche.
Vor Baubeginn war vereinbart worden, das alte Objekt zu schätzen und der Schwester der Exe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge die Hälfte des Wertes der alten Immobilie auszuzahlen. So weit alles ok und korrekt.
Als Auszahlungstermine wurden in dem Notarvertrag zwei Daten festgehalten: jeweils die Hälfte beim Ableben eines Elternteils. Schwiegervater starb 2005, diese erste Rate habe ich bezahlt. Aus meinem Einkommen, ausweislich der Scheidungsakte hatte die Exe ja nie eigenes Einkommen während der Ehe.
Die zweite Rate war fällig beim Tod der Schwiegermutter im Dezember 2020 - da gehörte das Haus schon jemand anderem, und zudem war das vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.
Das Landgericht Heilbronn hat gestern für Recht erkannt, dass diese Erbfolgevereinbarung beide Ehepartner gesamtschuldnerisch haften läßt für die zweite Auszahlungsrate. Dass die Ex-Schwägerin nicht ihre eigene Schwester verklagt hatte, sondern deren Ex-Mann (also mich), ist irgendwie sogar nachvollziehbar. Immerhin ist von ihrer Schwester, also meiner Ex-Frau, nichts zu erwarten. Die lebt nämlich seit dem Dezember 2020 in der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde; von meinem nachehelichen Unterhalt und ergänzender Grundsicherung des Sozialamts.
Ich bin also gestern dazu verurteilt worden, in Summe rund 30.000.-€ noch abzudrücken.
Nunmehr werde ich meine Exe im Innenverhältnis verklagen, sozusagen als Nachwirkung des Zugewinnausgleichs (hier negativ), mir diesen Betrag zu ersetzen. Da nicht zu erwarten ist, dass die Exe mir davon auch nur einen Euro zahlen wird nun die Frage: kann ich diese Forderung gegenrechnen mit den laufenden Unterhaltszahlungen? Also Unterhaltszahlungen einstellen bis meine Fordeung erfüllt ist?

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  Ersparnisse dem Jugendamt bei Unterhaltvorschuss offenlegen
Geschrieben von: Mitch - 01-09-2023, 01:16 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (11)

Erstmal ein Hallo in die Runde. Ich bin neu und das ist meine erste Frage. Habe schon viel gelesen und freue mich das es so ein Forum gibt. 
Vor allem der Beitrag von sorglos: Der Aufstand wird leise kommen, spricht mir bitter aus dem Herzen

Wir leben in schweren Zeiten und meine Frage kommt mir daher etwas kleinlich vor. 

Die Km möchte die Trennung bei drei gemeinsamen Kindern. Ich erhalte Zeitlicht begrenzte Erwerbsminderungsrente und muss dann Grundsicherung beantragen, weil diese zu gering ist. Die KM muss also Unterhaltsvorschuss beantragen und bezieht trotz eines kleinen Gehaltes für eine Teilzeitanstellung Bürgergeld.
Nun ist es so, dass ich trotzdem relativ sparsam und bescheiden bin.
Es hat sich somit ein gewisser Betrag auf meinem Girokonto angesammelt. Meine Sorge ist, dass ich diesen nahezu restlos für den Kindesunterhalt aufbrauchen muss, weil es das Jugendamt von mir erwartet. 
Was kann ich tun?

Jetzt das Geld abheben wäre doch zu auffällig und zeitlich knapp und wenn Kontoauszüge eingereicht werden müssen bzw. das Jugendamt sich Einsicht verschafft, offensichtlich was der Grund dafür ist.
Muss ich überhaupt angeben, was auf dem Girokonto ist?
Was ist das Schonvermögen/Notgroschen? Habe jetzt viel im Netz recherchiert und so einige Gerichtsurteile gelesen. 
Es wird von einer besonderen Bedürftigkeit für das Kind ausgegangen, sodass keine Selbstbehalt vorliegt. Also keine Opfergrenze besteht.
Oder das SGB 2 wird für den Grundlegende Selbstbehalt/Schonvermögen herangezogen (seit diesen Jahres also 10000Euro).
Oder es wird von 2000 bis 5000 Euro ausgegangen.
Hier im Forum habe ich schon des Öfteren gelesen, dass man keine Angaben zum Girokonto machen muss. 

Habe mich jetzt schon an den Bürgerservice des BMFSFJ und des BMJ gewendet. Bis jetzt noch keine konkreten Informationen hierzu.
Jugendämter abtelefoniert. Ist ja klar, wie ausweichend die Kommunikation mit diesen Verlief. Undecided

Was ist der Weg? Was kann ich tun und muss jetzt beachten verehrte Leidensbrüder.
Der Aufstand wird (leise) kommen!

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  Unterhalt beim Studium
Geschrieben von: Bumpi - 30-08-2023, 19:13 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (2)

Hallo...

habe mal wieder ne Frage....
geht um meine Tochter...

Eckdaten:
21 Jahre,
nicht privelegiert, Studiert ab Oktober 23 auswaerts mit eigener Wohnung.
Bedarf 930 Euro abzueglich volles Kindergeld.
Meine Daten...Normalverdiener, meine Ex auch.
Beide Barunterhaltspflichtig, also Teilung des Unterhaltsanspruches.
1650 Euro Selbstbehalt. keine fiktiven Berechnungen mehr, keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Was kann man alles in Abzug vom Einkommen bringen?
Mir bekannt:
4 Prozent Altersvorsorge
5 Prozent berufsbedingte Aufwendungen

Frage;

gibt es noch Erwerbstaetigenbonus...oder nur bei Ehegattenunterhalt?
Beitraege zur Betriebsrente? Abzugsfaehig?
Wenn Exe mit neuen Partner zusammenlebt, der auch Verdient, gilt für Sie dann bei der Berechnung ihres Anteils ein verminderter Selbstbehalt?
Gibts es sonst noch etwas abzugsfaehiges?

Vielleicht weiss der eine oder andere noch nen Tip....
Hier gibts viel Basiswissen...aber jeder Fall ist anders...

MfG

Bumpi

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  kindesunterhalt, laenderuebergreifend
Geschrieben von: dersusch - 29-08-2023, 05:17 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (7)

Hallo zusammen, ich bin ganz neu hier und erhoffe mir etwas klarheit. 
Zu meiner geschichte, ich halte mich kurz.
Ich bin nicht mehr in deutschland gemeldet. Ich lebe und arbeite in thailand. Habe ein kind mit einer thai, nicht verheiratet. Bin nach thaigesetz der eingetragene vater. Wir haben uns vor 7 jahren getrennt und sie ist dann kurz danach mit ihrem neuen lover und unserem kind nach finnland ausgewandert. Vor 3 jahren erhielt ich ein schreiben von der finnischen behoerde (jugendamt) dass ich unterhalt zahlen muss. Ich habe ein paar mal bezahlt aber mitlerweile habe ich an die 8000 euro unterhaltsschulden. Ich habe eine arbeit hier in thailand aber mein lohn ist gering, keine 1000 euro/monat.
Zu meinen fragen:
Arbeiten die behoerden laenderuebergreifend? Also kommuniziert finnland mit thailand? Kommuniziert finnland mit deutschland?
Was haette ich realistisch zu befuerchten wenn ich weiterhin kein unterhalt zahlen werde?
Lieben dank.

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Photo DT ungerecht und nicht Gesetzes konform ?
Geschrieben von: wildfloh - 20-08-2023, 11:44 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (37)

In Ihren Schreiben stufen Sie mich in Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle ein und fordern von mir 115% vom Mindestunterhalt zu zahlen. Die Düsseldorfer Tabelle hat aber keine Gesetzeskraft, das steht ja auch auf der ersten Seite der Tabelle. Da frage ich mich wie Sie darauf kommen diese zu benutzen?

Hierzu möchte ich mal Herrn Edmund Müller zitieren.

„Die Düsseldorfer Tabelle:
ist ein merkwürdiges Ding. In der Düsseldorfer Tabelle legt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages Leitlinien für den Kindesunterhalt fest; also wie viel ein Elternteil dem anderen zahlen muss, bei dem das Kind  lebt. Die Tabelle wird seit 1962 geführt und alle zwei Jahre überarbeitet. Es wird stets darauf geachtet zu behaupten, dass die Tabelle keine Gesetzeskraft habe und nur eine Richtlinie darstelle. Allerdings setzen die Familiengerichte diese um, als sei sie Gesetz, sie gewinnt dadurch faktische Gesetzeskraft, ist also seit Jahren faktisch Gesetz, auch wenn man der Form halber dies schamhaft bestreitet.
Halt, Moment, war da nicht was? Gewaltenteilung? Wer macht nochmal die Gesetze?
Ach ja, der Bundestag, dessen Abgeordneten wir alle vier Jahren, wie gerade jetzt, wählen und auch wieder abwählen könnten, sollten uns ihre Gesetze nicht gefallen und wir andere wollen.
Diese  Volksvertreter machen nach den Prinzip der Gewaltenteilung die Gesetze und nicht etwa eine Versammlung von Richtern (und Anwälten eines Vereins),  die weder vom Volk gewählt, noch wieder abgewählt werden können, die irgendwann von wer weiß wem, wer weiß wann und wie, auf Lebenszeit in ihr Amt gehievt wurden und sich dort niemals wieder demokratisch legitimieren müssen. Das ist schon für die Rechtsprechung fatal. Noch schlimmer wird es, wenn sie auch noch die Gesetze machen. Richter machen nach dem Prinzip der Gewaltenteilung keine Gesetze. Sie haben die Gesetze auf die Wirklichkeit in ihrer Rechtsprechung anzuwenden. Dabei sind sie an das Gesetz gebunden, was ihnen der Gesetzgeber, und niemand sonst vorgibt, schon gar nicht sie selber. Ein Richter, welcher sein eigenes Gesetz macht und danach Recht spricht wäre ansonsten ein absoluter Klassiker der Rechtsbeugung.
Was hier seit Jahrzehnten praktiziert wird ist ein klassischer und astreiner Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung, daran ändert die Bemerkung, dass die Tabelle keine Gesetzeskraft habe nichts, wenn die Rechtsprechung das von ihr selbst geschaffene Konstrukt wie Gesetz umsetzt.“


Ist eine Unterhaltstabelle sinnvoll? Ja ich denke schon, aber wenn man diese einsetzt, muss natürlich das umgesetzt sein, was im BGB steht, damit sie rechtskonform funktionieren kann.

Der einzige Paragraf der 100% klar definiert ist und von unseren Volksvertretern angepasst wird ist der „§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung“.
Der Mindestunterhalt wird von unseren Volksvertretern und Experten errechnet. Diese schlauen Leute haben sicherlich alles berücksichtigt das der Mindestunterhalt für ein gutes Leben der Kinder ausreicht. Deshalb stellt sich mir die Frage „Warum muss man überhaupt mehr als den Mindestunterhalt zahlen?“ Freiwillig kann man mehr zahlen, aber der Staat hat sich eigentlich darüber hinaus nicht einzumischen.

Warum ist die Düsseldorfer Tabelle ungerecht und nicht mehr Gesetztes konform?

Um es vorwegzunehmen, es ist ganz einfach zu sagen, weil die Höhe der Einkommen in den Stufen nicht wie der Mindestunterhalt angehoben wird.

Aber erstmal ein paar Zahlen!!!!

Das letzte Mal, wo die Einkommensstufen angehoben wurden, war 2018. Im Jahr 2018 betrug der Mindestunterhalt 399 € und jetzt 2023 beträgt er 502 €, das ist eine Steigerung von 25,8 %. 2018 war der Eigenbedarf 1080 € und jetzt 2023 beträgt er 1370 €, das ist eine Steigerung von 26,8 %.
Das haben die Juristen schon mal richtig erkannt und den Eigenbedarf genauso so hoch wie den Mindestunterhalt erhöht.

So und jetzt die Höhe der Einkommensstufen, die erste Stufe betrug 2018 1900 € und 2023 auch 1900 €, das ist eine Steigerung von sage und schreibe    0,0 %    !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Jetzt mal ein Beispiel, warum die Düsseldorfer Tabelle ungerecht ist:

Mal angenommen jemand verdiente 2018 2300 € dann müsste er (Stufe 2) 419 € (incl. Hälftiges Kindergeld) zahlen.
Wenn jetzt alles gut läuft und der Unterhaltspflichtige im Jahr 2023 genau so viel Gehalt mehr bekommt, wie die Steigerung des Mindestunterhaltes, dann wären das ungefähr 2894 €. Nun kommt das Ungerechte. Er wird mit dem Gehalt dann in Stufe 4 eingestuft und müsste 578 € (incl. Hälftiges Kindergeld) zahlen. Das wäre dann aber eine Steigerung von rund 38 %. Und das ist nicht gerecht. Er bekommt nur 25 % mehr Gehalt aber muss 38 % mehr Unterhalt zahlen. Im Steuerrecht nennt man das Problem Kalte Progression. Diese wird aber, im Gegensatz zum Unterhaltsrecht, durch die Jährliche Anhebung des Steuergrundfreibetrages etwas gemildert. Im Jahr 2018 war dieser Freibetrag 9000 € und im Jahr 2023 beträgt er 10.908 €, was immerhin eine Steigerung von 21 % ist.

Um es mal bildlich auszudrücken, stellen Sie sich eine Torte vor. Diese wird in 12 Teile geteilt und die 2 Kinder bekommen je ein Stück. Die anderen Stücke werden auf die restlichen 10 Personen (Miete, Strom, Essen, Auto, Taschen, Schuhe usw.) aufgeteilt. Im nächsten Jahr gibt es eine um 25 % größere Torte. Auch dies wird in 12 Stücke geteilt. Jedes Stück ist nun auch 25 % größer als letztes Jahr. Wenn wir jetzt die Regeln der Düsseldorfer Tabelle zum Verteilen nehmen, würden die beiden Kinder 1,5 Stücke der Torte bekommen. Somit fehlt jetzt leider ein Stück und einer der restlichen 10 Personen am Tisch bekommt kein Stück.

Die Düsseldorfer Tabelle nicht Gesetzes Konform:

Die Düsseldorfer Tabelle geht immer von 2 Unterhaltsberechtigte aus. Wenn man sich jetzt mal die Tabelle von 2007, 2017 und 2023 anschaut, dann sieht man das der Unterhaltspflichtige in den Stufen 1 und 2 ja gar nicht den Mindestunterhalt für zwei Kinder (12-17 Jahre) zahlen kann. Das wäre der schlimmste anzunehmende Unterhaltsfall. Somit passt die Tabelle schon rein rechtlich nicht, weil es nach der Tabelle rein mathematisch gar nicht geht. Somit ist der „§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung“ gar nicht erfüllt.

[Bild: 8abbd3aeae.jpg]

Im Jahr 2008 und 2018 wurden dann die Nettoeinkommensstufen so erhöht, dass der Selbstbehalt plus 2 Kinder (12-17 Jahre) knapp darunter lagen und somit der Mindestunterhalt geleistet werden kann. Dort wurde dieser Fehler erkannt und mal korrigiert.

In 2023 beträgt jetzt die Summe vom Selbstbehalt 1370 € und Unterhalt für zwei Kinder (12-17 Jahre) nach Stufe 1 2296 € und für Stufe 2 2356 €. Wenn man davon ausgeht das man in Stufe 1 weniger als 1900 € verdient und in Stufe 2 1901 €-2300 €, wie soll da der Mindestunterhalt geleistet werden. Eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle ist somit dringend nötig.

[Bild: 9616f8ad05.jpg]

Um die Düsseldorfer Tabelle wieder Gesetzes konform zu machen, müssen die Einkommen in den Stufen, so wie der Mindestunterhalt und der Selbstbehalt, angehoben werden
Diese müsste wie folgt aussehen, die Stufe 1 muss auf 2400 €, die Stufe 2 auf 2401 €-2900 € u.s.w. angehoben werden.

[Bild: 9a2556ab9f.jpg]

Wir haben jetzt mein Einkommen zwischen xxx  € (ich) und xxx € (sie) errechnet. Da liegen wir jetzt nicht mehr weit auseinander.
Wenn wir jetzt mal eine gerechte und Gesetzes konform Unterhaltstabelle nehmen, würde ich 105 % vom Mindestunterhalt zahlen müssen.
Dies werde ich jetzt auch zeitnah beurkunden und ab 1.9.2023 die Unterhaltszahlung anpassen.

Ich würde mich über jede Anregung/Hinweis, bezüglich meiner Ausführungen, von Ihnen freuen. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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Star Kur Mutter + Kind
Geschrieben von: Steuerzahler - 18-08-2023, 15:58 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (2)

Hallo, die Mutter meiner 9jährigen Tochter möchte voraussichtlich im November für 5 Wochen auf Kur/Reha. Es handelt sich hierbei um eine Kur für die Mutter (keine klassische Mutter Kind Kur).
Unsere Tochter soll dann mit (als Begleitkind). Da sie schulpflichtig ist, gibt es dort die Möglichkeit der Schulpflicht nachzukommen. Unsere Tochter würde dann ihre Grundschule in Ihrem Heimatort in der Zeit nicht besuchen und dann am Kurort "beschult" werden. Ich habe bereits gesagt, dass ich das nicht optimal finde und unsere Tochter in dieser Zeit betreuen könnte. Das findet die Mutter nicht so gut.
Jetzt kam schon der Vorschlag sich die Zeit zu teilen. Das wäre dann aber immer noch eine Unterbrechung der Schulzeit in der regulären Grundschule. Leben in Norddeutschland.
Kur ist in Süddeutschland.
Kann ich das Durchsetzen, dass unsere Tochter in der Zeit bei mir bleibt und dann in Ihre Grundschule geht? Die Lehrerinnen haben mir auch bereits signalisiert, dass dies die erste Wahl ist, 
wenn es die Möglichkeit der Betreuung durch mich gibt. Alles andere ist ok, aber zumindest nicht erste Wahl. 
Nachmittagshobbies würden dann - bei Mitnahme der Tochter - auch ausfallen bzw. in Kurzeit nicht stattfinden.

Regelumgang ist immer Montag (mit Übernachtung auf Dienstag) und alle 14 von Freitag bis Dienstag früh Schulbeginn.

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  Kind in Ausbildung muß trotzdem volles Unterhalt zahlen
Geschrieben von: todi1978 - 16-08-2023, 21:24 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (11)

Hallo.
Ich bin seit 8 Jahren geschieden, 2 Kinder und wir haben das gemeinsame Sorgerecht. Mein Unterhalt geht jeden Monat zum 1. raus ... ohne Versäumnisse.
Jetzt hat meine große (16 Jahre) zum 01.08 eine Ausbildung angefangen .. 200km weit weg. Die Wohnung wird von der Ausbildung gestellt und kostet ihr 330€ warm.
In der Wohnung ist allerdings nicht viel drin .. Bett, Schrank und ne kleine Küche.
Allerdings brauch ja das Kind eine gewisse Grundausrüstung ... Kleidung, Geschirr und und und.
Leider hat sich meine Exfrau sogut wie gar nicht drum gekümmert. Die ganzen Kosten blieben bei mir hängen und was dazu zahlen will sie auch nicht. Was mich doch sehr traurig macht.
Wir haben auch ihre Sparbüchse auf Ihr Konto gebracht und haben ordentlich bei Omas und Opas geld gesammelt .... also das Kind ist voll versorgt und kann los legen.
Na jedenfall hab ich zum 01.08 nur noch den halben Unterhalt (für die zweite Tochter) gezahlt und promt rief das JA an und meinte das ich doch Bitte das ganze Unterhalt zahlen soll.
Ich hab erstmal panikartig bezahlt.
Dann war ich beim JA vorsprechen und hab den Fall geschildert .. das ich halt viele Kosten hatte und damit alleine gelassen wurde. Und damit meine Pflicht, Unterhalt an meine Tochter zu leisten, erfüllt habe. Aber sie haben nur gesagt sie können da nix machen und ich muß den vollen unterhalt an meine Exfrau zahlen.
Meine Exfrau hat jetzt Antrag gestellt für eine neue Unterhalts Berechnung. Letzten 12 Lohnscheine hab ich abgegeben und sie meinte das es bis zu 4 Wochen dauert.
Das heißt ich muß auch am 01.09 noch einmal den vollen Unterhalt zahlen.

Im Internet steht überall das ich nur noch an meine Tochter (in Ausbildung) den Unterhalt zahlen muß. (korrigiert mich Bitte wenn ich falsch liege)
Meine Exfrau hat keinen Tietel. Eigentlich sind wir so gut klar gekommen aber was sie jetzt für eine Nummer abzieht ist voll unfair.

Ich bin jetzt echt ratlos. Was kann ich tun?
Muß ich wirklich den vollen Unterhalt an Ihr zahlen obwohl die große nicht mehr bei ihr wohnt?

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  Es geht grad erst los - bitte um Ratschläge !
Geschrieben von: sirius83 - 10-08-2023, 15:25 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (83)

Benötigen dringend Rat und Tipps, wie wir mit potentieller Vaterschaft und möglichen Unterhaltsforderungen umgehen sollen !

Aktueller Stand:

Die (zukünftige Ex-) Freundin meines 24j Sohnes ist schwanger und verweigert jedes persönliche Gespräch seit der Mitteilung der Schwangerschaft. Hat ihn informiert, dass er demnächst Post bekomme - wir vermuten, es wird eine Vaterschaftsanerkennung vom Jugendamt sein oder so etwas ?

Was passiert, wenn er die Vaterschaft nicht anerkennt ? Da sowas ja weitreichende Folgen hat möchte er das nicht einfach so anerkennen, zumal die Beziehung noch nicht sehr alt ist. Wird dann eine Vaterschaftsanerkennung angeordnet, wie läuft die ab und wer muss die bezahlen ?

Was passiert, wenn mein Sohn den Unterhalt nicht zahlen kann, oder ins nichteuropäische Ausland auswandert? Kann ich als Mutter dann auch unterhaltspflichtig werden (hab sowas gelesen im Internet) ? Kann ich meinem Sohn meine Zweitwohnung gegen Untermiete überlassen ?

Da die Kindsmutter sehr weit entfernt wohnt, in fragwürdigen Verhältnissen lebt, keine Ausbildung hat und auch nicht beabsichtigt, irgendwann arbeiten zu gehen und jetzt schon die persönliche Kommunikation verweigert, möchten wir - sofern die Vaterschaft festgestellt wurde - das alleinige Sorgerecht beantragen, wie gehen wir da am besten vor ?

Wir sind für jeden Hinweis und Tipp sehr dankbar, fühlen uns gerade ziemlich hilflos und ausgeliefert...

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