4. Kindesunterhalt
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Bei Arbeitnehmern zählt das gesamte Nettoeinkommen der letzten 12 Monate inklusive Sonderzahlungen, Steuererstattungen, Zinseinnahmen, Nebentätigkeiten, Mieteinnahmen, Trinkgelder, Wohngeld, Renten, Firmenwagen - einfach alles. In der Regel auch Überstunden, Spesen und Auslösungen teilweise, Elterngeld über 300 EUR oder auch komplett. Deutsche Richter ziehen sogar Einnahmen aus illegalen Quellen wie Drogengeschäfte zu Unterhalt heran. In diversen Konstellationen wird auch "fiktives Einkommen" hinzugerechnet, Geld das weder existiert noch je erwirtschaftet wurde. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit werden aufgrund der Verhältnisse der letzten drei Jahre ermittelt.
Vom Einkommen abgezogen werden können je nach Oberlandesgericht meistens:
Die Barunterhaltspflicht entfällt oder wird vermindert in folgenden Fällen:
Eine totale Pleite des Unterhaltszahlers befreit nicht von Unterhaltspflicht, auch wenn nicht einmal Pfändbares mehr vorhanden ist. Für Unterhaltspflichtige wird freilich alles egal, sobald die aufgelaufenen Schulden die Grenze des Bezahlbaren überschritten haben. Trennungsfolgen sind längst der häufigste Grund für Privatinsolvenzen und Zwangsversteigerungen, so der Geschäftsführer der grossen deutschen Inkassofirma Seghorn.
Wer arbeitslos ist und noch kein abgeschlossenes Studium hat, sollte Weiterbildung betreiben. Um Schulabschlüsse nachzuholen und für ein darauf folgendes Studium kann er in bestimmten Fällen ohne Altersbegrenzung BAföG in Höhe von monatlich fast 600 EUR erhalten. Ab 30 Jahren bedeutet das beispielsweise Abitur im Abendgymnasium und sofortiger Studienbeginn. Begründet werden muss das mit stark verbesserte Berufsaussichten durch ein Studium. Diesbezügliche Anträge werden allerdings erst einmal pauschal abgelehnt, danach sind Widersprüche, neue Begründungen und eventuell Klage notwendig. BAföG schliesst jede andere Sozialleistung aus. Bestehende Unterhaltspflichten ruhen für diese Zeit. Eine Nebentätigkeit ist in gewissem Umfang erlaubt, aber ab einer unterhaltsrelevanten Größe würde sie auf BAföG angerechnet.
Wurde die Unterhaltshöhe korrekt berechnet, besteht Anlass zu einer Senkung? Hat sich das Einkommen verringert, Zeit für eine Abänderungsklage?
Unterhaltspflichtige geniessen keinerlei Datenschutz. Die ständige Offenlegung ihrer Verhältnisse gehört zum Dasein als Unterhaltspflichtiger. Um Staat und Ex-Partner nicht restlosen Einblick in sein Privatleben geben zu müssen, gibt es wenig bekannte Möglichkeiten. Man kann sich beispielsweise von einem Notar bescheinigen zu lassen ausweislich der vorgelegten Unterlagen, in Form von xxxx erzielte Herr X in der Zeit von x.x.x bis x.x.x folgende Einkünfte: xxxx EUR. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bekanntgabe des Arbeitgebers. Ein Selbständiger muss seine Kundendaten nicht preisgeben.
Ein Auskunftsanspruch besteht alle zwei Jahre. Auskunft muss nur auf ausdrückliche Aufforderung der Unterhaltsgläubigerin gegeben werden, der Pflichtige ist nicht verpflichtet, von sich aus Einkommensänderungen mitzuteilen. Laut OLG Frankfurt vom 21.02.2002 – 3 WF 4/02 beginnt die Zweijahresfrist erst ab Rechtskraft einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung, nicht ab der letzten Auskunftserteilung. Auskunft vor Ablauf der Zweijahresfrist muss nur erteilt werden, wenn der Auskunftbegehrende glaubhaft machen kann, dass sich das Einkommen nennenswert geändert hat. Oft werden von Gerichten, Anwälten und Jugendämtern Textbausteine verwendet, die ständig Auskunft über Einkommensverhältnisse verlangen, dafür sollte man eine Begründung mit Nachweis fordern und eine Auskunft ablehnen.
Jede Auskunft sollte man zunächst ohne weitere Belege erteilen in der Form eines Schreibens: Mein Verdienst beträgt X, meine Fahrkosten betragen Y, meine sonstigen Einnahmen betragen Z etc. Wenn eine genaue Aufschlüsselung gewünscht wird, erst ein Verzeichnis oder Muster verlangen. Fragenbögen zur Einkommensauskunft brauchen nicht ausgefüllt werden, man ist zu Auskunft und Antwort verpflichtet, aber nicht zum Ausfüllen von Formularen. Stattdessen sollte man Auskunft in Textform und eigenen Worten geben, verpackt und versteckt in längeren Schreiben. Das gilt auch für alle anderen angeforderten Informationen von Behörden.
Jugendämter, der Staat und auch gegnerische Anwälte haben unglaubliche Möglichkeiten, an Informationen über den Pflichtigen heranzukommen. Ämter tauschen Daten sowieso hemmungslos untereinander aus, was im Arbeitsamt, Einwohnermeldeamt, der Rentenversicherung, dem Finanzamt bekannt ist, muss man auch als im Jugendamt bekannt annehmen. In der Praxis schaffte es ein Jugendämt sogar einmal, komplette Arztberichte über einen Verpflichteten von seinem Psychiater zu bekommen, die nicht einmal der Patient selbst sehen darf, auch Versicherungsverläufe von der Krankenkasse wurden schon abgerufen. Was ans Jugendamt geht, reicht das Jugendamt auch an die Ex-Partnerin weiter. Ein Vermerk des Pflichtigen "Diese Unterlagen sind Dritten nicht zugänglich zu machen!" gilt dabei als irrelevant.
Man sollte grundsätzlich äusserst datensparsam mit allen Angaben bleiben und gegebenenfalls eine Auskunftsklage hinnehmen, anstatt freiwillig Auskunft zu geben. So kann man eventuell nur einem Richter einmalig Unterlagen vorlegen (nicht kopieren lassen) statt sie der Ex-Partnerin und dem Jugendamt für alle Zeiten in den Ordner zu geben. Einmal gemachte Angaben bleiben in den Akten und können jederzeit wieder zum eigenen Nachteil hervorgezogen werden. Je mehr Informationen man offen legt, desto leichter wird man im Konfliktfall niedergemacht und desto leichter lassen sich auch Pfändungen durchführen. Bankkonten, die der Gegenseite bekannt sind trifft dies üblicherweise zuerst. Alle vorzulegenden Unterlagen sollte man genau auf den Gehalt zusätzlicher Informationen prüfen und diese vor dem Kopieren schwärzen. Besteht ein Zwang, ein Originaldokument vorzulegen, dann nur vorzeigen, aber nicht kopieren lassen.
Eindeutig ja! Die Unterhaltsempfängerin hat einen Rechtsanspruch darauf. BGH, Urteil vom 01.07.1998 - XII ZR 271/97: "Der Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an - voller - Titulierung seines Unterhaltsanspruches, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmässig und rechtzeitig gezahlt hat."
Ein Titel ist eine Urkunde, die ein Schuldanerkenntnis bedeutet und macht den Unterhaltspflichtigen zum rechtlosen Dauerschuldner. Er ist mit weitreichenden Verpflichtungen für ihn verbunden, während die Gläubigerin ausnahmslos Vorteile daraus zieht:
Variationen von Kindesunterhaltstiteln sind:
Die Titulierung kann der Unterhaltspflichtige bei folgenden Stellen durchführen:
Im Jugendamt und bei Notaren hat genau der Betrag und der Inhalt tituliert zu werden, den der unterzeichnende Pflichtige freiwillig titulieren will, egal was von ihm gefordert wird. Gefällt dieser Inhalt der Unterhaltsgläubigerin nicht, kann sie den Klageweg beschreiten. Sollten Zweifel oder Streit über die Unterhaltshöhe bestehen, ist es besser, nur den unstrittigen Geldbetrag zu titulieren und eine Klage abzuwarten. Die eventuellen Gerichts- und Anwaltskosten berechnen sich nur nach dem Restbetrag, um den gestritten wird und sind somit wesentlich geringer wie eine Klage über den Gesamtbetrag, wenn gar nichts tituliert wurde. Die Gerichte rechnen zudem meist korrekter wie Jugendämter, die unter dem Vorwand, als Anwalt des Kindes zu handeln häufig mit Hilfe von Tricks und glatten Lügen frech überhöhte Forderungen stellen. Einmal Gerichtskosten sind billiger wie hundertmal monatliche Unterhaltszahlungen in einer strangulierenden Höhe, die das Jugendamt erschwindelt hat. Man sollte generell nur 90% des ausgerechneten Unterhalts titulieren, oft entscheidet sich dann Ex-Partnerin oder Jugendamt, doch nicht zu klagen weil sich die Mühe nicht lohnt. Der Weg über das Gericht ist vor allem bei Mangelfällen angeraten, denn Jugendämter verleugnen fast immer die Realität des Mangelfalls. Noch härter wird es, wenn die Unterhaltsempfängerinnen Unterhaltsvorschuss beantragen können, was die Jugendamtsfrauen unter allen Umständen zu verhindern suchen. Keinesfalls darf ein Titel unterzeichnet werden, wenn er nicht bedient werden kann. Jugendämter bieten manchmal "grosszügig" Stundung an. Damit laufen immer höhere Schulden auf, obwohl möglicherweise gar keine Unterhaltspflicht besteht, ein Titel also gar nicht erzwungen werden konnte.
Welche Art Titel mit welchem Inhalt sollte man also unterzeichnen, wenn man zur Titulierung gezwungen wird?
Jugendämter versuchen nicht selten in betrügerischer Weise, den Verpflichteten durch Falschaussagen und Drohungen ("das geht nicht, das haben wir noch nie so gemacht, wir gehen vor Gericht wenn sie eine Befristung eintragen") und Verweigerung von Korrekturen zur Unterschrift unter ihre unkorrigierten Titelvorlagentexte zu bringen. Grundsätzlich fehlen "zufällig" so wesentliche Dinge wie eine Laufzeitbegrenzung wenigstens auf das 18. Lebensjahr des Kindes und "zufällig" fehlt auch jeglicher Platz für Korrekturen, obwohl sie möglich sein müssen. Wichtiges unbedingt hineinkorrigieren oder herausstreichen, dazu hat der Unterzeichnende das volle Recht. Zickt das Jugendamt trotzdem, unverzüglich eine schriftliche rechtsfähige Stellungnahme mit Begründung der Ablehnung verlangen oder Gleiches mit Gleichem beantworten: Mustertext. Einen Zeugen mitnehmen, nicht beschwatzen lassen, nichts unter Druck unterschreiben, Jugendamtsaussagen nie für bare Münze nehmen. Wer einen Titel unterzeichnet, muss nicht nur die Urkunde, sondern auch die Schreiben zur Einkommensermittlung aufheben. Sollte es so etwas nicht geben, empfiehlt es sich, während der Errichtung der Urkunde von den Mitarbeitern des Jugendamtes bestätigen zu lassen, welche Daten maßgeblich für die Errichtung der Urkunde waren. Andernfalls werden spätere Abänderungsklagen unmöglich, denn geänderte Umstände müssen mit Hilfe der alten Umstände nachgewiesen werden. Wenn der alte Zustand nicht mehr bekannt ist, kann auch keine Änderung davon bewiesen werden.
Wird der Titel von einem Gericht festgelegt, muss die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches unbedingt bereits im Festlegungsverfahren geltend gemacht werden, bevor ein Urteil erfolgt, egal um welche Unterhaltsart es sich handelt. Mindestens eine Befristung bis zum 18. Geburtstag ist ausdrücklich zu beantragen. Begründung: Ab 18 Jahren ändert sich die Berechnungsgrundlage vollständig und beide Eltern werden barunterhaltspflichtig. Da sich die intensivste Aktivität aller Anwälte, auch des eigenen Anwalts meist auf das Schreiben der fetten Rechnung beschränkt, ist wie in allen anderen Punkten auch hier nicht auf vermeintliche Rechts"experten" Verlass. Spätere Abänderungsklagen müssen sich immer auf tatsächlich eingetretene Veränderungen stützen, ein unbefristeter Titel kann also erst nach dem 18. Geburtstag durch Klage geändert werden. Man kann niemals eine mögliche, eine erwartete oder eine erwünschte Veränderung einklagen. Auf unzulässige Pfändung muss in jedem Fall mit einer Unterlassungsklage/Vollstreckungsgegenklage reagiert werden, ausserdem sollte man zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Gläubigerin hat alte Titel gemäss §371 BGB im Original an den Schuldner zurückzugeben.
Sollte die Unterhaltsempfängerin ohne vorherige eindeutige Aufforderungen eine Titulierungsklage anstrengen, kann der Unterhaltspflichtige gemäss § 93 ZPO und § 243 FamFG wenigstens die Verfahrenskosten einsparen: "Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt."
Ist der alte Titel angeblich nicht mehr auffindbar, kann von der Gläubigerin nach §129 und §371 BGB in öffentlich beglaubigter Form ein Verzicht verlangt werden: "Hiermit verzichte ich sowohl materiell-rechtlich als auch vollstreckungsrechtlich auf den Unterhalt/Unterhaltsteil in Höhe von XXX EUR pro Monat aus dem Unterhaltstitel (Aktenzeichen, Datum) gegenüber dem Pflichtigen NAME vollständig und unwiderruflich. Unterschrift Gläubigerin, Name Gläubigerin, Adresse Gläubigerin". Auch alte Titel können auf diese Weise ergänzt werden, wenn zum Beispiel ein Kind volljährig geworden ist, der Titel für die anderen Kinder aber fortgelten soll. Achtung: Ein blosser Vollstreckungsverzicht genügt nicht, denn er kann jederzeit widerrufen werden. Es besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis des ehemals Verpflichteten, mindestens einen Vollstreckungsabwehrantrag gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 ZPO zu beginnen (siehe OLG Celle vom 18.8.2014 Az. 10 WF 50/14).
Wenn er keine Begrenzung enthält, gilt der Titel weiter. Unterhalt in titulierter Höhe muss weiterbezahlt werden ungeachtet der Tatsache, dass sich die Situation grundlegend geändert hat: Das Kind wird nun direkter Unterhaltsgläubiger, der andere Elternteil wird voll unterhaltspflichtig, Selbstbehalte und Rangfolge ändern sich. Gemäss § 244 FamFG kann aus Titeln trotzdem weiter vollstreckt werden.
Bestehen keine Unterhaltsschulden und ist die Unterhaltsberechtigung des vormals Berechtigten zweifelhaft, muss man die Titelinhaberin (= das Kind) unter Fristsetzung dazu auffordern, den Ttel nach §371 BGB zurückzugeben. Andernfalls muss der Vater ab der Volljährigkeit des Kindes eine Abänderungsklage nach §238 FamFG unter Aussetzung der Vollstreckbarkeit, hilfsweise weitere Zahlungen als Darlehen (siehe hier) einreichen. Zu beachten sind die Voraussetzungen für Volljährigenunterhalt. Keine Vollstreckungsgegenklage! Sie geht an der Ursache des Problems vorbei, wäre das falsche Rechtsmittel und würde zurückgewiesen werden. Verzögerungen sind unbedingt zu vermeiden. Solange der alte Titel gilt, kann sich die Mutter ihrer Barunterhaltspflicht entziehen, die nach langen 18 Jahren endlich auch für sie gilt. Leider wurde auch für diese Klagen - wie im gesamten Unterhaltsrecht - eine Anwaltspflicht neu eingeführt, was die Kosten für die Beteiligten explodieren lässt, während Anwälte sich über weitere Verdienstfelder freuen dürfen.
Nein, sofern der Unterhalt tituliert ist. Entweder der Titel wird mit Einverständnis des Unterhaltsempfängers offiziell herabgesetzt oder eine Abänderungsklage beim Amtsgericht muss erfolgreich gewesen sein. Leider wurde für das gesamte Unterhaltsrecht zum 1.9.2009 eine Anwaltspflicht ganz neu eingeführt - von einer Anwältin, die Bundesjustizministerin wurde. Klagen verteuern sich dadurch erheblich, Väter sind mehr denn je lustlosen, geldgierigen und unfähigen Anwälten ausgesetzt, von denen in diesem Berufsstand kein Mangel herrscht. Man sollte sich keinesfalls auf den eigenen Anwalt verlassen, diesen nicht als Verbündeten sehen, sondern ihm sehr genau auf die Finger sehen und seine finanziellen Eigeninteressen nicht vergessen, denn die eigene Honorarrechnung zu kassieren ist sein einziges wirkliches Ziel. Beantragt werden sollte auf jeden Fall Verfahrenskosten- und Beratungshilfe (das geht ohne Anwalt), damit findet eine juristische Vorprüfung des Sachverhalts statt. Gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe kann immer noch ohne Anwalt Beschwerde eingelegt werden. Auch den festgesetzten Streitwert sollte man genau prüfen. Je höher der Streitwert, desto dicker die Rechnung.
Unzulässig ist die Abänderungsklage, wenn der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Richtiger Rechtsbehelf wäre dann die Vollstreckungsgegenklage. Hier ein einfacher Mustertext für eine Abänderungsklage. Nicht vergessen, neben den Aktuellen auch die früheren Verhältnisse nachzuweisen, denn eine Änderung des Unterhalt kann sich nur auf eine Änderung der Verhältnisse stützen. Bis zu sechs Monaten Arbeitslosigkeit (manchmal auch länger) kann als "vorübergehende Erscheinung" gewertet werden, während der Verpflichtete den Unterhalt in unveränderter Höhe aus seinen Ersparnissen bestreiten muss - unabhängig davon, ob er überhaupt welche hat. Der Verpflichtete hat ausserdem höchste Anstrengungen ("gesteigerte/erhöhte Erwerbsobliegenheit", entspricht einer Zwangsarbeitsverpflichtung) nachzuweisen, sich um Arbeit zu bemühen - Richter verlangen 20-30 schlüssige schriftliche Bewerbungen pro Monat. Jeden Telefonanruf, jede Bewerbung, jede Rückmeldung, jeden Beweis für das Nichtvorhandensein von Stellenangeboten, jeden Gang zum Arbeitsamt dokumentieren und vorlegen! Vom Arbeitsamt eine Bescheinigung verlangen, dass im Beruf kaum Stellen vorhanden sind. Trotzdem ist es kaum möglich, auf die geforderte Anzahl Bewerbungen zu kommen und selbst wenn es gelingt, wird grundsätzlich ihre "Ernsthaftigkeit" oder anderes kritisiert. Unrealistischen Anforderungen kann man kaum entsprechen, der finanzielle Zusammenbruch kommt fast zwangsläufig. Viele Väter fragen sich dann, wieso sie für ein Leben auf niedrigstem Sozialhilfeniveau anstrengend arbeiten sollen und ziehen entsprechende Konsequenzen. Betroffene berichten, dass die Chancen auf eine erfolgreiche Abänderungsklage auf wundersame Weise steigen, wenn die neue Partnerin eines durch Unterhalt arm gemachten Vaters ihrerseits für die Bedarfsgemeinschaft aufstockendes Arbeitslosengeld beantragt. Ob der Vater draufgeht, ist egal, nur Geld darf es den Staat keines kosten.
Beim alleinigen Bezug von Arbeitslosengeld II muss sofort Abänderungsklage eingereicht werden, es sei denn die Unterhaltsempfängerin stimmt der Titeländerung freiwillig zu. Besteht weiterhin ein Titel, laufen trotz erwiesener Leistungsunfähigkeit Schulden auf! Auch ein sofortiger Vollstreckungsverzicht sollte mitverlangt werden, siehe Mustertext. Der Sozialleistungsempfänger ist aus Sicht der ARGE sogar verpflichtet, den Titel abändern zu lassen und keinen Unterhalt zu bezahlen. Denn wenn er in der Lage ist zu bezahlen, kann er nicht mehr Arbeitslosengeld II - berechtigt sein. Die üblicherweise geforderten 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat sind gar nicht finanzierbar, pro Bewerbung werden pauschal 5 EUR erstattet. Höchstens werden 100 EUR pro Jahr übernommen (Begründung § 16 SGB II i. V. m. §§ 45 und 46 SGB III), ergibt 20 Bewerbungen pro Jahr. Nur bei ALG 1 werden in der Regel mehr Bewerbungskosten übernommen. Einkommen über reines ALG 2 hinaus - zum Beispiel die Aufwandsentschädigung für einen 1-Euro-Job - sind weiterhin unterhaltsrelevant.
Wichtig: Bei jeder Abänderungsklage die Aussetzung der Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung beantragen (u.a. BGH vom 14.06.2004 - XII ZR 84/04). Hilfsweise sollten die Zahlungen als zins- und tilgungsfreies Darlehen angeboten werden, das mit der Erklärung verbunden ist, dass bei Verlust der Abänderungsklage auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet wird. Lehnt das die Unterhaltsempfängerin ab, macht sie sich schadensersatzpflichtig. Schuldet der Unterhaltsschuldner also noch einen geringeren Teil an Unterhalt, weil er mit seiner Abänderungsklage auf Null z.B. nicht ganz durchgedungen ist, kann er immerhin die überzahlten Leistungen der Vergangenheit mit den aktuellen Leistungen der Gegenwart verrechnen. Bei einer Sicherheitsleistung bekommt die Unterhaltsempfängerin, so denn das Gericht Chancen für die Klage sieht, nur noch das was unstrittig ist, den Rest überweist man auf ein Sperrkonto des Gerichts. Nach gerichtlicher Entscheidung (die durchaus 1-2 Jahre dauern kann) wird das eingezahlte Geld entsprechend der Entscheidung des Gerichts aufgeteilt. Laut §241 FamFG kann man nun auch bereits ab Forderung nach Herabsetzung bzw. der Rückgabe eines Titels Unterhalt zurückgefordert werden. In dem Fall kann man vom nachfolgenden Monat an eine Verminderung des Unterhalts geltend machen, nicht erst ab Zustellung der Gerichtsklage. Man muss also nicht sofort Klage erheben, nur um nicht Monate der Herabsetzung zu verlieren. Die rückwirkende Herabsetzung ist auf maximal ein Jahr begrenzt. Eine Zahlung mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" hat niemals eine Wirkung!
Ein klassischer Jugendamtsbetrug besteht darin, nach der Aufforderung des Pflichtigen zur Herabsetzung eines Jugendamttitels "grosszügig" die Aussetzung der Vollstreckbarkeit anzubieten. Dann folgt zwar keine Pfändung, aber es laufen aufgrund des weiterhin gültigen Titels sofort Schulden auf (die später sehr wohl vollstreckt werden), obwohl vielleicht gar keine Unterhaltspflicht mehr besteht. Auf Abänderung bestehen, anderfalls unverzüglich vor Gericht gehen.
Der Unterhalt ist in voller Höhe pünktlich an die Mutter zu bezahlen, nicht ein einziger Cent davon darf abgezogen und an das Kind direkt gegeben, zweckgebunden oder mit etwas anderem als offiziellen Zahlungsmitteln bezahlt werden. Andernfalls können beim Pflichtigen gewichtige Rechtsmittel zur Anwendung kommen, zum Beispiel Pfändung wenn der Unterhalt tituliert ist. Es ist beispielsweise nicht erlaubt, die Kindergartengebühren komplett statt anteilig selbst zu zahlen und den Mehrbetrag mit dem Unterhalt zu verrechnen. Die Verwendung des Unterhalts ist völlig frei. Die Mutter darf das Geld auch abheben und am nächsten Kiosk vertrinken oder das Motorrad ihres neuen Freundes finanzieren, während das Kind wegen fehlender Beiträge vom Kindergarten verwiesen wird. Das deutsche Unterhaltsrecht gibt ihr die volle Freiheit dafür. Weitreichende Zwangsverpflichtungen mit detaillierter Auskunftspflicht gibt es nur zur Erwirtschaftung der Unterhaltsleistung, nicht für ihre Verwendung.
Bezieht die Mutter Arbeitslosengeld II, fliesst ein Teil des väterlichen Kindesunterhalts ganz offiziell in den Bedarf der Mutter, nicht den des Kindes. Überdies kann der Vater dies nicht wie bei Ehegattenunterhalt steuerlich geltend machen. Kindesunterhalt wird dann zum Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gezählt, der Staat kürzt das Arbeitslosengeld an die Mutter entsprechend. Höherer Kindesunterhalt kommt nicht etwa dem Kind zugute, sondern führt zu einer Leistungskürzung des mütterlichen Bedarfs seitens der Arbeitsagentur.
Der oft geäusserte pauschale Hinweis an Väter "zahle viel Unterhalt, er kommt deinem Kind zugute" ist nur gültig, wenn die Mutter von sich aus dauerhaft kooperativ, ehrlich, keine Sozial- oder ALG II-Geldempfängerin, kindeswohlzentriert und verantwortungsvoll ist. Selbst eine minimale Prüfung, wem das Geld des Unterhaltspflichtigen tatsächlich zugute kommt, ist ihm keinesfalls gestattet. Wenn ein Unterhaltspflichtiger für sein Kind etwas leisten will, das ihm garantiert zugute kommt und das unersetzlich ist, dann sollte er statt Konzentration auf Geldzuflüsse so viel wie möglich persönliches Engagement zeigen und für das Kind da sein. Eltern sind für ein Kind im Gegensatz zu Unterhalt einzigartig und unersetzlich.
Unwahrscheinlich, aber möglich. Ein neuer Unterhaltsberechtigter kann die Einstufung in der Düsseldorfer Unterhaltstabelle um eine Stufe senken. Offiziell zählt das neue Kind genauso viel wie sein Halbgeschwister, sofern beide minderjährig sind. Keine Änderung ergibt sich, wenn man wie die meisten Unterhaltspflichtigen in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle liegt. Nur wenn ein begründbarer Mangelfall entsteht, ändert sich der Zahlbetrag eventuell. Die genaue Berechnung ist in der Düsseldorfer Tabelle beschrieben. Meistens wird bei Mangelfällen stattdessen aber einfach irgendein fiktives Einkommen aus dem Zylinder gezogen: Erhöhte Erwerbsobliegenheiten oder verringerter Selbstbehalt. Ob der Verpflichtete sein zweites Kind betreuen muss, spielt keine Rolle. Elternzeit gibt es für ihn nicht, notfalls muss er das zweite Kind auf eigene Kosten fremdbetreuen lassen, um in dieser Zeit unterhaltsrelevantes Einkommen zu erwirtschaften. Oder er erwirtschaftet den Unterhalt mit einer Nebentätigkeit, die nach Juristenansicht nachts und am Wochenende ausgeführt werden kann, die Partnerin müsse dann zur Kinderbetreuung verpflichtet werden. Von Staats wegen wird er als Rabenvater diffamiert, wenn er sein neues Kind nicht mitbetreut, um zu arbeiten; und wenn er nicht arbeitet ist er ein Rabenvater, weil der dem Unterhaltsmaximierungsprinzip nicht entspricht.
Die Zumutbarkeitsgrenze für Unterhaltszahlungen beschäftigte auch das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1509/97 vom 20.8.2001), weil das Existenzminimum eines Vaters von einem Oberlandesgericht weit unterschritten wurde. Dies wird mittels eines ausgefeilten Instrumentariums an juristischer Rabulistik nach wie vor weiterhin an Vätern praktiziert.
Grundsätzlich: Sonderbedarf und Mehrbedarf trägt der Verpflichtete nicht allein, sondern beide Elternteile. Massgeblich für die Aufteilung der Kosten (=Haftungsquote) ist die Relation der mütterlichen und väterlichen Nettoeinkommen minus der angemessene Selbstbehalt (1100 EUR) minus der Tabellenbetrag des sowieso schon gezahlten Unterhalts beim Pflichtigen. Es gibt keine gesteigerte Unterhaltspflicht für Sonder- und Mehrbedarf. Jeder Forderung nach Sonderbedarf ist eine ausführliche Auskunft über die finanziellen Verhältnisse der Berechtigten beizulegen, die inhaltlichen Anforderungen an diese Unterlagen sind so hoch wie an die des Pflichtigen, wenn Kindesunterhalt von ihm gefordert wird. Ohne diese Auskunft wird bei einer Klage auch der Verfahrenskostenhilfeantrag kostenpflichtig wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen.
Alle medizinisch notwendigen Behandlungen bezahlt bereits die Krankenkasse des Kindes. Wenn nicht, war sie nicht notwendig und ist Verhandlungssache zwischen den Eltern. Bei Zahnspangen wird eine Vorleistung des Versicherten verlangt, die aber nach abgeschlossener Behandlung zurückgezahlt wird, um damit zu gewährleisten, dass die Behandlung auch bis zum Ende durchgehalten wird. Auch für feste Spangen gibt es neben teuren Kieferorthopäden auch Praxen, die mit Kassen Verträge abgeschlossen haben, so dass keine Eigenkosten entstehen. Damit sind Zahnspangenkosten vermeidbar und kein Zahlungsgrund für Unterhaltsverpflichtete. Brillen für Kinder zahlt die Krankenkasse, für kleine Kinder sogar Kunststoffgläser, teure Gestelle sind Privatsache. Sie sind kein Sonderbedarf (Kammergericht Berlin Az 13 UF 46/06). Grosse Ketten haben gute Kinderbrillen zum Nulltarif. Häufig geht die Mutter mit dem Kind einfach zur Optiker-Shoppingtour. Dem Kind verehrt sie eine exklusive Brille, die Rechnung geht an den Vater. Zu Ehezeiten hätte die Mutter Ausgaben entsprechend der Familienfinanzen gestaltet, nach der Trennung diffamiert sie den angesichts ihrer Rechnungspräsentation erschrockenen Vater mit "Willst du etwa nicht, dass das Kind eine ordentliche Brille bekommt?".
Schulexkursionen sind ebenfalls meistens kein sogenannter Sonderbedarf. Inwieweit sich der Unterhaltsverpflichtete über den regulären Unterhalt hinaus daran zu beteiligen hat, hängt von der Unterhaltshöhe und der genauen Art des Sonderbedarfs ab. Einiges davon ist strittig, die Gerichte entscheiden von Fall zu Fall unterschiedlich. Wichtig ist auch, inwieweit der Bedarf unvorhergesehen entstanden ist. Klassenfahrten, die bereits lange vorher in der Schule festgelegt wurden, sind kein unvorgesehener Bedarf. Unterhaltsverpflichtete sollten sich zu Anfang des Schuljahres in der Schule erkundigen, ob bereits Termine festgelegt wurden. Ist dies der Fall, war der Bedarf nicht mehr unvorhergesehen. Das schliesst nicht aus, dass man sich freiwillig an derartigen Sonderausgaben beteiligt, dann aber besser nicht in Form einer Überweisung auf das Konto der Mutter, sondern mit einem Geldschein an das Kind direkt - niemals an die Mutter!
Ausgaben im Rahmen von Konfirmation und Erstkommunion sind kein Sonderbedarf, wie der BGH am 15.2.2006 in Az. XII ZR 4/04 geklärt hat. Der Bundesgerichtshof hat am 5.3.2008 in XII ZR 150/05 unter der berüchtigten vorsitzenden Richterin Hahne Ganztagesbetreuungskosten als Mehrbedarf deklariert, den der Vater ebenfalls mitzubezahlen hat und wenige Monate danach hat derselbe 12. Senat des BGH in XII ZR 65/07 in Abkehr früherere Rechtssprechung alle Kinderbetreuungkosten zu Mehrbedarf erklärt. Somit zahlt der Pflichtige nun Unterhalt, weil die Berechtigte das Kind betreut. Und er zahlt nochmal zusätzlichen Unterhalt, weil die Berechtigte das Kind nicht betreut. Eine wenig erwerbstätige Mutter mit (voll fremdbetreuten) Kind bleibt somit von Lasten und Pflichten freigestellt.
Die Rechtsprechung ist teilweise sehr uneinheitlich über die Frage, was als Sonderbedarf gilt. Verschiedene Anwälte veröffentlichen lange Tabellen mit Sonderbedarfstatbeständen, die sich erheblich voneinander unterscheiden und teils sehr veraltet sind, hier ein Beispiel. Als Verpflichteter sollte man vorsichtig sein mit sofortigen Zahlungen, sonst folgen nicht selten immer neue Ansprüche auf Sonderbedarf nach, die den Unterhalt kräftig erhöhen. Forderungen nach Bezahlung eines Sonderbedarfs kann man getrost vor Gericht gehen lassen. Die Streitwerte und damit Gerichtskosten sind meistens niedrig, ausserdem muss der Bedarf vom Kläger gerichtsfest nachgewiesen werden, um geltend gemacht zu werden, womit sich oft schon im Vorfeld viele der eingeforderten Kosten als vorgeschoben entpuppen.
Bei volljährigen Kindern sind immer beide Elternteile barunterhaltspflichtig, also auch der bisher betreuende Elternteil, bei dem das Kind weiterhin lebt. Grundlage: Bundesgerichtshof vom 09.01.2002, Az XII ZR 34/00. Kinder zwischen 18 und 21, die noch in eine allgemeine Schule gehen und zu Hause wohnen, sind sogenannte privilegierte Kinder und stehen in der Berechtigtenrangfolge den Kindern unter 18 gleich. Gegenüber diesen Kindern unterliegen beide Eltern einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit und dem niedrigen Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhaltsanspruch nicht privilegierter volljähriger Kinder ist nachrangig und steht hinter dem von früheren und aktuellen Ehegatten sowie weiteren minderjährigen bzw. privilegierten Kindern. Für deren Unterhalt besteht auch keine erhöhte Erwerbsobliegenheit der Eltern mehr. Das volljährige Kind hat nur einen Rechtsanspruch auf Unterhalt, sofern es eine Ausbildung oder ein Studium macht sowie für Überbrückungszeiten von allerhöchstens vier Monaten. Es muss in der Wartezeit bis zur Aufnahme in eine weiterführende Schule seinen notwendigen Lebensbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst decken. Unbezahlte Praktika sind nur statthaft, sofern sie für die gewählte Berufsausbildung vorgeschrieben sind (OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, S. 165) Das volljährige Kind trifft eine Erwerbsobliegenheit, d.h. es muss nachweisen können, dass es sich um eine Anstellung bemüht hat. Die Anforderungen an die Nachweisführung ist wie bei den unterhaltsverpflichteten Eltern zu bemessen (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2005 - 5 UF 85/05). In wohlbegründeten Fällen darf das Kind auch ein Studium oder eine Ausbildung einmal wechseln, ohne den Unterhaltsanspruch zu verlieren. Hat das Kind eigenes Vermögen, ist dies erst aufzubrauchen.
Berechnung der Unterhaltshöhe bei Volljährigen, die noch nicht allein wohnen:
Unterhaltsansprüche hat das volljährige Kind gegenüber beiden Elternteile selbst geltend zu machen, ausserdem hat es regelmässig Auskunft über seine schulische oder berufliche Entwicklung zu erteilen. Es muss von beiden Eltern Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse einfordern und dem jeweils anderen Elternteil zugänglich machen. Tut es das nicht oder wird nur ein Elternteil um Unterhalt angegangen, sollte der Vater auf Abänderung des Unterhaltstitels klagen, aber vorsichtshalber den strittigen Betrag entweder bei der Gerichtskasse bis zur endgültigen Klärung hinterlegen oder aber mit der Klage zusammen vorläufigen Vollstreckungsschutz beantragen. Existiert kein Titel, kann die Zahlung sofort eingestellt werden. Volljährige Kinder, die auf stumm schalten verdienen manchmal längst eigenes Geld und sind gar nicht mehr unterhaltsberechtigt. Verschweigt das Kind sein Einkommen und erfährt der Pflichtige vom Einkommen des Kindes, kann er Rückforderungsansprüche nach §812 BGB wegen zu viel gezahlten Unterhalts geltend machen. In diesem Fall kann sich das Kind nicht auf Entreicherung nach §818 Abs. 3 BGB berufen, da der Mangel des rechtlichen Grunds nach §819 BGB bekannt war.
Beistandschaften des Jugendamtes enden mit dem 18. Geburtstag, das Jugendamt darf noch bis zum 21. Lebensjahr ausschliesslich beraten. Schreiben, Forderungen oder Bitten des Jugendamts brauchen nicht mehr beachtet zu werden.
Das volljährige Kind bekommt den Unterhalt immer auf das eigene Konto, denn falls die Mutter den Unterhalt nicht weiterleitet, bleibt der Vater nach wie vor der Unterhaltsschuldner dem Kind gegenüber. Er kann bei vorliegendem Titel leicht durch das Kind gepfändet werden. Das Kind braucht die Doppelzahlung nicht zu interessieren. Eine Rückerstattung durch die Mutter müsste der Vater durch eine Klage einfordern. Vollmachten, die das Kind der Mutter ausstellt, kann man ignorieren - woher soll man wissen, wann das Kind die Vollmacht wieder entzieht? Spätestens, wenn das Kind auf Unterhalt klagt, entsteht ein Interessenkonflikt und damit die Gefahr, dass ein Elternteil übervorteilt wird. Der Elternteil, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt ist berechtigt, seinen Anteil am Unterhalt mit Naturalien zu verrechnen.
Das Kindergeld wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Bezahlt ein Elternteil keinen Unterhalt bekommt er auch kein Kindergeld angerechnet, egal wo das Kind wohnt und egal ob es privilegiert ist oder nicht (siehe BGH, Az XII ZR 34-03). Er muss das Kindergeld an das Kind weitergeben. Wenn das Kind nicht mehr beim bisher betreuenden Elternteil wohnt, erhält es sogar der Elternteil direkt ausbezahlt, der mehr Unterhalt bezahlt. Unterhaltsrechtlich ist nicht auf die Bezugsberechtigung, sondern auf den Zweck des Kindergeldes als Familienlastenausgleich abzustellen. Viele Mütter, die selbst keinen Barunterhalt an das Kind bezahlen lassen sich trotzdem weiter unberechtigterweise das Kindergeld auszahlen. Als Vater sollte man dann die Kindergeldkasse anschreiben, Meldebescheinigung des Kindes und Kopie der eigenen Unterhaltszahlungen beifügen und das Kindergeld für sich beantragen. Das kann sogar zu einer Nachzahlung des Kindergeldes an den Vater führen.
Gerichtsstand ist bei privilegierten Volljährigen der Gerichtsbezirk des Kindes, bei nichtprivilegierten Volljährigen der des Beklagten. Wenn der Antragsgegner im Inland keinen Gerichtsstand hat, liegt der Gerichtsstand dort, wo der Antragsteller wohnt (§3 FamFG).
Volljährigenunterhalt ist ein sehr deutsches Phänomen. Das deutsche Recht praktiziert eine besonders ausgefeilte finanzielle Sippenhaft über die Generationen hinweg. In Skandinavien und den meisten anderen Ländern ist ein volljähriger erwachsener Mensch auch vollverantwortlich und hat auf familienrechtlicher Ebene keine Unterhaltsansprüche mehr.