5. Trennungsunterhalt, Ehe, Vorbeugung
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Mit Abstand die weitreichendsten Folgen hat eine Vaterschaft. Daran knüpfen sich unumgängliche Verpflichtungen über Jahrzehnte hinweg, die vom Bestehen einer Ehe schon lange losgelöst sind. Höhe und Ausmass der durch das Unterhaltsrecht erzwungenen Folgen werden generell unterschätzt oder in einer Art Aufrechnung mit schönen Bildern lachender Kinder übertüncht. Ausgeblendet wird unter anderem, dass Unterhalt gnadenlos mit Hilfe der gesamten Staatsmacht durchgesetzt wird, die Nähe zu den eigenen lachenden Kindern aber für Väter de facto jederzeit ausgeknipst und verboten werden kann.
Erst dahinter stehen die Folgen einer Heirat. Lange Ehen können sehr lange Unterhaltspflichten begründen, wenn die Partner unterschiedlich verdient haben. "Nach unten" zu heiraten wird also bestraft. Kinderlose Ehen sind teilweise über Verträge steuerbar. Die Folgen einer einzigen Kurzzeitbegegnung zwischen Unbekannten, die eine Vaterschaft begründet ändern dagegen lebenslang Grundlegendes, eine Scheidung vom Kind gibt es nicht. Beziehungen ohne Kinder haben momentan noch keine relevanten Rechtsfolgen, begründen jedoch mindestens bei gemeinsamer Wohnung eine Bedarfsgemeinschaft. In Ländern wie Kanada oder Neuseeland hat jedoch auch eine automatische Verrechtlichung nichtehelicher Beziehungen begonnen, eine Art Zwangsehe wenn man eine gewisse Zeit lang zusammenlebt.
Wer beim Vater werden Restzweifel hat, muss selbst zuverlässig verhüten und darf sich nicht auf Zusicherungen verlassen. Leider sind nicht nur die reproduktiven Rechte für Männer äusserst ungünstig gewichtet, sondern auch die Möglichkeiten zu verhüten. Möglich sind Kondome und Vasektomie. Für Kurzzeitbegegnungen sollten Kondome schon wegen Ansteckungsrisiken Standard sein, ansonsten ist das Mittel der Wahl eine Vasektomie. Wer später die Möglichkeit behalten will, Vater zu werden, kann Sperma kryokonservieren lassen, wie es seit vielen Jahren angeboten wird. Das wird angesichts stark sinkender Fruchtbarkeit aufgrund Umweltgiften sogar für Männer ohne Vasektomie empfohlen. Viele Einrichtungen bieten diesen Service an, z.B. die Cryobank München. Wer auf blosse Abenteuer aus ist, sollte über eine Vasektomie nicht sprechen, auch nicht vor Freunden. Allerdings ist die offene Ansage "ich verhüte" ein guter Prüfstein für die wahren Absichten der Freundin. Witzig wird es, wenn sie nichts davon weiss und "plötzlich" schwanger wird.
Vaterschaft ist schon seit einiger Zeit für die meisten Männer eine Pokerpartie, an deren Ende sie möglicherweise unter der Brücke wohnen, weil wieder eine Ex-Partnerin sich nur genommen hat, was ihr zusteht – nicht zuletzt deshalb gehen immer weniger Männer dieses Risiko ein. In keinem anderen Lebensbereich werden so riesige und grundlegende Risiken gedankenlos hingenommen wie sie mit Vaterschaft eingegangen werden müssen. Männer in mittleren Gesellschaftsschichten befinden sich trotzdem fast schon im Zeugungsstreik. Sie weisen die geringste Nachwuchsrate auf. Wer dagegen von vornherein nichts mehr zu verlieren hat, entscheidet sich häufiger für Vaterschaft und auch wer in sehr guten Verhältnissen lebt.
Väter im Unglück: Männer ohne Kinder fühlen sich ganz klar glücklicher als die mit Kind, das belegt eine neue Studie aus den Niederlanden des demographischen Instituts NIDI sowie eine amerikanische Studie. Für Frauen sind Kinder jedoch ein grosser Glücksfaktor im Leben.
Keine Kinder, kein Schmerz. Positive Aspekte von Vaterschaft können auf der emotionalen Seite liegen. Aber gerade diese Seite wird Vätern bei Trennungen besonders schnell in Scherben geschlagen. Die neue Vaterrolle besteht in der überwiegenden Zahl der Fälle aus einem Dasein als Wochenendonkel, Zahlvater oder einem gänzlich von seinen Kindern ferngehaltenen Ex-Vater. Vaterschaft findet dann in Form von grossen Zahlen auf Kontoauszügen und Post von Anwälten und Gerichten statt, begleitet von deren fetten Rechnungen, Anschissen aus der Politik (am häufigsten kommen dort Trennungväter als verdammenswerte zu-wenig-Unterhaltszahler vor), negative Unterstellungen, Geringschätzung und Verachtung der eigenen Leistungen. Welche Nachtrennungsrolle übrig bleibt, hängt in diesem Land weitgehend vom Wohl- oder Übelwollen der Mutter ab. Da Trennungen selten harmonisch ablaufen (ein Paar in Harmonie trennt sich selten), blüht Vätern und Kindern häufig ein Desaster, emotionale Katastrophen mit lebenslang unheilbaren offenen Wunden.
Trennungsväter in neuer Beziehung geraten angesichts ihrer bereits gemachten Erfahrungen mit dem deutschen Familienrecht sehr oft in Panik, wenn neue Partnerinnen einen Kinderwunsch äussern. Als Unterhaltszahler fallen ihre finanziellen Beiträge für das Zweitfamilieneinkommen zwangsläufig ganz oder grösstenteils aus. Leider auch ihr zeitlicher Einsatz: Eltern- oder Teilzeit zugunsten ihrer weiteren Kinder dürfen sie nicht nehmen, weil ihnen ausdrücklich alles verwehrt ist, was ihr Einkommen reduziert – denn der volle Unterhalt ist unter allen Umständen weiterzubezahlen.
Sinnvoller ist es, statt Energie und Geld in Risikounternehmen zu verbrennen, sich auf sich selbst zu konzentrieren, wie das ein stetig steigender Prozentsatz von Männern tut. Sie machen das Beziehungsspiel nicht mehr mit, weil sie ausserhalb einer Beziehung reicher, gesünder, glücklicher sind, weniger Drama erleben müssen, keine Risiken haben. Ein reiches Sozialleben, Freiheit und Selbstbestimmung gelingen so besser.
Nein, bestenfalls das Risiko verringern. Auf jeden Fall abzulehnen ist Vaterschaft, wenn die potentielle Mutter bestimmte charakterliche oder psychische Muster aufweist. Häufig sind Frauen schon zu guten Beziehungszeiten als Familienterroristinnen zu enttarnen. Die Quote ist hoch: 30% aller Frauen werden spätestens nach Beziehungsende zu äusserst schwierigen Gegenübern, denen nur noch die Vernichtung des Vaters wichtig ist, auch auf Kosten der Kinderseele, und die keine gemeinsame Elternschaft mehr zulassen können. Besser identifizierbar werden diese Personen, indem man ihr soziales Umfeld und ihre Position darin betrachtet.
Auch Väter können den Verlauf ihrer Vaterschaft ein kleines Stück weit günstig beeinflussen. Die besten Voraussetzungen für Vaterschaft, die nicht in die Destruktion führt, haben realistische Männer, denen von vornherein klar ist, wie schnell das Vaterglück zu Ende sein kann und sich trotzdem eine individuelle Vaterrolle erarbeiten, statt Mythen und Medienbilder nachzuleben. Emanzipierte Männer lassen sich keine Lebensentwürfe überstülpen, wie sie gern von Frauen und Medien gefordert werden: Er soll die Bedürfnisse der Frau befriedigen, die mal das Wechseln der Windeln, mal den völligen Verzicht auf Umgang mit dem Kind, mal einen Versorger fordert. Stattdessen sollten Männer auch die positiven Seiten von Elternschaft geniessen, solange sie eben dauert, eine gleichwertige Position als Elternteil beim Kind einnehmen, sich die Elternzeit mit der Mutter teilen, unbedingt auch gegen ihren Widerstand und den Widerstand eines Arbeitgebers. Väter meinen oft, "Verantwortung" übernehmen zu müssen und verbinden damit die Rolle, das Geld für die Familie zu erwirtschaften. Wenn sie akzeptieren, dass die Mutter ihre eigenen Erwerbspflichten vernachlässigt, laufen sie in eine Falle, die bei einer Trennung hart bestraft wird. Väterlicher Einsatz für die Kinder muss generell Vorrang vor Einsatz im Beruf haben – letzteres führt im Trennungsfall unweigerlich zu hohen Unterhaltszahlungen, steilem Absturz und Verlust der Kinder. Vätern wird ausser verlogenen Sonntagsreden nichts angeboten, sie müssen es sich mit Nachdruck und gegebenenfalls Tricks nehmen. Je besser sie im Alltag ihrer Kinder integriert sind, desto besser sind ihre Chancen, nach einer Trennung weiterhin für die Kinder da sein zu können. Kaum ein deutsches Gericht wird einem beruflich engagierten Trennungsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine Kinder zusprechen. Wer sich die genannten Voraussetzungen nicht zutraut, sollte Vaterschaft ablehnen und dafür sorgen, dass sie nicht ungewollt eintreten kann.
Ein Ehevertrag erlaubt keine Regelung, aber sinnvoll ist auch eine schriftliche Vereinbarung für den Trennungsfall. Enthalten sein könnten gegenseitige Verpflichtungen auf Elternebene, Verbleib der Kinder (gemeinsame Betreuung!), Unterhaltsfragen. Juristisch zwar wertlos, aber moralisch wirkt so etwas manchmal trotzdem konfliktbremsend. Meistens heisst es allerdings Ich würde niemals fremdes Geld nehmen und nach der Trennung Das steht mir zu! Man sollte als Vater trotzdem jedes kleine Prozent zusätzliche Chancen nutzen, die Ausgangssituation nach einer eventuellen Trennung zu verbessern. Ausserdem wird damit bereits während guter Partnerschaftszeiten über Themen gesprochen, die eminent wichtig sind, die man aber regelmässig beiderseits ausblendet.
Betreuungsunterhalt für die Zeit, in der sie kein Einkommen hat, weil sie nach persönlichem Gusto lieber ausschliesslich für das Kind da sein will. Der Anspruch beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet frühestens drei Jahre nach der Geburt. Verlängerungen sind ohne Grenze möglich, eine Befristung ist ausgeschlossen. Das Gesetz ist höchst schwammig und schlampig formuliert. Laut BGH Urteil vom 16.07.2008 XII ZR 109/05 hat der Vater in der Regel viel länger wie drei Jahre zu zahlen, weil der Mutter die Freiheit geschenkt wird, nur Teilzeit zu arbeiten, selbst wenn eine Vollzeitbetreuung für das Kind existiert. Den Differenzbetrag zu ihrer früheren Vollzeitbeschäftigung hat der Vater aufzufüllen. Ebenso muss um so länger bezahlt werden, je eheähnlicher die Elternbeziehung war ("elternbezogene Gründe"). Das Unterhaltsrecht und der Bundesgerichtshof legen somit nahe, die schwangere Freundin sofort im hohen Bogen aus der Wohnung zu werfen, damit die Verlängerung der Unterhaltsansprüche nicht noch extremer stattfindet.
Auch Baby-Erstausstattung muss bezahlt werden, Käufe müssen aber explizit nachgewiesen werden und nicht alles muss teure Neuware sein. Im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt hängt die Höhe der Zahlungen allein von ihrer Lebensstellung vor der Geburt des Kindes ab, nicht von den Einkommensverhältnissen des Vaters. Betreuungsunterhalt entspricht also einer Schadensersatzzahlung. War sie berufstätig, so richtet sich die Höhe ihres Unterhaltsbedarfs nach ihrem früheren Einkommen, entspricht somit einer Lohnfortzahlung in Höhe von 100% zuzüglich Kindesunterhalt und weiterer Ansprüche (Mehrbedarfe, Sonderbedarfe, Weiteres). Für fast alle Väter ist das unbezahlbar. Ihr Anspruch darf dabei nur den Betrag nicht übersteigen, den sie als geschiedene Mutter bekommen hätte: OLG Frankfurt vom 01.08.2001 – 1 WF 52/01 Der Senat folgt der Auffassung des OLG Schleswig, wonach kein Anlass besteht, die nichteheliche Mutter bei der Unterhaltsberechnung besser zu stellen, als die getrennt lebende oder geschiedene Mutter.
Mindestens hat der Vater aber 1200 EUR zu zahlen, auch wenn sie vorher nicht erwerbstätig war. Ist sie trotz des Kindes erwerbstätig, erhöht sich ihr Bedarf. Stand der Zahlenangaben 1.1.2024.
Der Selbstbehalt des Vaters gegenüber der nichtehelichen Mutter beträgt 1200 EUR, ein BGH-Urteil senkte den alten Selbstbehalt kräftig ab.
Der Elterngeldteil, der 300 Euro übersteigt, zählt bei der Unterhaltsberechtigten als Einkommen und kann den Unterhalt entsprechend senken (BGH 10.11.2010 - XII ZR 37/09). Bezieht jedoch der Unterhaltspflichtige Elterngeld für ein neues Kind und ist er nicht leistungsfähig, so wird ihm das komplette Elterngeld als Einkommen angerechnet und kann ihm weggenommen werden.
Die zeitliche Länge der Ansprüche wurde permanent ausgeweitet. Gab es bis 1970 überhaupt keine Unterhaltsansprüche (wie es heute in den meisten Ländern der Fall ist), wurde der Anspruch zunächst von einem Jahr 1995 auf bis zu drei Jahren erweitert (Europarekord). 1997 wurde er auf mindestens drei Jahre erweitert, 2008 schliesslich die Schwelle zu Verlängerungsmöglichkeiten deutlich abgesenkt, wodurch keine konkrete Grenze mehr existiert - dies ist einsamer Weltrekord. Das BVerfG urteilte am 28.2.2007 in 1 BvL 9/04, es dürfe aus Gleichbehandlungsgründen in Zukunft überhaupt keinen Unterschied mehr zu verheirateten Müttern geben - das selbe BVerfG, das eine Gleichbehandlung der Väter kategorisch rundweg ablehnte, als es um das Sorgerecht für Kinder ging. Damit werden nichteheliche Väter mindestens so schlecht gestellt wie Scheidungsväter, ohne freilich die wenigen Rechte wie beispielsweise das automatisch gewährte gemeinsame Sorgerecht für die Kinder oder begrenztes Realsplitting zu erhalten. Bei diesen wichtigen Punkten weisen fast alle Politikerinnen und Richterinnen in Deutschland die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes entrüstet von sich.
Unterhaltsleitlinien und Unterhaltstabellen: http://www.famrb.de/materialien.html
In einer Ehe gibt es nicht zwei, sondern viele Vertragspartner. Man heiratet nicht nur einen Partner, sondern mehrere. Der wichtigste Vertragspartner ist der Staat, der über seine Vertragsklauseln (etwa 1000 sich oft ändernde Paragrafen des BGB und anderer Vorschriften über Ehe und deren Ende sowie etwa 15000 Gerichtsurteile für alle möglichen Ehe/Trennungsdetails) ebenfalls in ein ganz neues Verhältnis zu den Ehepartnern tritt. Andere Partner sind die Schwiegereltern, deren neue Schwiegerkinder in einigen Konstellationen ihnen gegenüber unterhaltspflichtig werden. Die meisten Ehen zerbrechen leider wieder, was inkompatibel zur juristischen Behandlung der Ehe als manchmal lebenslange Kette ist – eine Sicht, die im 19. Jahrhundert noch gültig war, heute durch die hohen Scheidungszahlen längst widerlegt ist. Finanziell gesehen gibt es in Deutschland keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind. Auch nach dem Ende einer Beziehung bestehen Unterhaltspflichten fort, sogar über den Tod des Pflichtigen hinaus – die Erben haben bis zu Höhe des Pflichtteils weiter Unterhalt an die Exfrau zu bezahlen, bei nichtehelichen Partnerschaften sogar komplett aus dem vollen Erbe. Ein nachehelicher Vertrag über Unterhalt wird Bestandteil der Erbschaft.
Die heute geschlossene Ehe eines Bürgers einer grösseren Stadt scheitert mit einer Wahrscheinlichkeit von 60 Prozent, auf dem Land ist Rate (noch) niedriger. Der Romantik wird die Maske heruntergerissen, es folgen Katzenjammer und unbezahlbar hohe Rechnungen der Anwälte, Gerichte und übrigen Scheidungsindustrie. Insbesondere Väter finden sich anschliessend mit schöner Regelmässigkeit als ausgepresste Zahlesel wieder, verlieren ihre Kinder, bezahlen die Schulden. Für Ehen unter zwei Jahren gibt es den Rechtsbegriff kurze Ehedauer, der die nachfolgenden Unterhaltszahlungen etwas begrenzt. Ein sicherer Trennungswunsch sollte deshalb seitens eines potentiellen Unterhaltsverpflichteten nie auf die lange Bank geschoben werden.
Viele Nachteile nichtehelicher Lebensgemeinschaften lassen sich ausgleichen. Sollte ein Partner beispielsweise ins Krankenhaus müssen, sorgt man mit einer gegenseitigen Vollmacht oder Patientenverfügung vor, die von einem Notar beglaubigt wird. Vorlagen für Partnerschaftsverträge gibt es viele. Vor einem Immobilienkauf ist es ratsam, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen. Im Gesellschaftsvertrag kann dann detailliert geregelt werden, wie mit dem ungleichen finanziellen Engagement im Fall der Trennung verfahren werden soll. Entsteht ein Kind, sollte unter allen Umständen vor der Geburt das gemeinsame Sorgerecht beurkundet werden. Das geht sogar schon vor der Zeugung, wenn per Notarvertrag festgelegt wird, dass die Mutter später mit gemeinsamer Sorge einverstanden ist. Darüber sollte man mit der Partnerin schon lange vor Planung eines Kindes sprechen, denn allein an ihr liegt es, dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmen (§1626a BGB). Bereits geringe Zweifel am gemeinsamen Sorgerecht bedeuten völlig inakzeptable Geringschätzung der Vaterrolle und roter Alarm auf allen Ebenen. Wer mit so einer Frau ein Kind zeugt, handelt wissentlich unverantwortlich. Sätze wie es wird schon werden sind in diesem Punkt völlig unangebracht, eine Diskussion darüber ist überflüssig. Angebracht wäre etwas wie Du bist nicht annähernd geeignet für eine Elternschaft. Leb wohl.
Man sollte sich ehrlich die Frage stellen, wieso man einen Vertrag (= rechtliche Ehe) mit jemand schliessen sollte, der dafür kassieren kann, diesen Vertrag zu brechen. Viele Männer werten eine Heirat mittlerweile prinzipiell als ein Zeichen ausgesprochen grosser Dummheit. Immer mehr Menschen handeln entsprechend: Die Zahl der Eheschliessungen sinkt kontinuierlich.
In engen Grenzen. Leider werden selbst diese Möglichkeiten von den wenigsten Männern berücksichtigt. Zusammengefasst bestehen die wenigen Schutzmassnahmen aus:
Manche Männer hoffen darauf, mit Frauen aus Ländern glücklicher zu werden, in denen angeblich alles ganz anders ist, auch die Frauen. Es gibt jedoch keinen Beweis, dass binationale Partnerschaften mit Frauen aus diesen Ländern stabiler sind. Wenn sie jedoch enden, dann tendenziell mit noch schlimmeren Folgen für den deutschen Ehepartner. Nach kurzer Zeit lernen auch diese Damen „ihre Rechte“ kennen und nutzen sie oder sie sind ihnen aus dem Internet bzw. Landsleuten schon lange bekannt. Ausserdem tendieren Männer dazu, solche Frauen völlig zu unterschätzen. Hinzu kommen noch andere Faktoren:
Der Wunsch nach einer von deutsch-feministischen Irrungen unberührten Venus, deren Güte das deutsche Familien- und Unterhaltsunrecht heilt, ist höchst naiv und hochgradig blind, viel häufiger machen sich diese Männer zu übertölpelten "Liebeskaspern". Die Väterforen sind übervoll von hilfesuchenden Vätern, die äusserst schlechte Erfahrungen gemacht haben, insbesondere mit Ehefrauen aus Südostasien, Brasilien und Afrika, China oder auch nur Liebschaften mit legal oder illegal Eingereisten. Wer kein Kind will (wozu sehr zu raten ist), sollte Verhütung sehr ernst nehmen, wie Fälle von manipulierten und Kondomen auf Abwegen zeigen, deren Inhalt bedeutet immerhin 200000 EUR Unterhalt und eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung. Bei nicht wenigen dieser Frauen wird in Väterforen von mafiaähnlichen Unterstützungsstrukturen, Mord- und Gewaltdrohungen gegen den Vater und handfesten Versuchen, ihn mundtot zu machen berichtet, sobald die Dinge nicht mehr ganz nach ihrem Willen laufen. Schon zu Ehezeiten scheint Unterschlagung und Betrug üblich zu sein. Die Frauen finden schnell in die grossen Auslandsgemeinden ihrer Landsmänner und -Frauen, dort erfahren sie schnell und mühelos alle Tips und Tricks wie vorzugehen ist. Krasse Fälle sind keine Ausnahme, manchmal bleibt dem Vater selbst nur die Auswanderung. Das deutsche Familienrecht verursacht damit den Verlust eines Leistungsträgers, bekommt eine Sozialleistungsbezieherin und ein Kind, das geschädigt weit unter seinen Möglichkeiten bleibt. Das Thema hat mittlerweile auch die Medien erreicht, Artikel wie "Ausländerin sucht Arbeitssklave" beschreiben die Problematik, ohne dass mehr Vorsicht von Männern zu beobachten ist.
Bei vertauschten Geschlechterrollen gilt ähnliches: http://www.1001geschichte.de/
Man darf bei Frauen gleich welcher Herkunft und gleich welcher Religion nicht darauf hoffen, dass sie ihre Machtfülle nicht wahrnehmen, die ihnen das Recht in die Hand gibt. Grundsätzlich sollte man sich nur mit gut ausgebildeten, selbst ihren Lebensunterhalt bestreitenden Frauen einlassen, was ebenso für Deutsche gilt. Eine andere Möglichkeit wäre es, selber ins Land der Frau auszuwandern, nicht ohne genaue Kenntnis des Landes und der Sozialstrukturen eine Verbindung einzugehen, und auch ganz dort zu bleiben. In vielen Fällen kracht es erst nach der Rückkehr nach Deutschland, dann zahlt sich die Trennung für die Frau in Form von viel Geld aus. Für die meisten Männer dürfte der Wechsel in eine andere Kultur eine hohe Hürde darstellen (obwohl sie mit unbewusster Arroganz nicht selten von der Frau wie selbstverständlich verlangen, sie solle in eine andere Kultur wechseln), deswegen bleibt es häufiger eine Phantasie, die zwar gerne geäussert, aber mehr von der Hoffnung als von tatsächlicher Realisierbarkeit lebt.
Zur Verwirkung siehe § 1579 BGB. Darunter fallen insbesondere folgende Fälle:
Es gibt Einschränkungen, wenn Kinder zu betreuen sind. Dann können sich Mütter wirklich alles erlauben, ohne irgendwelche Konsequenzen in Kauf zu nehmen. In der Praxis ist die tatsächliche Verwirkungsschwelle vor den Gerichten sehr hoch. Die obenstehenden Möglichkeiten sollte man aber immer konsequent auf dem Gerichtsweg ausschöpfen und keine privaten Erpressungsspielchen betreiben.
Um Trennungsunterhalt zu reduzieren, kann man auch anrechenbare Kosten entstehen lassen, um sie nach der Berechnung wieder abzuwerfen. In eine teure Krankenkasse wechseln, in die Kirche eintreten und Kirchensteuer bezahlen, später wieder zurückwechseln.
Mit einem Detektiv, dessen Kosten die Ex-Partnerin zu bezahlen hat, wenn sie überführt wurde. Auszüge aus dem Urteil des OLG Koblenz vom 09.04.2002 (11 WF 70/02): Im Rahmen eines Unterhaltsprozesses zwischen getrennt lebenden Eheleuten wandte sich der beklagte Ehemann gegen den Unterhaltsanspruch mit der Begründung, seine Ehefrau lebe mit einem anderen Mann zusammen. Der Anspruch sei daher verwirkt. Nachdem die vom Gericht durchgeführte Zeugenvernehmung kein eindeutiges Ergebnis erbrachte, schaltete der Mann einen Privatdetektiv ein, dessen Ermittlungsergebnis den Verdacht bestätigte. Der Ehemann verlangte daher die angefallenen Detektivkosten von seiner Ehefrau ersetzt.
Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Klage statt. Die Kosten für einen Detektiv können dann vom unterliegenden Prozessgegner erstattet verlangt werden, wenn sie notwendig waren. Eine Detektivbeauftragung verursacht notwendige Kosten, wenn – wie hier – die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts in einem Unterhaltsprozess erforderlich waren und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismässig hoch sind (hier ca. 6.500 EUR). Detektive verlangen Tagessätze um die 250 EUR. Wer selbst observieren will, kann sich gegen eine geringe Gebühr telefonische Erreichbarkeit eines Detektivs kaufen, um praktische und technische Tipps zu erhalten.
Ein Detektiv kann auch zum Einsatz kommen, wenn es darum geht, Lügen der Unterhaltsempfängerin über ihr tatsächliches Einkommen nachzuweisen. Beliebt sind verschwiegene Verkaufserlöse, Schwarzarbeit (z.B. Mithilfe in der Firma des neuen Freundes), Vorspiegelung von Bedürftigkeit, mietfreies Wohnen, Erbschaften, Kapitalerträge. Unter vielen Umständen hat die Ex-Partnerin die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäss anzugeben und darf nichts verschweigen, was etwa ihre Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Ändern sich Verhältnisse, hat sie dies ungefragt anzugeben (unter anderem BGH vom 19.05.1999 – XII ZR 210/97 und Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1580 Rn. 20 OLG Hamburg, FamRZ 1987, 1044). Wenn sie aber solche Einkünfte verschweigt, liegt es am Unterhaltspflichtigen, zu beweisen, dass sie welche hat. Bei Kapitalerträgen nicht einfach, denn an Kontoauszüge ist schwer zu kommen. Sonst bleibt nur noch der Weg, entweder das Finanzamt über den Verdacht zu unterrichten (dann tauchen diese Einkünfte ggf. im nächsten Steuerbescheid auf) oder zu versuchen, den Staatsanwalt für den Fall zu interessieren. Ermittelt er wegen Prozessbetruges, ist er in der Lage, entsprechende Nachforschungen anzustellen.
Wer nachweisen kann, dass die Ex-Partnerin lügt, kann dies strafrechtlich relevant machen. Der Pflichtige sollte von der Ex-Partnerin verlangen, eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben abzugeben. Eine Falle, in die sich masslos selbstüberschätzende Ex-Partnerinnen häufig laufen.
Neue Partner sind sichtbarer, aber Vorsicht: Die Beziehung zu einem neuen Mann muss erst gefestigt sein, bevor sich diese Tatsache auf die Unterhaltspflicht des Exmanns auswirkt. Die Kriterien sind nicht exakt festgelegt, sondern Ermessenssache. Ab einem Jahr nachweisbarer Beziehung ist es häufig soweit (siehe dazu AG Essen, Urteil 106 F 296/08 vom 11.3.2009) oder wenn eine gemeinsame Lebensführung besteht, die beweist, dass die Beziehung auf Dauer angelegt ist. Siehe auch im Sozialrecht §7 Absatz 3a SGB II: "Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben". Zusammenleben ist aber nicht Voraussetzung eine Wochenendbeziehung kann den Unterhaltsanspruch genauso beenden (OLG Zweibrücken 2 UF 140/09 vom 05.02.2010, "auf Dauer verfestigt" genügt). Vielfältige Kriterien sind möglich, Anwälte und Detektive können im Detail beraten. Nach spätestens drei Jahren muss die Ex-Partnerin in neuer Lebensgemeinschaft auf jeden Fall verklagt werden, wer in Kenntnis der Situation weiter zahlt, akzeptiert die Verhältnisse und hat später schlechte Karten, den Unterhalt doch noch zu reduzieren oder zu streichen.
Bei Unterhaltspflichtigen wird dagegen vom ersten Tag einer neuen Partnerschaft an rücksichtslos abgeräumt. Eine kräftige Selbstbehaltkürzung wegen gemeinsamer Haushaltsführung kann vom ersten Tag ihres Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin ausgesprochen werden. Sogar das Einkommen ihrer neuen Partnerinnen wird indirekt für den Unterhalt herangezogen.
In vielen Fällen fliesst es auf indirektem Weg in die Berechnung der Unterhaltshöhe mit ein und in einigen Fällen fliesst es auch direkt ein. Indirekt, weil der Selbstbehalt durch das Zusammenleben mit einem neuen Partner um 10-30% verkleinert wird und sich damit dem Sozialgeldsatz annähert. Ähnliches gilt auch für Unterhaltsverpflichtete in neuer Partnerschaft ohne Trauschein! Gerade finanziell geknechtete Mangelfälle werden dadurch noch weiter unter Druck gesetzt. Selbstbehaltverringerungen werden mit Mietersparnis und gemeinsamer Haushaltsführung begründet, wenn mit der neuen Partnerin zusammengewohnt wird. Der Unterhaltspflichtige fällt damit für die Erbringung von Familieneinkommen der neuen Familie weitgehend aus. Nur das OLG Frankfurt entschied in Az 2 UF 13/05 am 13.07.2005 einmal anders, indem es eine pauschale Selbstbehaltsreduktion ablehnte. Eine Zweitfamilie mit einem Unterhaltspflichtigen kann meistens überhaupt nur bestehen, wenn die neue Partnerin gut verdient. Der Luxus eines Erziehungsurlaubes für einen Elternteil ist in diesen Familien nicht mehr oder nur noch unter grössten Anstrengungen möglich. Eine Mutter aus der früheren Beziehung ist dagegen mindestens 3 oder 8 Jahre von allen Erwerbspflichten freigestellt und kann sich alimentieren lassen.
Die steuerlichen Vorteile aus dem Ehegattensplitting der zweiten Ehe müssen voll für den Unterhalt von Kindern aus erster Ehe herangezogen werden (OLG München 19.04.2004 4 WF 137/04 gem. §§ 1603 BGB, 26a EStG). Auch hier sorgt die Existenz der neuen Frau für höhere Unterhaltspflichten an die Kinder der Erstfrau, mit denen sie eigentlich nichts zu tun hat. Die Zweitfamilie muss ausserdem ihre Steuerklassenwahl unterhaltsgünstigst gestalten und alle möglichen Freibeträge ausschöpfen.
Wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch irgendeinen Umstand Richtung Null geht, muss er aus dem Taschengeld, das sich aus dem Einkommen der neuen Partnerin errechnet, Unterhalt leisten. Er leistet dann Unterhalt direkt von ihrem Geld. Das finanzielle Risiko aus Arbeitslosigkeit wird allein auf der neuen Partnerin abgeladen, die Unterhaltsempfängerin wird von allen Risiken freigehalten. Ob Gütertrennung in der neuen Ehe vereinbart wurde, ist irrelevant. Unter einigen weiteren Konstellationen zählt grundsätzlich das Familieneinkommen der neuen Ehe, d.h. der neue Ehepartner wird voll in die Unterhaltspflicht mit einbezogen: Gemäss Urteil des BGH vom 12.11.2003 – XII ZR 111/01 muss der neue Partner den Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen decken, damit dieser Unterhalt bezahlen kann, was einem Selbstbehalt von Null für den Pflichtigen entspricht. In BGH vom 20.10.2003 – XII ZR 115/01 verurteilt das Gericht den Unterhaltspflichtigen aufgrund seines Familienunterhaltsanspruch gegenüber dem neuen Ehepartner auf Unterhaltszahlungen. Es besteht in diesem Fall ein Anspruch auf das hälftige Familieneinkommen in der neuen Ehe. Daraus ist Unterhalt zu bezahlen. Kritisch wird es besonders dann, wenn der Unterhaltspflichtige Mangelfall ist; dies ist aufgrund der ständig steigenden Unterhaltssätze (und sinkenden Reallöhnen) immer öfter der Fall. Ganz anders verhält es sich bei der Kindesunterhalt kassierenden Mutter: Heiratet sie einen Millionär, verringert das ihre Ansprüche um keinen Cent.
Weitere Gefahren entstehen durch ungünstige Erbfolge. Eigentum und Immobilien (z.B. ein selbst bewohntes Haus) der neuen Partnerin können beim Tod des Unterhaltspflichtigen an die Exfrau oder deren Kinder fallen, zu denen die neue Partnerin in keiner rechtlichen oder verwandtschaftlichen Beziehung steht, weil im Todesfall weiterhin Anspruch auf Unterhalt an die Exfrau in Höhe des Pflichtteiles besteht und auch seine Kinder aus erster Ehe erben würden. Um das zu verhindern, sollte (!) man zum Notar zu gehen und die Erbfolge klären. Es gibt einige Möglichkeiten zu verhindern, dass die Ex-Partnerin nicht über die Kinder erben kann. Man kann zum Beispiel die Kinder mit Nacherbe beschweren, bis sie eigene Kinder haben und diese erben. Oder das Haus läuft weiter auf den Namen der Partnerin und nur ihre Kinder erben, jedoch mit lebenslangem Wohnrecht für den Vater, das nur bei Scheidung aufgehoben wird. Wenn das Haus im Grundbuch auf beide Partner laufen soll, sollte notariell festgelegt werden, dass die Kinder erst über das Erbe verfügen können, wenn sie 21 Jahre alt sind. Bis dahin wird ein finanzieller Vormund bestimmt – das ist dann der jeweils überlebende Partner. Damit wird ausgeschlossen, dass beim Tod von einem der Besitzer der/die dazugehörige Ex-Partnerin die Vermögenssorge für das erbende Kind bekommt. Sollten beide zugleich sterben, müssen sich die beiden anderen Elternteile der minderjährigen Kinder miteinander einigen, ab 21 Jahre Alter die Kinder selbst.
Aus obengenannten Gründen ist davon abzuraten, erneut zu heiraten. Finanziell die beste Lösung ist es, unverheiratet zu bleiben und getrennt zu wohnen, sei es auch nur offiziell. Fragen nach einer neuen Partnerschaft sollte man negativ beantworten und wenn nötig mit wir haben uns getrennt abweisen. Unterhaltspflichtige und ihre neuen Partnerinnen können finanziell empfindlich bestraft werden, wenn sie zusammenleben.