3. Umgangspraxis
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Hälftige Betreuung bedeutet, dass die Kinder die Hälfte der Tage im Jahr bei einem Elternteil verbringen, die andere Hälfte beim anderen Elternteil. Die genaue Aufteilung der Tage ist Organisationssache. Dieses Modell hat erstaunlich viele Vorteile, aber auch einige Nachteile. Andere Namen sind "Wechselmodell", "Doppelresidenzmodell", "abwechselnde Beherbergung", "gemeinsame oder geteilte Betreuung", "alternierende Obhut", "Bilokationsprinzip", auf Englisch "Joint Custody" und "Shared Parenting". Eine Variation ist das "Nestmodell", bei dem das Kind seinen hauptsächlichen Aufenthalt in einer Wohnung belässt, aber die Eltern wechselweise kommen und betreuen. Empfohlen wird es für sehr kleine Kinder.
Im deutschen Familienrecht wird das Wechselmodell meistens als Phantasie weggewischt, aber es ist oft durchführbar. Studien und Fachartikel in deutscher Sprache waren lange nichtexistent, es existierte nur die Arbeit von Jan Piet H. de Man. Über ein Jahrzehnt später erschien von Prof. Sünderhauf ein grosses Werk dazu: "Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis", das einiges der internationalen Erkenntnisse auf Deutsch bekannt machen will. In Ländern mit weniger rückständigem Familienrecht ist es explizit genannt und erwünscht, so zum Beispiel im französischen Code Civil, wo es ab 2002 sogar zur Rechtsnorm erhoben wird:
Art. 373-2-9: En application des deux articles précédents, la résidence de l'enfant peut être fixée en alternance au domicile de chacun des parents ou au domicile de l'un d'eux. (...Der Wohnsitz des Kindes kann im Wechsel auf den Wohnsitz von jedem der Elternteile oder auf den Wohnsitz eines von ihnen festgelegt werden).
Auch bei Blockade eines Elternteils: À la demande de l'un des parents ou en cas de désaccord entre eux sur le mode de résidence de l'enfant, le juge peut ordonner à titre provisoire une résidence en alternance dont il détermine la durée. Au terme de celle-ci, le juge statue définitivement sur la résidence de l'enfant en alternance au domicile de chacun des parents ou au domicile de l'un d'eux. (Auf Antrag eines der Eltern oder bei Meinungsverschiedenheit untereinander über den Wohnsitz des Kindes kann der Richter einen Wohnsitz im Wechsel provisorisch festlegen, von dem er die Dauer bestimmt. Nach Ablauf dieser Dauer bestimmt der Richter endgültig über den Wohnsitz des Kindes im Wechsel bei beiden Eltern oder am Wohnsitz eines von ihnen)
Fördernd gesetzlich verankert ist Ähnliches auch in Kanada, Australien (Family Law Amendment, Shared Parental Responsibility, Bill 2006, Abschnitt 60B), Belgien (ab 2006, Code Civil Titel IX Art. 374, hier "hébergement égalitaire"), Italien (Gesetz vom 8. Februar 2006, Nr. 5) Tschechien (§26 Familiengesetz), diversen US-Bundesstaaten, wo überall erwiesen wurde, dass es für Kinder eine gute Nachtrennungssituation sein kann. Auch in der Resolution 2079 des Europarats wird die Einführung gefordert. Die deutschen Familienrechtler meinen jedoch, deutsche Kinder seinen ganz anders und halten an überkommenen Nachtrennungsschemas fest. Selbst deutsche Familientherapeuten wundern sich über dieses "neue" Modell. Da Anwälte und Helferindustrie weniger verdienen und es neben den Vorteilen für die Kinder auch den Eltern tatsächliche Gleichberechtigung und -verpflichtung bringt, versucht man in Deutschland -wo Mütter traditionell ein Alleinrecht am Kind zugesprochen wird- es nach Kräften unter der Decke zu halten. Die das Familienrecht beherrschenden radikalfeministischen Kreise haben sich tief in ihren Abwehrstellungen eingegraben, beispielhaft dafür ist der tatsachenverdrehende und höchst polemische Aufsatz der gerne öffentlich auftretenden Anwältin Ingeborg Rakete-Dombek im Forum Familienrecht 1/2002 S. 16. Auch andere deutsche Rechtspublikationen hetzen beinahe regelmässig gegen das Wechselmodell. Anwaltsvereine wie der DANSEF sahen sich veranlasst, angesichts der breiten Akzeptanz im Ausland für das Wechselmodell diffamierende Pressemeldungen herauszugeben, "Betreuungs-/Wechselmodelle sind unzulässig". Dies ist ein sicheres Zeichen dafür, dass hier ein ganz wunder Punkt der milliardenschweren Scheidungsindustrie berührt wird. Kommentarloses tiefdunkles Schweigen herrscht seitens aller Justiz- und Frauen-/Familienministerinnen der letzten Jahre, ganz im Gegensatz zu ihren Amtskollegen in den meisten Nachbarländern. Sehen sie deutsche Kinder etwa als einzigartig in der Welt an?
Richtig ist, dass das Wechselmodell in keinem deutschen Rechtsgebiet existiert. Alle Regelungen gehen von einem Residenzmodell aus und sind nur schwer oder gar nicht auf andere Betreuungsmodelle übertragbar. Dies betont auch der Familiengerichtstag im Papier "Das Wechselmodell im deutschen Familienrecht": Sowohl das Leistungssystem der Jugendhilfe, Sozialleistungen, schulrechtliche, melderechtliche oder steuerrechtliche Vorschriften, orientieren sich am Leitbild des Residenzmodells. Die möglicherweise durchaus beabsichtigte mangelnde rechtliche Verbindlichkeit behindert die Wechselmodellidee in Deutschland schwer.
Deutsche Gerichte fordern sogar häufig mit verschiedenen Begründungen, das Wechselmodell zu beenden. Auslöser sind oft Unterhaltsklagen, auch Druck von Behörden. Beantragt ein Elternteil Sozialleistungen, erpressen Behörden gerne Klagen seitens des Sozialleistungsbegehrenden, um damit das Wechselmodell zu beenden und stattdessen an den Unterhalt des anderen Elternteils heranzukommen, damit staatliche Hilfen maximal gekürzt werden können. Es geht dabei allein um die Minimierung eventueller Sozialleistungen um jeden Preis, das Kindeswohl spielt keine Rolle. Auch Einwohnermeldeämter wollen vom Wechselmodell oft nichts wissen und verweigern die Anmeldung einer Nebenwohnung oder einem doppelten Hauptwohnsitz fürs Kind. Beim Vorgesetzten darauf bestehen, Ablehnungen schriftlich verlangen! Im Melderecht gibt es nur einen Hauptwohnsitz, im Zivilrecht zwei gleichwertige Wohnsitze.
Ein jüngerer beliebter Trick der Gerichte und Mütter zielt darauf ab, dem Wechselmodell beantragenden Vater grosszügig eine "fast 50%" - Mitbetreuung zu genehmigen, mit dem Effekt, dass er trotzdem vollen Unterhalt zu zahlen hat, kein Vertretungsrecht für das Kind bekommt, die Mutterwohnung als der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder gilt obwohl der Vater trotzdem fast genauso viel Betreuungsleistung für die Kinder wie die Mutter erbringt. Hauptverantwortlich für diesen Trick zugunsten des deutschen Unterhaltsmaximierungsprinzips sind wie so oft die Richterinnen des Bundesgerichtshofs, die nur bei exakt 50% Betreuungsanteil Auswirkungen auf den Unterhalt sehen. Die gleichzeitige volle finanzielle und fast halbe zeitliche Belastung für den Vater ist auf Dauer schwer zu tragen - die Mitbetreuung des Vaters soll damit ganz bewusst zugunsten Maximalunterhalt ausgebremst werden.
Der neueste Wechselmodellverhinderungtrick ist die Behauptung, ein Elternteil würde trotz gleicher Betreuungszeiten "mehr Verantwortung" tragen wie der Andere und deshalb sei ein Wechselmodell kein Wechselmodell (siehe DIJuF-Stellungnahme "Umgang und Wechselmodell" vom 23.10.2014). Auf diese Weise wird schon wie beim Kindeswohlbegriff der Nachweis messbarer Tatsachen durch beliebig dreh- und wendbare Privatdefinitionen ersetzt. Dem ist entschieden entgegenzutreten!
Voraussetzungen:
Vorteile:
Nachteile:
Fehlannahmen:
Die Grenzen zwischen "gutem Umgang" und "Wechselmodell" sind fliessend, wenn auch nicht im Unterhaltsrecht. Warum sollen sich die Kinder nicht noch an ein paar zusätzlichen Tagen als nur am Wochenende beim Papa wohlfühlen? Vorausgesetzt, dass Unterhalt kein Streitpunkt ist muss das gelebte Wechselmodell nicht halbe-halbe heissen. Eine exakte 50:50-Regelung ist ohnehin nicht immer einzuhalten. Verantwortlich handelnde Eltern vereinbaren eine Toleranzbreite, sehen Puffermöglichkeiten vor: Omas, Opas, Tanten, Onkels und eventuell Freunde als Betreuungsmöglichkeiten eingestreut.
Wie kommt man zum Wechselmodell? Vor Gericht hat man höchstens dann eine geringe Chance, wenn man nachweisen kann, das Kind schon vor der Trennung dauerhaft paritätisch betreut zu haben und vor allem, dass es keine grossen Konflikte zwischen den Eltern gibt. Dazu ist es günstig, frühere Gesprächsangebote nachzuweisen und Ereignisse, aus denen sich eine gewisse Einigkeit unter den Eltern ablesen lässt. Seit einem BGH-Beschluss (XII ZB 601/15 vom 1.2.2017) müssen Gerichte zumindest über das Wechselmodell entscheiden und können sich nicht für unzuständig erklären. In jenem Beschluss wird auch die Ansicht geäussert, das Wechselmodell könne ein bis zu gleichen Betreuungszeiten erweiterter Umgang sein, was aber nichts an seiner schlechten rechtlichen Durchsetzbarkeit ändert. Deshalb kann sich eine weiche Strategie als zielführender erweisen. Man sollte das Wort "Wechselmodell" ganz vermeiden, sondern von der eigenen Bereitschaft sprechen, Mitverantwortung zu übernehmen, die Mutter zu entlasten, kooperativ zu erziehen, dem Kind die Fortsetzung des Vorhandenseins seiner beiden Bezugspersonen zu bieten. Man stellt auch nicht den Wohnsitz des Kindes bei der Mutter in Frage. Ziel ist eine gute Umgangsregelung, in der die Tage unter der Woche eine wichtige Rolle spielen. An mindestens einem festen Wochentagsnachmittag das Kind in Schule/Kindergarten abholen und es am nächsten Tag wieder hinbringen. Dazu noch einen weiteren halben Tag, positiv vermittelt - zum Beispiel der Mutter anbieten, das Kind an ihrem wöchentlichen Jogaabend zu betreuen. In Kombination mit der üblichen 14-Tage und halbe - Ferien - Regelung ist das Kind somit bereits zu 40% beim anderen Elternteil. Funktioniert das eine Zeitlang, ist der Schritt zum echten Wechselmodell klein.
Es gibt im Gegensatz zu Ländern wie Norwegen keine allgemeine Verordnung über Umgangszeiten im Residenzmodell. Jeder Richter, jedes Urteil, jede Vereinbarung kann unterschiedlich ausfallen. Für kleine Stillkinder werden in der Regel kürzere, dafür öftere Kontakte zugelassen, ab ein bis drei Jahren lässt man manchmal auch Übernachtungen zu, ab Schulalter fast immer. Gerichte orientieren sich an den bisher praktizierten Umgangszeiten. Ein Kind, das von der Mutter mit einem Jahr Kontaktsperre zum Vater bestraft wurde, wird eine ganz andere gerichtliche Regelung erhalten wie ein Kind, das bisher schon jedes Wochenende beim Vater war. Eventuell wird erst eine lange Phase der Kontaktwiederaufnahme angeordnet, zum Beispiel durch betreute Umgangstermine. Deswegen ist es sehr wichtig, sofort zu reagieren, wenn der betreuende Elternteil beginnt, den Umgang des Kindes langsam zu drosseln oder zu sabotieren.
Nein. Das Kind würde die Kleidung auch benötigen, wenn es bei der Mutter bliebe. Und wie so oft ist das Recht nicht durchsetzbar oder nur unter unverhältnismässigem Aufwand. Als Vater sollte man auf diese klassischen Demütigungsversuche keinesfalls eingehen, sondern selbst Kleidung besorgen - auf Kinderflohmärkten, gebraucht, von Bekannten mit grösseren Kindern und aus ähnlichen Quellen. Das Kind zieht sich bei Ankunft und Abschied um. Die anderen Kleider helfen ihm nebenbei beim Rollenübergang in den anderen Haushalt. Ab einem gewissen Alter macht es Kindern Spass, gemeinsam Kleider zu kaufen. Ein Besuch auf einem Kinderkleiderbazar hat zusätzlichen Unterhaltungswert, es gibt auch gebrauchtes Spielzeug, hinterher kann man Kuchen essen. Wie bei allen kleinlichen mütterlichen Gemeinheiten sollte man aus der Not eine Tugend machen, Hauptsache man geht niemals auf eine Provokation ein.
Nein. Wer das Kind gerade in Obhut hat, bestimmt nach § 1687 BGB auch was gemacht wird. Der Vater darf genauso wenig vorschreiben, was die Mutter unter der Woche mit dem Kind zu tun und zu lassen hat. Der Vater darf mit dem Kind auch ohne mütterliche Genehmigung beispielsweise in einen Urlaub. Solange die Rückgabezeiten eingehalten werden und das Kindeswohl nicht gefährdet ist, ist das mütterliche hineinregieren abzulehnen. Insbesondere damit verbundene Drohungen sind unzulässig, OLG Frankfurt vom 14.04.2003 - 4 UF 102/02:
Der sorgeberechtigte Elternteil darf eigene Wünsche und Forderungen an den anderen Elternteil nicht durch die Verknüpfung mit der Gewährung des Umgangsrechts mit den Kindern durchzusetzen versuchen.
Inakzeptabel ist hierbei zugleich, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Kinder derart in den Konflikt mit dem anderen Elternteil einbezieht, dass infolge des für sie entstehenden Loyalitätskonflikts scheinbar selbst den Kontaktabbruch wünschen. Selbst wenn das Verhalten des umgangsberechtigten Elternteils aus pädagogischer Sicht erheblich zu beanstanden sein sollte, so wäre dies doch - in den Grenzen einer Gefährdung des Kindeswohls - als eigenverantwortliches Verhalten hinzunehmen.
Weibliches Revierdenken, mütterliche Macht und Dominanz führen oft zu absurden Forderungen. Häufig wird gefordert, dass die neue Partnerin des Vaters nicht beim Umgang anwesend ist. Oder die Mutter legt Termine des Kindes in die Umgangszeit des Vaters und verplant damit seine Zeit. Was von diesen Forderungen ignoriert werden kann, sollte einfach ohne weitere Diskussion ignoriert werden. Ansonsten hilft nur eine gerichtliche und punktgenaue Regelung des Umgangs. Nicht damit drohen, sondern sofort vor Gericht gehen. Wer des lieben Frieden willens nachgibt, gibt unzulässigen Forderungen Raum, macht sich erpressbar, verliert den Respekt (auch vor den Kindern!), lässt das eigentliche Problem anwachsen und gewinnt höchstens etwas Zeit bis zu noch grösserem Ärger.
Umgangsverweigerung durch Mütter ist ein äusserst weites Feld. Bei zwei Drittel der Trennungen gibt es beim Umgang irgendwann Probleme und Differenzen. Nach gängiger Rechtspraxis ist das Umgangsrecht nur theoretisch, aber de facto nicht praktisch durchsetzbar, sondern steht in absoluter Abhängigkeit des Wohlwollens des betreuenden Elternteils. Laut der grossen Väterstudie von Prof. Amendt boykottieren die Ex-Partnerinnen den Umgang der Kinder im Verlauf der Nachtrennungsphase in 40% aller Fälle bei Paaren mit Trauschein, 55% wenn sie keinen hatten. "Boykott" findet oft nicht offen statt, in der Regel werden weniger sichtbare Methoden angewandt: Beeinflussung, Erschwerung, Ausstrocknung, klein halten, Kommunikation behindern. Mögliche Strategien dagegen:
Die Statistiken über langfristig zerbrochene Kontakte zum eigenen Kind nach Trennungen sind speziell in Deutschland katastrophal. Gerade in strittigen Trennungen sehen Väter ihre Kinder häufig nie mehr. Viele Väter kapitulieren verständlicherweise von selbst, anstatt einen meist erfolglosen Dauerkampf gegen die mütterliche Allmacht aufzunehmen. Man muss sehr darauf achten, dass die Trennungskriegsverbrechen der Kindsmutter nicht das eigene Leben permanent vergiften und beeinflussen. Man sollte bei allen aktiven Aktionen um das Umgangsrecht immer die Energie für den eigenen Einsatz vorab deckeln und definierte Grenzen festlegen, sonst nimmt die eigene Psyche schweren Schaden. Vorsicht vor der Leidensfalle: Leiden ist leichter als loslassen. Vereine wie Trennungsväter e.V., die in der Väterberatung engagiert sind, raten dazu, gar nicht erst vor Gericht oder zum Jugendamt zu gehen, lieber schlechte direkte Kompromisse einzugehen wie etwas zu erzwingen zu versuchen. Die Mutter sitzt an allen Hebeln, Helferindustrie und Gerichte können das nicht ändern, sondern schicken nur ihrerseits fette Rechnungen.
Häufig werden von Müttern absichtlich Umgangsschwierigkeiten produziert, Umgangszeiten eingeschränkt, willkürlich verlegt, andere Termine des Kindes auf die Umgangstage gelegt, dem Kind der Aufenthalt beim Vater madig gemacht. Kindsmütter werden höchst kreativ, wenn es darum geht ein Sammelsurium an Gängelung und Einschränkung gegen fortbestehende Vater-Kind-Beziehungen des Kindes zum verhassten Expartner anzuwenden. Der Strategie, Stück für Stück hier etwas abzuknapsen und dort zu verkleinern, kann man nur entweder gar nicht begegnen oder, indem man sofort entschieden reagiert. Zuwarten, nicht durchsetzbare Forderungen, halbgare Drohungen sind absolute Eigentore.
Bei älteren Kindern ist es leichter, Kontakt zu halten. Da heute so gut wie jedes Kind ab einem gewissen Alter ein Smartphone hat, schafft die Technik einen von der Mutter schwer blockierbaren Kanal. Die Unkontrollierbarkeit macht es mittlerweile einfacher, Kontaktblockaden zu durchbrechen und weiter mit dem Kind zu kommunizieren. Dass Kinder damit ihr ureigenstes Recht umsetzen können, nämlich mit ihrem Vater zu sprechen ist allerdings für Mütter und auch die Helferindustrie ein Ärgernis. Das sollte man ignorieren, aber immer so kommunizieren wie wenn die Mutter im Hintergrund steht und alles mitliest oder -hört.
Auch für viele andere uralte Probleme bieten Smartphones Lösungen. Jahrelange Gerichtsklagen von Vätern, die die Schulzeugnisse ihrer Kinder sehen wollen und zähe, aber folgenlose Verweigerung werden mit einem Klick weggewischt, wenn das Kind das Zeugnis mit der Smartphonekamera knipst und dem Vater selbst schickt.
Generell darf man sich als Vater unter keinen Umständen emotionell oder finanziell versklaven oder erpressen lassen. Sklaven verlieren jeden Respekt, auch den von ihren Kindern und entwickeln irgendwann körperliche und psychische Krankheiten. Die Gratwanderung zwischen Stillhalten und blindem Aktivismus bleibt für Väter immer schwierig bis unmöglich. Gute Strategien bestehen aus einer Abfolge verschiedener Ansätze. Absolute Priorität haben zunächst Einigungen zwischen den Eltern, da sie haltbarer und konfliktärmer als fremdbestimmte Lösungen sind, die nur zu Siegern und Verlierern führen. Dabei kann eine Mediation oder systemische Beratung helfen, wozu aber beide Elternteile bereit sein müssen. Wenn bereits die Entstehung eines Parental Alienation Syndrome (PAS) beginnt, ist es der Einsatz eines Gerichts meist schon sinnlos gerworden.
Wer sich für den Gerichtsweg entscheidet, sollte so vorgehen:
Auch wenn der gerichtliche Weg nichts gebracht hat: Das Versagen des Rechtssystems wird dokumentiert, es wird belastet und auch das Engagement des Vaters für Kontakt zu seinem Kind ist später nicht mehr wegzuleugnen.
Wer sich für die Abstandsstrategie entscheidet, sollte folgendes beachten:
Ein häufiger Fall. Wenn die Mutter den Vater ablehnt, übernimmt das Kind oft diese Haltung. Das läuft nicht auf bewusster Ebene ab. Loyalitätskonflikte, einzelne reale oder eingebildete schlechte Erfahrungen, mangelnde mütterliche Mitwirkungsbereitschaft bei den Umgangskontakten können andere Gründe sein. Die kindliche Entfremdung kann ein Leben lang anhalten und endgültig sein. Um das zu vermindern, muss man aktiv werden, "aussitzen" verschlimmert alles. Auf jeden Fall weiter Kontakt halten, z.B. per Telefon und Briefen. Am häufigsten versandet Umgang im Kindesalter 10-12 nach einer Auszehrungsphase. Spätere Probleme haben auch damit zu tun, dass dem erwachsen werdenden Kind Freunde statt Vater immer wichtiger werden, vor allem wenn der Kontakt schon vorher schwach war.
Zuerst sollte man darauf bestehen, dass die Mutter dem Kind das Mitgehen schmackhaft macht - dies gehört zu ihren Pflichten. Umgang hat nicht immer den Launen der Kinder zu folgen - wenn die Mutter sagt, es solle mitgehen, dann wird es das tun und wird bei richtiger Planung auch Spass mit dem Vater zusammen haben. Versteigt sich die Mutter zu der Ansicht, der "Wunsch des Kindes" müsse respektiert werden, sollte man sie fragen ob das genauso bedingungslos gilt, wenn das Kind beim Umgangstermin einmal nicht zu ihr zurück will oder keine Lust auf die Schule hat, nicht zum Arzt gehen will, vor dem Fernseher bleiben will. Um Dinge zu erreichen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, lassen sich Eltern schliesslich ebenfalls vieles einfallen und nicht nur von momentanen Wünschen des Kindes führen.
Sehr beliebt ist die Taktik, die Umgangszeiten des Vaters indirekt zu verplanen. Am Samstag könne das Kind nicht kommen, weil es jetzt Fussball spielt, Musikunterricht hat, bei der Jugendfeuerwehr mitmacht - mitgeteilt über das Kind selber. Fragt der Vater nach, wird er als Blockierer dargestellt, der seinem Kind den Spass nicht gönnt und erzieherisch sinnvolle Dinge ablehnt. Würde der Vater so die Zeiten des Kindes bei der Mutter verplanen, würde das als eine freche Einmischung in ihr Leben und Überlastung des Kindes gewertet. Möglichkeiten, damit zurechtzukommen hängen von vielen Faktoren ab, einfache Lösungen gibt es nicht.
Mütter äussern oft doppeldeutige Sätze, die ein Kind unsicher machen: Willst Du denn zum Papa? Das Kind merkt innerlich, dass es der Mutter nicht recht ist und lehnt den Besuch beim Vater ab. Die Mutter kann dann selbstverständlich erzählen, dass sie das Kind ermutigt, aber es wolle ja nicht. Alleinerziehenden- und Müttervereine sowie offen väterfeindliche politische Parteien wie DIE LINKE fordern für diesen Fall statt Ursachenforschung einen Umgangsausschluss oder vermuten eine Diffamierung des erziehenden Elternteils (fast immer die Mutter) und raten zur Einschaltung eines Anwalts. Eine ausgreifende Broschüre ("Allein erziehend - Tipps und Informationen") mit diesem Hinweis wird ganz offiziell vom Bundesministerium für alle ausser Väter verteilt. Broschüren für Väter, zur Massenkrankheit "Umgangsschwierigkeiten" oder dem Parental Alienation Syndrome existieren nicht.
Hilfreich ist es in jedem Fall, wenn jeder Elternteil das Kind zum jeweils anderen bringt, um den Kindern zu zeigen, dass der Umgang erwünscht ist. Stressbelastete Übergabesituationen sind zu umgehen. Ist die Mutter dazu nicht in der Lage oder sieht sie es nicht ein, sollte die Übergabe mit Hilfe von Dritten stattfinden. Vielleicht hilft ein gemeinsames Gespräch bei einer Erziehungsberatung oder dem Jugendamt. Ohne Mitwirkung beider Eltern geht das freilich nicht.
Krankenversicherungen haben sich bereits auf verweigernde Mütter eingestellt. Früher händigen sie ein Doppel der Krankenversichertenkarten der Kinder an den anderen sorgeberechtigten Umgangselternteil aus. Heute faxt die Krankenkasse dem Arzt eine Bestätigung der Mitgliedschaft per Fax zu. Dies ist immer dann wichtig, wenn zwar der Umgang klappt und die Kinder sich auch für eine längere Zeit (Ferien) beim Umgangselternteil aufhalten, die Kommunikation der Eltern hingegen so gestört ist dass die Krankenversichertenkarten aus Gründen des Misstrauens nicht ausgehändigt werden. Eine Arztbehandlung ist somit unproblematisch möglich, es entstehen auch keine Medikamentenkosten wenn alles zeitnah geltend gemacht wird. Der Vater muss die eigene Bankverbindung angeben, da ansonsten die Erstattung auf das der Krankenkasse bekannte Konto des Betreuungselternteiles überwiesen wird.
Auch das Scheitern muss man sich als Vater eingestehen, wenn die Verfolgung des Ziels unrealistisch oder Kindeswohl gefährdend (weil mit dauernden schweren Auseinandersetzungen verbunden) geworden ist. Dann wird es entscheidend, loslassen zu können. Loslassen können ist allerdings viel schwieriger als kämpfen. Psychologen raten dazu, sich einzugestehen, dass
Aufgeben können kann für den Vater zur zentralen Überlebensfrage werden. Abgetrennte Kinder sind lebendig gestorben, ihr Todesdunst zersetzt das eigene Leben. Trotzdem sollte die Tür vom Kind zum Vater offen bleiben. Kein Mensch kann seine biologischen Eltern negieren, nur der Weg zu ihnen kann blockiert werden. Eine eingetretene Volljährigkeit ändert nichts daran. Beziehungslosigkeit zum abgelehnten Elternteil dauert in mehr als 50 % aller Fälle länger als 22 Jahre an (Quelle: a qualitative study of adults who were alienated from a parent as a child, A. Baker, The American Journal of Family Therapy, 2006). Meldet sich ein Kind nach langen Jahren ohne Kontakt wieder beim Vater, führt das häufig zu neuen Enttäuschungen: Oft geht es nur darum, Geld aus dem Vater herauszuleiern. Neue Kontakte sollte man langsam angehen lassen, Materielles komplett aussen vor lassen, nicht zu viel von sich preisgeben.
Für Väter, die nach langen Anstrengungen aufgegeben haben bedeutet das fast immer eine anhaltende Erleichterung. Im Nachhinein wird meistens bedauert, nicht schon früher aufgegeben zu haben. "Aufgeben" bedeutet dabei nicht, Türen zu schliessen, sondern nicht mehr gegen Türen anzurennen, die andere geschlossen haben. Wer mag, kann weiterhin regelmässig Karten und kleine Geschenke zu schicken, dies mit Fotos zu dokumentieren bzw. die Rückläufer ungeöffnet aufbewahren. Post schickt man ohne echten Absender auf dem Umschlag, so dass nicht erkennbar ist, von wem die Sendung stammt. Bargeld und Dinge mit materiellem Wert vermeiden, die Gefahr steigt an, dass die Mutter abkassiert oder sich das Kind gekauft fühlt. Beherrschende Erinnerungen von Kindern ohne Vaterkontakt werden sonst "er versuchte nicht einmal, mir zu meinem Geburtstag zu gratulieren". Mütter, die den Umgang sabotieren, atmen innerlich auf, wenn der Vater nichts mehr von sich hören lässt. Nach aussen hin verdrehen sie es als "der Vater interessiert sich gar nicht für das Kind, er schreibt nicht einmal eine Postkarte". Eine knappe, strikt sachliche Dokumentation der Ereignisse hilft, den Faden nicht zu verlieren.
Zu den düstersten Kapiteln deutschen Familienunrechts zählen Gerichtsentscheidungen, die den Umgang in einem strittigen Umgangsverfahren für einen bestimmten Zeitraum aussetzen ("das Kind muss zur Ruhe kommen") - obwohl am Verhalten des umgangsnachsuchenden Elternteils dem Kind gegenüber nichts auszusetzen ist. Dann führt der zeitweilige Umgangsausschluss in 90% der Fälle dazu, dass auch nach dem Ausschlusszeitraum kein Umgang mehr zustande kommt (Dr. Michael Karle und Prof. Gunther Klosinski, beide Universität Tübingen, in einer Veröffentlichung im Zentralblatt für Jugendrecht, Nr. 9/2000, S. 343 - 347).
Wer seine Kinder nicht sieht, darf dies weder unter der Decke halten noch zum Kern des Lebens machen. Spätestens nach dem scheitern in eigener Sache muss man seine gewonnenen Erfahrungen erst recht weitertragen und auf allgemeiner Ebene für ein neues Familienrecht kämpfen. Ebenso darf man die wenigen positiven Aspekte der erzwungenen Trennungssituation nicht ignorieren: Wem die Kinder weggenommen und entfremdet wurden, trägt auch keine Verantwortung für sie, muss nicht die Folgen schlechter und bindungsintoleranter Erziehung miterleben. Nicht erziehen zu dürfen bedeutet ausserdem mehr Zeit, mehr Freiheit, mehr Flexibilität, keine zusätzlichen Umgangskosten, Freiheit von Erpressung und Gängelbändern der Mutter, die Kinder und Umgangsfragen für ihre Zwecke instrumentalisiert. Diese Freiheit ist mehr wert wie jahrelange Zersetzung, Erniedrigung und Abschnürung.
Auch ohne Sorgerecht und Umgang gibt es theoretisch wenige dünne Auskünfte über das Kind, die ein Trennungsvater nach § 1686 BGB einklagen kann: "Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht"
. Die Kenntnis der "persönlichen Verhältnisse" des eigenen Kindes wird in der Realität so ausgelegt: Einmal jährlich ein Foto, das der Vater extra zu bezahlen hat (OLG Frankfurt 1 UF 103/00 402), Zeugniskopie (OLG Hamm vom 7.07.2000 8 UF 222/00), Auskunft über ärztlich behandelte schwere Krankheiten (AG Bremen 45 X 219/92 vom 26.9.1992). Genau wie Umgang ist eine Auskunft letztlich nicht durchsetzbar. Für die Mutter kann Blockade aber ein Eigentor sein: Weigert sie sich, Zeugnisse vorzulegen kann das Konsequenzen für den Unterhaltsbezug haben, denn wenn das Kind nicht mehr zur Schule geht, könnte er vermindert werden oder sogar wegfallen.
Besteht gemeinsames Sorgerecht, kann versucht werden, bei Krankenkassen und anderen Stellen direkt Informationen über das Kind zu bekommen, hier ein Mustertext. Grundlage ist dafür § 305 SGB V sowie dem Bundesdatenschutzgesetz § 6 "Unabdingbare Rechte des Betroffenen" und § 19 BDSG "Auskunft an den Betroffenen". Ärzte und Behandlungskosten sind manchmal sehr aufschlussreich. Das Familienrecht erweist sich wie auch bei vielen anderen Problemen als völlig unbrauchbar, erst durch Ausweichen und Anwendung anderer Rechtsbereiche (SGB, BDSG, Melderecht) ist etwas zu erreichen.
Die Pflichten des abgeschnittenen Elternteils werden dagegen streng durchgesetzt. Die mütterliche Verweigerung des gleichwertigen väterlichen Einsatzes wird ganz offiziell mit einer Geldrente belohnt. Unterhalt wird selbstverständlich auch dann in voller Höhe fällig, wenn dem Vater alles bis auf die Zahlungspflicht genommen wurde. Dabei erwirbt die Mutter einen Unterhaltsanspruch zu ihren Händen lediglich dadurch, weil der Vater sein Kind nicht gleichwertig und gleichmässig betreuen darf. Das Geld des Vaters gehört tatsächlich ihm und dem Kind, nicht der Mutter. Viele Väter verbittern an diesem Punkt vollständig und sagen, dass für die Zeiten des Umgangsboykotts oder der Umgangseinschränkung diejenigen aufkommen sollen, die so eine Situation gefördert und unterstützt haben. Sie wollen nicht den gefüllten Geldbeutel abgeben müssen, aber komplett von ihrem Kind entfernt werden. Mit dem Verlust der gelebten elterlichen Sorge geht auch die Fürsorgepflicht verloren, mit der Unterhaltszahlungen begründet werden. Schlussendlich bleibt ihnen als letztmögliche Form des Protests die Zahlungsverweigerung. Sie wird wegen der einschneidenden Folgen auf den Pflichtigen nicht zur Regel, steigt trotzdem enorm an, wenn der Umgang verweigert wird. Wäre sie die Regel, würde das Umgangsrecht wesentlich besser geschützt werden.
Wer zahlt, stützt und füttert automatisch das Unrechtssystem, das ihn entrechtet hat.