5. Finanzprobleme
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Zahlungsunfähigkeit folgt spätestens dann, wenn dem geringverdienenden Pflichtigen fiktives Einkommen unterstellt wird, was übliches Zwangsmittel von Jugendämtern, Familienrichtern und Anwälten ist. Die angebliche Existenz eines Selbstbehalts ist eine Fata Morgana des Familienrechts. Praktisch wird er nie wirksam, denn sobald der Selbstbehalt unterschritten werden würde, kann und wird er über "fiktives Einkommen" oder einer Vielzahl anderer Tricks ausgehebelt. Als typische Standardbegründung wird angeführt, der Pflichtige würde sich nicht genug um gut bezahlte Arbeit kümmern oder keinen zusätzlichen Nebenjob in den Nachtstunden annehmen. Das ist nicht automatisch hinzunehmen. Selbst wenn sich ein minderjährigen Kindern gegenüber Unterhaltspflichtiger nicht genügend um eine Arbeit bemüht, so kommt es wegen der Zurechnung fiktiver Einkünfte auf seine reale Beschäftigungschancen an (OLG Frankfurt vom 06.06.2001 - 2 UF 374/00). Fiktives Einkommen, weil ein Arbeitsloser nicht von seinen Kindern quer durch den Staat wegziehen kann, wurde vom BVerfG in Az 1 BVR 2076/03 eingeschränkt. Ausserdem ist immer der Einzelfall zu prüfen (BVerfG in Az 1BvR 2236/06 vom 14.12.2006).
In der Praxis findet sich aber immer ein Grund, einem Pflichtigen fiktives Einkommen zuzurechnen. Eine Berliner Richterin urteilte über einen Arbeitslosen, der sich enorm bemühte wieder eine Stelle zu bekommen und das auch nachwies, bei der "Flut von Bewerbungen könnte man nicht von einer ernsthaften Bewerbung ausgehen", er hätte stattdessen "Zeitungsannoncen aufgeben, kostenlose Probearbeiten anbieten sollen". Mit diesen Begründungen wurde ihm sogar Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht verweigert.
Realer Unterhalt kann aufgrund einer Einkommensfiktion natürlich nicht gezahlt werden. Ein Schreiben an die Empfängerinnenseite dokumentiert die Situation: "Hiermit zahle ich von meinem fiktiven Einkommen aus fiktiver Arbeit XXX EUR fiktiven Unterhalt für MONAT, JAHR. Eine Kopie dieses Schreibens lege ich als Quittung zu meinen Akten. [Unterschrift]".
Staat, Ex, Richtern, Jugendamt und Bank ist es absolut egal, wenn der Vater verhungert. Seine persönliche Situation spielt an keiner Stelle auch nur die geringste Rolle. Der Vater muss lernen, Selbsthilfe, Notwehr und zivilen Ungehorsam einzusetzen, von aussen hat er keine Hilfe zu erwarten.
Manche Unterhaltspflichtige, denen nichts mehr bleibt reagieren mit weniger bekannten Mitteln, die aber alle Nebenwirkungen haben, so dass die Therapie oft fast so schlimm wie die Krankheit ist. Häufige Strategie ist ein Leben als U-Boot. Die Verpflichteten geben angesichts der unausweichlichen Zerstörung ihrer wirtschaftlichen Restexistenz durch das Unterhalts"recht" legale Arbeitsbemühungen auf, arbeiten schwarz, ziehen um, melden sich ins Ausland ab, bleiben aber im Land, führen Scheinadressen, lassen Konten und alles andere über vertrauenswürdige Verwandte oder die neue Freundin laufen. Sie sind vorsichtig bei gegenseitigen Behördenauskünften: Gesucht werden diese Väter gerne über die Kfz-Meldestelle, Krankenkassen (ein neuer Arbeitgeber muss Beschäftigte dort melden), Finanzamt, Funktelefonnummern und überhaupt allen Datenbeständen. Jedes Jugendamtssachbearbeiterlein kann einen Unterhaltspflichtigen oder auch nur einen Mann, dem eine Vaterschaft unterstellt wird zur Fahndung im Bundeszentralregister ausschreiben. Vorsicht: Die Behörden tauschen sich de facto grenzenlos untereinander aus. Datenschutz existiert bei der Treibjagd auf Väter und Unterhalt nicht. Pfändbare Werte (z.B. Auto) übereignen sie als Sicherheit für ein gewährtes Darlehen an Dritte, dann ist darauf kein Zugriff möglich. Bei Immobilien wird eine Sicherungshypothek eingetragen, zum Beispiel für eine Gegenleistung per Notarvertrag wie "Pflege im Alter". Oder sie wird verkauft, um zum Beispiel Schulden an Verwandte zurückzuzahlen.
Einige Väter wandern aus. Andere Ex-Väter gehen in die innere Emigration - warum sollen sie kreativ und lukrativ arbeiten, wenn dabei für sie als Unterhaltsverpflichtete nur noch ein Leben auf Arbeitslosengeld II-Niveau herauskommt? Sehr viele werden krank. Wer arbeitslos wird und danach Vollzeit mit offiziell geringem Verdienst arbeitet (zum Beispiel als Taxifahrer), lebt bei gleichem Restmonatseinkommen meist besser wie mit einem stark fordernden Job, von dessen Verdienst durch die Unterhaltszwänge dasselbe traurige Restchen übrig bleibt. Vorsicht: Von den Gerichten wird grundsätzlich Mutwilligkeit beim Jobverlust unterstellt, was die übliche Drangsalierung mit erhöhter Erwerbsobliegenheit und fiktivem Einkommen nach sich zieht.
Väter, die von vornherein wissen, dass sie als Unterhaltszahler finanziell scheitern werden, lassen die Unterhaltsansprüche möglichst lange auflaufen, geben immer brav Auskunft über ihr nichtexistentes Einkommen, gehen dann in Privatinsolvenz und leben einige Jahre lang mit einem pfändungsfreien Betrag, der im Bereich des Selbstbehalts liegt. Das führt aber oft zu nichts. Auch in der Wohlverhaltensphase besteht Unterhaltspflicht. Kann nicht bezahlt werden laufen sofort neue Schulden auf. Der laufende Unterhalt hat vor einer Schuldenrückzahlung Vorrang. Der Staat erzwingt auf diese Weise Vorrang für die Geldzahlungen an die Ex-Partnerin gegenüber dem Arbeitslohn für den Handwerker mit seiner Familie, dessen Rechnungen nicht mehr bezahlt werden konnten. Ausserdem ist es mittlerweile Dank der jüngsten Insolvenzrechtsreform Standard geworden, Vätern für Unterhaltsschulden die Restschuldbefreiung einfach zu verweigern. Dafür genügt die Behauptung, der Schuldner sei pflichtwidrig seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen, wofür sich immer Gründe finden lassen. Schon die Existenz der Schulden bedeutet eine Pflichtwidrigkeit, auch ein nachträglicher Beweis für Leistungsunfähigkeit hilft nicht. Dann hätte man die Pflicht gehabt, eine Abänderung der Schuldtitel herbeizuführen. Damit ist eine Insolvenz im Inland keine Perspektive mehr. Besser ist es sich auf ein Leben mit Schulden einzurichten, was heuzutage einfach ist, weil Überschuldung ein häufiger Standardzustand geworden ist.
Um Reste der eigenen Existenz zu retten, gründen Selbständige gerne eine sogenannte "verdeckte Treuhand Limited"-Gesellschaft. Das entspricht vollkommen den EU-Gesetzen und ist legal. Der Pflichtige tritt nicht als Besitzer bzw. Gesellschafter der Limited auf, hat aber über den Treuhandvertrag als sogenannter "Beneficial Owner" die volle Kontrolle über das Unternehmen. Auch eine deutsche Treuhand-Gesellschafter für eine Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) ist mit etwas weniger Sicherheit möglich. Für die Behörden ist nicht ermittelbar wem das Unternehmen gehört und letztendlich ist damit das wirtschaftliche und private Vermögen abgesichert. Die Gründung ist innerhalb von 10 Tagen durch und kostet etwa 800 Euro. Darin enthalten sind die Kosten für den Treuhänder für die ersten 12 Monate und das Secretary Office. Andere Dienste, die gegen Totaldurchgriff und Überwachung eingesetzt werden, sind zum Beispiel http://www.postfinance.ch, auch von Auswanderern gerne genutzt.
In den meisten Fällen erledigen sich die Probleme von Unterhaltsverpflichteten in wirtschaftlich schwierigen Situationen von selbst. Das herrschende Unterhalts"recht" presst sie zwangsläufig in einen kontraproduktiven Ruin, aus dem sie den Rest des Lebens nicht mehr herauskommen. Drohen die ersten Pfändungen, sollte man sein pfändbares Einkommen umgehend nach § 850d ZPO durch das Amtsgericht festsetzen lassen. Das geht kostenlos in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts. Beim Besuch des Gerichtsvollziehers dieses Papier vorlegen. Kontopfändungen können sogar bis zum Limit in den Dispositionskredit hinein gehen. Der Unterhaltspflichtige wird kurzerhand in weitere Schulden hineingepfändet. Deshalb ist die erste Regel für alle Unterhaltspflichtigen, schnellstens nach einer Trennung den Dispositionskredit auf Null setzen zu lassen und das Konto auf ein reines Guthabenkonto umzustellen.
Jugendämter und Ex-Partnerinnen setzen gegen den "Unwilligen" den finalen Todesschuss mit Lohn-, Konten- und Sachpfändung ein, erzwingen durch deren Erfolglosigkeit in 70% aller Fälle eine Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung, vorher: Offenbarungseid). Bei einer Kontenpfändung sollte man sofort zum Vollstreckungsgericht (Amtsgericht), um einen pfändungsfreien Betrag festsetzen zu lassen. Mitbringen: Gerichtsurteil oder Titel über Unterhalt, Ausweis, Gehaltsnachweise über 12 Monate, Kontoauszüge, Aufstellung der Unterhaltszahlungen und eignen Fixkosten.
Nach einer Lohn- und Kontenpfändung ziehen momentane und potentielle Arbeitgeber ihrerseits mit einer Kündigung die Konsequenzen - Pfändungen verursachen trotz moderner Software viel Mehrarbeit von Hand in der Lohnbuchhaltung. Leute, die auf den Sozialhilfesatz heruntergepfändet werden gelten nicht ohne Grund als demotivierte Mitarbeiter. Anträge auf Existenzgründerzuschüsse werden Gepfändeten negativ beschieden, wenn sie sich selbständig machen wollen um aus der Arbeitslosigkeit auszubrechen. Der Unterhaltspflichtige wird damit mit voller Absicht zum Langzeit-Sozialfall gemacht, auf dessen Schultern sich immer höhere unbezahlbare Unterhaltsschulden anhäufen, der auch keine eigenen Rentenansprüche mehr aufbauen kann. Pfändungen wirken wie angezündete Geldscheine, um in einem dunklen Schrank nach übrig gebliebenen kleinen Münzen zu suchen. Für gewöhnlich bemerken Unterhaltsempfängerinnen und ihre Helferinnen im Jugendamt nicht, dass sie den Zahlesel längst zu Tode geschunden haben. Bis dahin wird immer vermutet, dass irgendwo Geld versteckt ist und lautstark auf den "faulen" Pflichtigen geschimpft. Dabei werden die eigenen Pflichten völlig ausgeblendet: "Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist oder sich der Unterhaltspflicht entzieht, erhöht sich zunächst gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB der Haftungsanteil des andern Elternteiles" (OLG Köln vom 16.2.2010 Az 4 WF 19/10). Selbst rettungslos Leergepfändeten wird grundsätzlich unterstellt, sie hätten ihr Geld bloss "beiseite geschafft" oder "sich arm gemacht". Erst wenn der Vater vollständig ruiniert ist, beginnt der Katzenjammer auch auf der ehemaligen Empfängerseite: Eine erfolglose Zwangsvollstreckung sind vom Gläubiger zu bezahlen, wenn beim Schuldner nichts zu holen war. Das Sozialamt/ARGE zahlt auch viel weniger als den Mindestunterhalt, denn staatlich alimentierte Kinder haben genügsamer zu sein. Wird Unterhaltsvorschuss oder Sozialgeld geleistet, kassiert der Staat plötzlich den Kindergeldanteil der Mutter komplett ein und der betreuenden Unterhaltsempfängerin ist auf einmal eigene Berufstätigkeit voll zumutbar - solange der Vater bezahlt, ist sie unzumutbar und das Kindergeld kassiert die Mutter.
Mit zwei Kindern laufen bis Ausbildungs- und damit Zahlungsende, durchschnittlich Unterhaltsansprüche an den Vater von rund 300.000 EUR auf, davon etwa 200.000 EUR direkter Kindesunterhalt, Mindestsätze. Obendrauf kommt Trennungs- und Betreuungsunterhalt, der noch sehr viel höher ausfallen kann. Nicht eingerechnet sind Sonderbedarfe, Mehrbedarfe, Zinsen, Umgangskosten (sofern nicht auch der Umgang behindert wird), dazu ständige Erhöhungen der Sätze, Gerichts- und Anwaltskosten, verbunden mit der faktischen Rechtlosstellung als Vater. Gleichwertige Betreuungsleistung des Vaters ist hingegen unerwünscht und juristisch nicht durchsetzbar. Gleichberechtigte Betreuung würde gegenseitige Unterhaltsforderungen entschärfen. In Deutschland herrscht kein Eltern-, sondern reines Unterhaltsmaximierungsprinzip.
Neben den Unterhaltszahlungen muss der Unterhaltspflichtige auch sämtliche Umgangkosten zu 100% aus eigener Tasche finanzieren, das Kind beispielsweise auf eigene Kosten abholen und zurückbringen und Wohnraum vorhalten. Die Kosten dafür können auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Seit Jahren versuchen Väter, diese Kosten wenigstens als aussergewöhnliche Belastung anerkannt zu bekommen. Bisher war nur in einem Urteil ein Erfolg zu verzeichnen, Hessisches FG vom 20.2.2006, 2 K 3058/04. Beim Bundesfinanzhof wurden Väter damit restlos abgebügelt, weil maximale Steuereinnahmen auf Kosten von Kindern wichtiger sind. Verfassungsbeschwerden (z.B. 2 BvR 1849/04) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Trennungsväter sollten die Kosten in der Steuererklärung trotzdem unter der Rubrik "aussergewöhnliche Belastungen" geltend machen. Dafür sollten Belege gesammelt werden (Bahnfahrkarten, Tankquittungen). Falls diese Kosten nicht Steuer mindernd berücksichtigt werden, gegen die Ablehnung Einspruch einlegen.
Auch durch häufige Kinderaufenthalte beim Umgangsberechtigten darf kein Cent des Unterhalts gekürzt werden. Eine gerechtere Kostenverteilung wird erst bei hälftiger Betreuung zugelassen. Lebt das Kind an drei von sieben Tagen beim Vater, hat dies laut Bundesgerichtshof (Urteil XII ZR 161/04 unter Vorsitz von Frau Hahne, bekannt für ihr praktiziertes Unterhaltsmaximierungsprinzip) keinerlei Auswirkungen auf den Unterhalt. Somit werden engagierte Väter bestraft, nicht engagierte Väter und Mütter belohnt. Besonders hart trifft es Mangelfälle. Schlägt sich ein Vater die Nacht um die Ohren, um mit einem Nebenjob beispielsweise Mietkosten eines Kinderzimmers zu finanzieren, ist das erwirtschaftete Geld trotzdem für Kindesunterhalt einzusetzen, den die Mutter abkassiert. Er müsste schwarzarbeiten, um Geld für Umgang zu haben. Was durchzusetzen ist, ist die steuerliche Geltendmachung als aussergewöhnliche Belastungen (Mustertext im Downloadbereich).
Bei der Unterhaltsberechnung als Abzugsposten vom Einkommen bzw. Erhöhung des Selbstbehalts geltend zu machen sind:
Inwieweit das in der Praxis greift, ist mehr oder weniger Zufall. Die Chancen sind grösser, wenn Umgangskosten bei Ehegattenunterhalt angerechnet werden (BGH, Urteil vom 27.05.2009 Az XII ZR 78/0). Mangelfällen nutzt das freilich nichts.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeldempfänger können einen Zuschuss für Fahrt und Aufenthalt beantragen (§ 21 Abs. 1a BSGH oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG und obiges BGH-Urteil sowie BVerfG vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93). Für Arbeitslosengeld 2 entschied das Bundessozialgericht am 7.11.2006 in Az B 7b AS 14/06 R zugunsten einer Fahrtkostenerstattung und anteiligen Umgangskosten, wofür eine "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" geschaffen wird (Musterantrag im Downloadbereich). Mittlerweile existiert auch eine entsprechende Geschäftsanweisung, Geschäftszeichen: SP II – II-1303 / 7000/5215). Auch die Wohnung darf grösser sein, laut Az. L 3 AS 1895/14 ER-B des LSG Baden-Württemberg soll der halbe Platzbedarf einer Person berücksichtigt werden.
Interessant: Falls die Mutter ebenfalls ALG II erhält, soll sie entsprechend weniger Geld erhalten. Wenn sie keine Vollmacht zur Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Sozialleistungen ausstellt, muss der Vater dies vorher gerichtlich erreichen. Anträge auf Regelleistungen ALG II Kinder (z.B. 5/30 des Regelsatzes bei 5 von 30 Tagen monatlicher Umgangsdauer) werden trotzdem meist abgelehnt, Widerspruch und Klage sind nötig. Manchmal werden Hilfen auch nur als Darlehen gewährt, mit einer Option sie zu erlassen (z.B. Sozialgericht Oldenburg vom 17.11.2005, Az S 45 AS 430/05). Auch Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum kann in speziellen Fällen manchmal geltend gemacht werden (Sozialgericht Fulda S 10 AS 53/09 vom 27.01.2010).
Besteht gemeinsame Sorge und zieht die Mutter mit dem Kind weit weg, kann eine gewisse Mithilfe der Mutter beim Umgang eingeklagt werden (zum Beispiel das Kind zum Bahnhof zu bringen), manchmal auch anteilige Kosten für die Fahrtkosten. Die Mutter hat eine aktive Mitwirkungspflicht. Beispielurteile: OLG Dresden (20 UF 896/04), Beschluss vom 07.02.2005, FamRZ 2005, S. 927 sowie Brandenburgisches OLG Az. 10 UF 119/07 vom 22.05.2008. Voraussetzung dafür ist der schriftliche Widerspruch des Vaters gegen den Umzug des Kindes mit der Mutter, sobald er davon erfährt. Ein Beispielantrag, der an diesen Sachverhalt angepasst werden kann findet sich im Downloadbereich.
Faktisch wird die Ausübung des Umgangsrechts durch die rücksichtslose Behandlung von Unterhaltspflichtigen oft unmöglich gemacht. Mütter sorgen nicht selten durch absichtlichen Wegzug für einen untragbaren Kosten- und Zeitaufwand, um den Kindesumgang mit dem Vater zu sabotieren oder einzuschränken.
Ja, als Aufstocker. (In Bearbeitung)
In Deutschland kann Vaterschaft mit Gefängnis bestraft werden, wenn ein finanziell zusammengebrochener Vater nicht haarklein beweisen kann, dass er unverschuldet (nach individueller Laune eines Richters) mittellos geworden ist. In AZ 3 St RR 103/98 des BayObLG vom 4.3.1999 wurde ein Vater zu sechs Monaten Gefängnis ohne Bewährung verurteilt, weil er einige Monate lang keine 17,86 DM/Monat bezahlt hatte. Die staatliche Reaktion darauf kostet den Steuerzahler 95 EUR Haftkosten pro Tag, insgesamt sage und schreibe 17000 EUR. Wie ein Vater im Gefängnis Unterhalt bezahlen soll, bleibt ebenfalls das Geheimnis der "weisen" Juristinnen.
Anzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung bringen nur weiteren Hass an die Oberfläche, aber selten Unterhalt. Schon wegen der Hoffnung, dem Vater eine Hausdurchsuchung zu bescheren feuern Mütter gerne Anzeigenserien auf den Vater ab. Vor dem Verfahren findet je nach Staatsanwalt eine Hausdurchsuchung wie bei Drogenhändlern oder Einbrecherbanden statt, bei der nach Wertsachen und Hinweisen auf verstecktes Einkommen (pauschale Beschlagnahmung von Kontoauszügen, Computer, "Beweise" für einen Urlaub etc.) gefahndet wird. Standardmethode ist auch monate- oder jahrelange Totalüberwachung aller Konten des Angezeigten incl. der Sozialversicherungskonten. Bei allen Selbständigen und Leuten, denen man Absprachen mit dem Arbeitgeber unterstellt gehört solches Vorgehen zum Standardprogramm. Manche Staatsanwaltschaften (zum Beispiel StA Heilbronn, StA München, konkrete Namen entsprechender Staatsanwälte sind uns bekannt) verhalten sich besonders frech-radikal nach dem Muster dunkelster deutscher Vergangenheit. Väter sind einfache Ziele und deshalb die Angriffsschwelle niedrig, viel einfacher wie andere Bevölkerungsgruppen. Verhältnismässigkeit spielt nicht die kleinste Rolle mehr. Auf Recht und Gesetz darf man hier nicht hoffen! Die Durchsuchung erbringt natürlich keine Beweise, trotzdem wird das Verfahren eröffnet, meist unter dem nächsten Standardvorwand, der Pflichtige hätte sich nicht genügend um einen gutbezahlten Job bemüht. Dabei fördern die Anzeigende und der Staat selber eine Straftat, weil es im Gefängnis natürlich erst recht keinen Unterhalt zu erwirtschaften gibt. Absurderweise wird die Justiz durch die Strafe unmittelbar zur Mittäterin an der Unterhaltspflichtverletzung. Angezeigt wird vom Jugendamt selbst oder von Ex-Partnerinnen, die sich mit endlosen persönlichen Rachefeldzügen gegen den zahlungsunfähig gemachten Expartner artikulieren und dabei vom Staat und auf Staatskosten unterstützt werden. Vorgeschoben wird wie üblich das Kind, um dessen Geld es angeblich gehe. Die Mutter stellt sich als Opfer dar, um ihr Vorgehen nach aussen zu rechtfertigen, meist glaubt sie das auch selber. Unter den Tisch gekehrt wird dabei, dass jedes Kind zwei verpflichtete Eltern hat und sich der eine nicht finanziell aus der Affäre ziehen kann, nachdem er den anderen ruiniert hat, was auch so gemäss §1601 BGB gesetzlich festgelegt ist. So kommt es zu der paradoxen Situation, dass sie einen Elternteil anzeigt, weil sie ihren eigenen Pflichten nicht genügt. Entsprechende Anzeigen sind ein Massenphänomen: Jährlich werden etwa zwanzigtausend gemacht, was etwa der tatsächlichen Quote neu hinzugekommener Zahlungsunfähiger entspricht. Es gibt sogar Standardformulare für die Anzeige nach §170 StGB. Es ist also davon auszugehen, dass fast jeder zahlungsunfähige Vater früher oder später damit erpresst wird. Gleichzeitig wird vielen Vätern von Müttern und Rechtspflege verwehrt, ihre Kinder wenigstens hälftig mitzubetreuen (was Unterhalt an die Mutter überflüssig machen würde!), gelebte Vaterschaft wird ihnen absichtlich blockiert. Rational betrachtet darf niemand Vater werden, ohne sicher zu wissen, die nächsten Jahrzehnte wirtschaftlich hochleistungsfähig zu sein.
Als zahlungsunfähiger Vater, der in der Legalität geblieben ist, sollte man sich frühzeitig auf eine Anzeige, Kontenüberwachung und eine eventuelle Hausdurchsuchung vorbereiten, seine Unterlagen gut sichern, zum Beispiel auf Servern im Ausland, Kennwörter im Gedächtnis. Vorsicht mit Sicherungskopien in der Wohnung und unverschlüsselten Festplatten. Das Verfahren selbst ist eher unbeliebt in der Justiz, weil es ausser Aufwand und weiteren Kosten keine Meriten einbringt.
Einer Einstellung gegen Auflagen oder Strafbefehlen ohne Verhandlung sollte man immer widersprechen, um damit eine mündliche Verhandlung zu bekommen, auch und gerade dann wenn Anwälte zur Akzeptanz eines Strafbefehls raten. In Mode gekommen ist, dass Staatsanwälte mit einem Strafbefehl um sich werfen. Dabei ersetzen Standard-Textbausteinen die fehlenden Grundlagen und Ermittlungen. Es wird darauf spekuliert, dass der Unterhaltspflichtige in Angst versetzt wird und darauf hereinfällt. Auf keinen Fall akzeptieren und rechtsgültig werden lassen! Fristgerecht widersprechen. Strafbefehle zeigen, dass die Gegenseite nichts in der Hand hat, andernfalls würde sofort ein normales Verfahren mit Verhandlung angesetzt werden.
Ein Strafbefehl oder eine Anklage kann für den Beschuldigten sogar weit günstiger sein als eine Einstellung des Verfahrens, weil auf diese Weise ein ausdrücklicher Freispruch erzwungen werden kann. Dann sind im Gegensatz zu einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft (z.B. unter Auflagen gem. § 153a StPO) schon im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO (Tat nicht nachweisbar oder Unschuld positiv festgestellt) nämlich auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten (u.a. Anwaltskosten) aus der Staatskasse zu ersetzen. In solchen Fällen versuchen die Gerichte dann gern eine "Freispruchsvermeidungseinstellung" gegen eine ganz kleine Geldauflage. Wenn man zustimmt, erhält man keine Kostenerstattung - unbedingt hart bleiben.
Wir das Verfahren tatsächlich eröffnet, kann man einen Pflichtverteidiger beantragen (Urteil LG Bielefeld vom 10.11.2011 - 8 Qs 563/11, FamRZ 2012, 1175), weil auch im Unterhaltsrecht aufgrund schwieriger Sachlagen Anwaltszwang nach §§ 114 I, 111 Nr. 8 FamFG besteht. Zum Anhörungstermin sollte man erscheinen, sich aber nur das Aktenzeichen geben lassen, jedoch keinerlei Aussagen machen. Mit dem Aktenzeichen kann Akteneinsicht genommen werden, das ist gemäss §147 StPO, Abs. 7 auch ohne Anwalt möglich, auf jeden Fall aber über Dienste wie http://www.online-akteneinsicht.de/ . Kommt es zu einer Verhandlung, meistens wird mit viel Getöse eine getragene Ermahnung und manchmal eine Bewährungsstrafe ausgesprochen, härtere Strafen scheitern an der traurigen Realität der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit, die sich entgegen mütterlicher und staatlicher Geld-Lustphantasien in 99,9% aller Fälle schliesslich zweifelsfrei beweist. Gegen eine Verurteilung sollte immer Berufung eingelegt werden, denn regelmässig behandeln Tatrichter das Verfahren schludrig, rechtsfehlerhaft und schnitzen sich Voraussetzungen selbst zurecht. Checkliste für die Verhandlung:
Die Beweispflicht liegt im Strafrecht beim Staat, wärend im Zivilrecht der Unterhaltspflichtige beweisen muss, dass er nicht leistungsfähig ist. Der Staat scheitert fast immer an etwas, das er im Unterhaltsrecht ohne zögern dem Vater als Pflicht auferlegt hat.
Fand trotzdem eine Verurteilung statt mit einem Ergebnis, das die Gegenseite als Erfolg interpretieren kann, kann man sich fast darauf verlassen, dass wiederholte Anzeigen gestellt werden, um diesen "Erfolg" zu wiederholen. Deshalb ist es als Beschuldigter sehr wichtig, sich schon beim allerersten Verfahren sehr konsequent zu verhalten, nichts auf die leichte Schulter zu nehmen, keine halbgaren Urteile zu akzeptieren, den Instanzenweg nicht wegen Tricks oder eigener Emüdung bleiben zu lassen.
Eine Gruppe von Vätern legt es sogar darauf an, verurteilt zu werden, weil sie sowieso längst ruiniert wurde und das als Möglichkeit betrachtet, dem Verursacherstaat kräftig Kosten und Mühen zu verursachen. Sie wissen auch, dass Menschen, die sich dem Staat standhaft widersetzen schon seit je her in der Welt abseits der Staatsdiener und ihrer Büttel hohen Respekt haben. Speziell Mütter werden jedoch vom "Recht" nachweislich geschont: Obwohl pflichtige Mütter besonders häufig nichts zahlen, wurde bislang noch in keinem einzigen Fall eine Mutter zu einer Haftstrafe verurteilt, die auch wirklich vollstreckt wurde. Wer es mehr darauf anlegt, einem Strafverfahren von vornherein Luft ablassen, sollte statt gar nichts nach Möglichkeit regelmässig Beträge bezahlen und das gut nachweisen. In diesem Fall hätte auch die Gegenseite durch eine Verurteilung etwas zu verlieren - wobei Staat und Mütter auch grosse eigene Verluste in Kauf nehmen, Hauptsache der Vater wird maximal fertiggemacht.
Bereits innerhalb der EU in Ländern wie Spanien und Griechenland lassen sich deutsche Unterhaltsforderungen kaum vollstrecken, in Polen und Ungarn nur schwer, obwohl sie im Haager Abkommen miteinander verbündet sind und dies die gegenseitige Anerkennung von Unterhaltstiteln zur Folge hat. Deutschen Politikerinnen ist das durchaus bewusst, Justizministerinnen haben mit viel Druck deutsche Unterhaltstitel in Europa direkt vollstreckbar gemacht, wozu sogar eigene zentrale Behörden geschaffen werden, die auch Aufenthaltsorte von Ausgewanderten ermitteln. Solange ein Pflichtiger ohne Vaterschaftsanerkennung im Ausland nicht erreichbar ist, muss jedes zivilrechtliche Gerichtsverfahren trotzdem zurückgestellt werden, bis der Beklagte vom Verfahren nachweisbar Kenntnis erlangt. Voraussetzung bleibt in jedem Fall, dass die Adresse des Pflichtigen bekannt ist. Wer nicht so einfach gefunden werden will, meldet sich in der Meldestelle nach Land A ab, reist dorthin, meldet sich an und dann nach Land B weiter und verbreitet seine neue Adresse nicht bei deutschen Freunden. Einige Länder kennen kein Melderecht, z.B. Portugal. Europaweit vollstreckbare Unterhaltstitel bleiben eine letztlich wirkungslose Geste, solange der Aufenthaltsort des Pflichtigen unbekannt bleibt oder wie in Spanien ein bürgerorientiertes Vollstreckungsrecht gilt, denn für die Vollstreckung gilt nach wie vor das Recht des Ziellandes. In vielen EU-Ländern können für wenige Euro Kapitalgesellschaften gegründet werden, die nicht gepfändet werden können nur weil einer der Gesellschafter Unterhaltsschulden hat. Besteht ein Unterhaltstitel in Deutschland, laufen in Deutschland unweigerlich Schulden auf. Will man die loswerden, kann man in einem EU-Land in Insolvenz gehen, was in vielen Staaten ebenfalls wesentlich leichter, schneller und vor allem umfassender geht wie in Deutschland, das für Unterhaltssschulden eine Sonderbehandlung eingeführt hat. So beträgt die Wohlverhaltensphase in Frankreich nur ein Jahr. In dieser Zeit muss aber wirklich dort gewohnt werden, eine Scheinadresse genügt nicht.
Anzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung werden eingestellt, wenn nicht schlüssig nachgewiesen werden kann, dass der Verpflichtete absichtlich ins Ausland umgezogen ist, um keinen Kindesunterhalt zu zahlen. Weltweite Haftbefehle wegen Unterhaltspflichtverletzung gibt es nicht, aber innerhalb Europas werden bei der Einreise Pässe gesannt, anschliessend gegebenenfalls eine Aufenthaltsermittlung oder Festnahme durchgeführt. Auch eine Durchsuchung, Kontrolle der Bank- und Kreditkarten, Handy, Laptop ist Standard. Bereits erfolgte Verurteilungen in Deutschland verjähren jedoch gemäss §78 StGB nach fünf Jahren, was kürzer als die Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz ist und kürzer wie die Gültigkeit eines neuen Reisepasses.
Um deutsche Unterhaltspflichtige im Ausland zu ermitteln, wird viel Geld in Behörden, Organisationen, Gesetze gepumpt. Einrichtungen wie das DIJUF übernehmen hauptsächlich steuergeldfinanziert für die Jugendämter Geltendmachung der privaten Forderungen im Ausland. Doch es bedient sich auch mit einer Fangprämie direkt am eingetriebenem Kindesunterhalt: 10 % der realisierten Unterhaltszahlungen gehen nicht die Kinder, sondern an die Behörde. Plus fixe Gebühren. Gesucht wird nicht nur über Datenbestände der ganzen Welt, sondern auch über die soziale Schiene: In Deutschland lebende Ver- und Bekannte können ermittelt und gefragt werden, in sozialen Netze im Internet gesucht, ehemalige Arbeitgeber und Vermieter.
Selbst wer trotz Auslandsaufenthalt weiterhin Unterhalt nach Deutschland überweist, kann viel sparen: In vielen Ländern ist Kindesunterhalt steuerlich absetzbar - in Deutschland nicht. Möglich ist auch, anonym zu gehen und trotzdem Unterhalt zu bezahlen, dann von einem Fond bestehend aus in Deutschland zurückgelassenem Geld. Rechnet man dann noch mit ein, dass Deutschland beim realen Nettolohnniveau stetig weiter absinkt, lohnt sich der Sprungversuch ins Ausland auf jeden Fall.
Staaten wie die USA, Kanada, Australien (neu), Südafrika sind im Auslandsunterhaltgesetz oder auch in bilateralen Verbürgungen eingeschlossen, dort kann einfacher vollstreckt werden, so wie in Europa aber nur nach dem Vollstreckungsrecht des Ziellandes. Daneben gibts es noch ein UN-Übereinkommen von 1956 mit 65 Vertragsstaaten. Auch die Haager Unterhaltskonvention (darin sind 50 Staaten verbunden) und europäische Unterhaltsvollstreckungstitel sind fertig, eigene Behörden werden momentan dafür geschaffen. Mit grossem Aufwand jagen Legionen von Staatsdienerinnen hinter ein paar angeblich Pflichtigen her. Anstatt für ein faires Unterhaltsrecht einzutreten, setzen die Ministerinnen lieber viel Energie und Geld ein, um dem absurdes deutsches Unterhaltsrecht über deutsche Grenzen hinweg auszuweiten. Die Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Vertragsdrechseleien durch Politbonzen und ihre Entourage – dann -abschlüsse in Vertragsstaaten wie die Seychellen oder die Kapverdischen Inseln – übersteigen die Einnahmen der von dort eingetriebenen Unterhaltszahlungen um Grössenordnungen.
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